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Durch den koordinierten § 165 AO‚ target=’_blank’>“Erlass insoweit nur vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind.
Gleich lautende Ländererlasse 19.4.12, 2012/0202480; 1.4.10, BStBl I 10, 266
BFH 30.6.10, II R 12/09, BStBl II 11, 48, beim BVerfG unter 2 BvR 287/11


Hintergrund für die beiden Vorläufigkeitsvermerke ist die beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung gerügt wird, weil die Vorschriften auf den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten 1964 und im Beitrittsgebiet sogar 1935 beruhen und sich dadurch für Stichtage ab dem 1.1.2007 verfassungswidrige Wertverzerrungen ergeben, wie der BFH 2010 entschieden hatte.
Gerügt wurde vor allem, dass die Immobilienbewertung bislang nur für das ErbStG an die Vorgaben zum Ansatz auf Marktniveau angepasst wurde.
Sollten aufgrund einer Entscheidung des BVerfG die Messbetragsfestsetzung und die Feststellungen der Einheitswerte aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen. Ein Einspruch ist also nicht mehr erforderlich. Die Verwaltung weist aber darauf hin, dass die Vorläufigkeitsvermerke lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgen und nicht dahingehend zu verstehen sind, dass sie die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungswidrig ansehen.
Praxishinweis:
Bereits seit zwei Jahren ergehen Grunderwerbsteuerbescheide aus dem gleichen Grund nur noch vorläufig. AdV-Anträge lehnt die Verwaltung noch ab, weil nach Ansicht des BFH keine Aussetzung erfolgen kann und nicht anzunehmen ist, dass das BVerfG die Regelung rückwirkend für nichtig erklären wird.