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Beliefert ein Catering-Unternehmen Kindergärten mit warmem Essen, unterliegen die Verpflegungsleistungen dem Regelsteuersatz, so der BFH unter Verweis auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung.
Hiernach ist die Abgabe von Speisen zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern nur dann eine Lieferung zu 7 %, wenn es sich um Standardspeisen nach Art eines Imbissstandes handelt.
Nur beim Vorliegen einer Standardspeise kommt es für die Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung auf zusätzliche Dienstleistungselemente an.
BFH 28.5.13, XI R 28/11,
BFH 12.10.11, V R 66/09; 23.11.11, XI R 6/08
EuGH 10.3.11, C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09
BMF 20.3.12, IV D 2 – S 7100/07/10050-06

Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Handelt es sich aber um eine qualitativ höherwertige Speise, liegt hingegen auch ohne zusätzliche Dienstleistungselemente bereits eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vor.?

Sachverhalt

Im Urteilsfall erstellte ein Caterer den Speiseplan zusammen mit Erziehern und Eltern, zog die Rechnungsbeträge von den Eltern ein, ließ die Essen vor Ort durch einen Mitarbeiter vorportionieren und reinigte anschließend das von den Kindergärten zur Verfügung gestellte Geschirr und Besteck.

Entscheidung

Diese Tätigkeit ist selbst dann noch eine sonstige Leistung, wenn die gelieferten Mahlzeiten als Standardspeisen zu beurteilen wären. Der Betrieb erbringt nämlich über die Speisenlieferung hinaus zusätzliche Dienstleistungen. Das reicht von der abgestimmten Speiseplanerstellung über die Vorportionierung bis hin zur anschließenden Geschirr- und Besteckreinigung. Diese Zusatzleistungen reichen für die Annahme einer der Regelbesteuerung unterliegenden sonstigen Leistung.
Darüber hinaus liegen keine Standardspeisen für den Kindergarten vor, da die Mahlzeiten auf Grundlage eines mit dem Kunden gemeinsam erstellten Speiseplans erstellt werden. Insoweit kann nicht mehr von Standardspeisen nach Art eines Imbissstands gesprochen werden.

Hinweis

Die Entscheidung des BFH liegt ganz auf der Linie der Verwaltung. Im „BMF-Schreiben vom 20.3.2013 (Abs. 6 Beispiel 4) kommt sie auch zur Anwendung des Regelsteuersatzes. Anderes gilt nur, wenn die Ausgabe der Speisen von Dritten übernommen wird (etwa von einem Schulverein).