In Steuer-Tipps für ALLE

Nach § 165 AO kann die Finanzbehörde eine vorläufige Steuerfestsetzung aufheben oder ändern. Sie muss dies, sofern der Steuerpflichtige einen begründeten Änderungsantrag stellt.
Ansonsten ist der Sachverhalt offen und die Festsetzungsfrist bis zum Ablauf eines Jahres nach Beseitigung der Ungewissheit und nach Kenntniserlangung durch das FA gehemmt.
In einem vom FG Münster entschiedenen Fall wurde der Veräußerungsverlust bei einem GmbH-Anteil im Einkommensteuerbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, da die Höhe noch nicht abschließend beurteilt werden konnte.
Ein aus anderen Gründen ergangener Änderungsbescheid enthielt den Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf die Veräußerungsverluste nicht mehr. Das FA lehnte danach einen Antrag auf den höheren Abzug des Verlustes in tatsächlicher Höhe mit Verweis auf den fehlenden Vorläufigkeitsvermerk ab.
Vorläufigkeitsvermerk: FG Münster 25.5.12, 4 K 511/11 E

Nach Ansicht des FG wurde der Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid nicht aufgehoben. Das FA hatte bereits im ursprünglichen Bescheid bewusst einen Vermerk gesetzt.
Das ist zu unterscheiden vom anschließend maschinell bestätigten Vorläufigkeitsvermerk. Die Nebenbestimmung im Änderungsbescheid kann nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Neuregelung der Vorläufigkeit vorgenommen werden soll. Hierzu wäre das FA auch rechtlich nicht in der Lage, sofern die Ungewissheit über die Höhe des Verlustes zum Änderungszeitpunkt nicht mehr bestanden hat.
Steuer Tipp:
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der Änderungsbescheid einen neu gefassten Vorläufigkeitsvermerk enthält. Hierin ist auch die Aufhebung des im Vorbescheid enthaltenen Vermerks zu sehen und der neue tritt an die Stelle eines im vorangegangenen Bescheid enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks und bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu. Im Urteilsfall wurde die Vorläufigkeit hingegen nicht neu geregelt.