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Wird dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, sondern zum Jahresende auf dem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit ausgewiesen, so ist das Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
Von diesem Grundsatz gibt es nach Einschätzung des FG München in einer aktuellen Entscheidung nur dann eine Ausnahme, wenn sich die GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befindet.
Erforderlich ist zumindest, dass die jeweils nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter als Verbindlichkeiten zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.
FG München 10.2.09, 7 V 4032/08
BFH 22.10.03, I R 36/01, BStBl II 04, 307; 2.5.74, I R 194/72, BStBl II 74, 585; 20.7.88, I R 136/84, BFH/NV 90, 64

Bei Leistungen einer GmbH an den beherrschenden Gesellschafter ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn die Vergütungen nicht auf einem im Voraus getroffenen, klaren Anstellungsvertrag beruhen.
Ist ein monatliches Gehalt vereinbart, kann die Leistung grundsätzlich nur durch eine Vergütung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfüllt werden. Bei einer Gutschrift erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres würde ein Dritter rechtliche Schritte einleiten. Die durchgeführten Modalitäten zwingen daher zur Annahme, dass es den Parteien nur um Gewinn mindernde Betriebsausgaben ging.