In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)

Das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ zielt auf aktuell drohende Insolvenzreife ab und begründet keinen Anspruch darauf, dass bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden. |

Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betrieb einen Gastronomiebetrieb. Sie hatte beim FA beantragt, die ihr gegenüber vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, zu denen auch die Stellung eines Insolvenzantrags gehörte. Sie sei von der COVID-19-Pandemie betroffen und das Ziel des Insolvenzverfahrens sei gewesen, den Gastronomiebetrieb zu retten.

Bereits Ende des Jahres 2019 war auf Antrag des FA ein Beschluss des Insolvenzgerichts ergangen, durch den die vorläufige Verwaltung des Vermögens der GbR angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Mai 2020 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.

Im März 2020 beantragte die Antragstellerin beim FA u. a. die Einstellung der ihr gegenüber vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund des BMF-Schreibens vom 19.3.2020. Dieses Schreiben habe die steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-virus zum Inhalt. Da Unternehmensgegenstand der GbR die Gastronomie gewesen sei, habe sie wegen der Pandemie schließen müssen.

Nach Ablehnung des Antrags durch das FA stellte die GbR beim FG einen Antrag auf einstweilige Anordnung.

Entscheidung

Das FG lehnte den Antrag ab. Das COVInsAG regele, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nicht ausgesetzt sei, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhe.

Auch ziele das BMF-Schreiben vom 19.3.2020 nur auf aktuell drohende Vollstreckungsmaßnahmen ab. Vom BMF-Schreiben sei jedenfalls nicht gedeckt, dass bereits bestehende und fortwirkende Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden.

Praxistipp | Der Beschluss ist rechtskräftig.

Fundstelle
FG Hessen 8.6.20, 12 V 643/20