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Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen.
Nach einem aktuellen Urteil des BFH kann dieser Umstand sowohl durch das Beteiligungs- als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein.
Im zugrunde liegenden Fall durfte der Pkw ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, dieses wurde aber weder durch Fahrtenbuch noch durch eine Überwachung belegt. Daher ging die Betriebsprüfung von einer vGA aus.
Quelle:
BFH 11.2.10, VI R 43/09,
BFH 23.4.09, VI R 81/06; 23.1.08, I R 8/06, BFH/NV 08, 1057; 17.7.08,
I R 83/07, BFH/NV 09, 417

Nutzt der Geschäftsführer den Betriebs-Pkw ohne Erlaubnis für private Zwecke, liegt grundsätzlich eine vGA und kein Arbeitslohn vor.
Nach Ansicht des BFH zeigt eine nachhaltige vertragswidrige private Nutzung, dass die Beschränkung oder das Verbot nicht ernstlich, sondern lediglich formal vereinbart worden sind, denn üblicherweise duldet der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht.
Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Geschäftsführer nicht, kann dies durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls kann nämlich die vertragswidrige Privatnutzung auf einer abweichenden mündlich oder konkludent getroffenen Vereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln.
Vor diesem Hintergrund ist zu untersuchen, ob der betriebliche Pkw tatsächlich privat gefahren worden ist. Bei Vorliegen dieser Tatsache ist eine Wertung anzustellen. Geprüft werden muss dann, ob der Vorteil aus der Privatnutzung eher dem Gesellschaftsarbeitsverhältnis zuzuordnen ist.
Insoweit eröffnet der BFH ein neues Schlupfloch bei einer nachträglich aufgedeckten Privatnutzung. Die führt nicht mehr generell zu einer vGA.