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Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Dies hat nach Meinung des FG Münster zur Folge, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ließ seit dem Jahr 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr auf seinen Namen eintragen, die er an potenzielle Interessenten verkaufen wollte. Er entwickelte außerdem neue Markennamen, ließ diese schützen und erwarb in einigen Fällen auch die dazu passende Internetdomain. Nach seinen Vorstellungen sollten ihm Interessenten die entsprechenden Markenrechte und Internetdomains abkaufen, um diese selbst zu nutzen. Er erwartete, dass etwaige Interessenten aufgrund einer Registeranfrage von den entgegenstehenden Rechten des Steuerpflichtigen erfahren und dann mit ihm in Verkaufsverhandlungen eintreten würden.

Er aktivierte die Aufwendungen für die Sicherung der Markenrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für die Jahre 1999 bis 2007 berücksichtigte das FA Einkünfte aus der Verwertung von Markenrechten nebst Domains.

Vor dem Hintergrund, dass Markenrechte im Allgemeinen nach zehn Jahren erlöschen, sofern sie nicht entgeltlich verlängert werden, entschloss sich der Steuerpflichtige im Jahr 2009 dazu, die auslaufenden Markenrechte nicht zu verlängern. Für die Jahre 2009 und 2010 ermittelte er ausgehend von den jeweiligen Buchwerten der Markenrechte und Domains Anlagenabgänge und gab in seinen Einkommensteuererklärungen Verluste aus seiner Tätigkeit an.

Das FA lehnte die Berücksichtigung der erklärten Verluste mit der Begründung ab, dass die Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst ­Domains keine gewerbliche Tätigkeit darstelle.

Es fehle seit Ankauf der Schutzrechte an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da der Steuerpflichtige eine Kontaktaufnahme seiner potenziellen Kunden erwarte.

Entscheidung

Im FG-Verfahren bekam der Steuerpflichtige jedoch Recht. Das FG entschied, dass die Verluste aus der Tätigkeit der Verwertung von Markenrechten nebst Domains zu berücksichtigen seien, da es sich bei der Tätigkeit des Steuerpflichtigen um eine gewerbliche Tätigkeit gehandelt habe.

Der Steuerpflichtige habe die Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausgeübt. Er habe sich auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Dem stehe nicht entgegen, dass er die Übertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechte nicht am Markt beworben habe, denn nach dem in den Streitjahren bestehenden Markenrecht wäre dies für eine Verwertung der vom Steuerpflichtigen erlangten formalen Registereintragung hinderlich gewesen. Es habe gerade zum Geschäftskonzept des Steuerpflichtigen gehört, den Eindruck zu erwecken, er habe sich aufgrund eines entsprechenden Angebots des Interessenten nunmehr zur Veräußerung einer von ihm genutzten Marke entschlossen. Der Steuerpflichtige habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt.

Die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei schließlich auch nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dabei seien die allgemeinen Grundsätze zugrunde zu legen, die sich am „Bild des Handels“ und des „produzierenden Unternehmers“ orientierten. Danach spreche entscheidend für eine Gewerblichkeit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen, dass er die Markenrechte nicht bloß an- und verkauft, sondern diese durch Registereintragung selbst geschaffen habe. Dadurch sei er „produzentenähnlich“ tätig gewesen. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen sei im Übrigen auch nicht auf eine langfristige Fruchtziehung angelegt gewesen, sondern auf eine Generierung von Erträgen durch möglichst kurzfristige Übertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechte auf Dritte.

Fundstelle
FG Münster 15.9.21, 13 K 3818/18 E, Rev. zugelassen