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Nach Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft wird die bisherige Organgesellschaft selbst Unternehmer.
Das kann durch Wegfall der Voraussetzungen für eine Organschaft und nach dem Ausscheiden der Organgesellschaft aus dem Organ geschehen.
In beiden Fällen wird es von der Verwaltung in allen offenen Fällen aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn auf die Steuer des Vorjahrs des bisherigen Organkreises abgestellt wird.
BMF 9.4.13, IV D 3 – S 7346/12/10001

Wünscht die bisherige Organgesellschaft einen davon abweichenden Voranmeldungszeitraum, muss sie eine fiktive anteilige Steuer für das Vorjahr für die bisherige Organgesellschaft ermitteln.
Insoweit wird „Abschn. 18.2 Abs. 1 UStAE neu gefasst. Hinzu kommen Ergänzungen in Abschn. 18.7 Abs. 1 UStAE.
In Neugründungsfällen besteht nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen für das Jahr der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit und für das folgende Kalenderjahr. Dies gilt auch für eine bisherige Organgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft wegfallen oder es zum Ausscheiden der Organgesellschaft aus einer Organschaft kommt.
Als Neugründungsfall mit der Folge von monatlichen Abgaben gilt hiernach, wenn die bisherige Organgesellschaft vor ihrem Eintritt in den Organkreis zwar ein eigenständiges Unternehmen war, sie ihre unternehmerische Tätigkeit aber erst im laufenden Jahr oder dem Jahr vor dem Ausscheiden aus dem Organkreis aufgenommen hat.
Nicht unter diese Neugründungsfälle fallen unabhängig vom Bestehen einer Organschaft Fälle, in denen aufgrund der gewerblichen Tätigkeit keine Umsatzsteuer festzusetzen ist. Das betrifft Unternehmer mit aus-schließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug, Kleinunterneh-mer sowie Land- und Forstwirte mit Durchschnittssatzermittlung nach § 24 UStG.