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Der BFH hält nicht mehr an seiner Rechtsprechung fest, nach der eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nicht zu gewähren ist, wenn zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird.
Damit kommt nunmehr auch dann eine AdV in Betracht, wenn allgemein erwartet wird, dass das BVerfG eventuell eine Weitergeltung verfassungswidriger Normen für einen bestimmten Zeitraum und dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist gewährt.
AdV: BFH 21.11.13, II B 46/13,
Anhängig: BFH 27.9.12, II R 9/11 , BStBl II 12, 899, beim BVerfG unter 1 BvL 21/12; 17.2.10, II R 23/09, beim BVerfG unter 1 BvR 1432/10
Gleich lautende Ländererlasse 14.11.12, 2012/0987650
FinBeh Hamburg 12.11.12, 53 – S 3700 – 003/12

Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Vor diesem Hintergrund hat der BFH zum ab 2009 geltenden „ErbStG“:http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/ entschieden, dass die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens auf Antrag auszusetzen oder aufzuheben ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen am vorläufigen Rechtsschutz besteht.
Das liegt jedenfalls vor, wenn er mangels des Erwerbs liquider Mittel zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss. Liquide Mittel sind etwa Bargeld, Bankguthaben oder mit dem Tod des Erblassers fällige Versicherungsforderungen.

Sachverhalt

Im konkreten Fall hob der BFH die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids mit Wirkung ab Fälligkeit bis zur Entscheidung des BVerfG bei einem Vermächtnis auf, das sich auf eine Monatsrente auf Lebenszeit bezog.
Maßgebend dafür war, dass der BFH die als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat und im zugrunde liegenden Fall ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von AdV bestand.
Denn der Erwerber konnte die Erbschaftsteuer nicht und auch nicht ohne weitere Dispositionen aus dem Erwerb begleichen. Ihm ist wegen des anhängigen Normenkontrollverfahrens nicht zuzumuten, die Erbschaftsteuer vorläufig zu entrichten.

Praxishinweis

Gehören dagegen zum steuerpflichtigen Erwerb auch verfügbare Zahlungsmittel, die zur Steuerentrichtung eingesetzt werden können, fehlt regelmäßig ein vorrangiges Interesse an der AdV-Gewährung.
Vorläufiger Rechtsschutz ist unabhängig davon zu gewähren, welche Entscheidung vom BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm zu erwarten ist.
Ist ein qualifiziertes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorhanden, muss der Rechtsschutz auch effektiv durchsetzbar sein und darf nicht deshalb leerlaufen, weil das BVerfG möglicherweise eine Weitergeltung verfassungswidriger Normen für einen bestimmten Zeitraum anordnet.