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Die „Vertrauenschutzregelung“: des „§ 6a Abs. 4 UStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die unrichtigen Angaben von einer Person stammen, deren Bevollmächtigung durch den Abnehmer nicht nachgewiesen wurde.

Hintergrund

Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG).
FG Sachsen-Anhalt 22.1.14, 2 K 1122/11; Rev. BFH XI R 26/14

Die Vertrauensschutzregelung setzt voraus, dass der Unternehmer alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.

Sachverhalt

Fraglich war im Streitfall u.a., ob die Vertrauensschutzregel auch dann angewendet werden kann, wenn die unrichtigen Angaben von einer Person stammen, deren Bevollmächtigung nicht nachgewiesen wurde.

Entscheidung des FG

Die Klägerin kann sich im Streitfall nicht auf die Vertrauensschutzregelung berufen. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 UStG bereits in formeller Hinsicht nicht vor, denn danach muss die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhen.
Der Abnehmer ist im Streitfall gegenüber der Klägerin jedoch nicht in Erscheinung getreten. Die Erklärung über die Verbringung der Fahrzeuge stammt hier von einem Dritten, dem angeblich Bevollmächtigten. Dessen Erklärung kann dem Abnehmer nur zugerechnet werden, wenn er den Dritten zuvor bevollmächtigt hat. Hieran fehlt es im Streitfall.
Das FG weist in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass zur Nachforschung verpflichtende Zweifel bereits dann bestehen, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Abnehmer keine längeren Geschäftsbeziehungen bestehen und der Unternehmer keine Kenntnis von der Vertretungsberechtigung der für den Abnehmer auftretenden Person hat.
Entsprechendes gelte, wenn die Geschäftsanbahnung mit dem Unternehmer durch einen zwischengeschalteten Dritten erfolge und der Abnehmer – außer auf dem Papier – nicht in Erscheinung trete. Nach Auffassung des Senats reicht es noch nicht aus, dass der vermeintliche Abnehmer über eine gültige USt-ID-Nr. verfüge und der Unternehmer sich diese und die Gewerbeanmeldung habe bestätigen lassen.

Anmerkung

Der Senat hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die Vertrauensschutzregelung auch dann angewendet werden kann, wenn die unrichtigen Angaben von einer Person stammen, deren Bevollmächtigung durch den Abnehmer nicht nachgewiesen wurde.