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Bei international tätigen Unternehmen erfreuen sich die Verrechnungspreise bei den Finanzbeamten als Prüfschwerpunkt zunehmender Beliebtheit.
Vor dem Hintergrund befürchteter Gewinnverlagerungen ins Ausland wird das Thema Verrechnungsppreise zunehmend Gegenstand von Auseinandersetzungen bei Betriebsprüfungen. Dies lässt sich auch an der gestiegenen Zahl von Verständigungsverfahren zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen ablesen.
Mit Verrechnungspreisen lässt sich zwar nicht der Gesamtgewinn beeinflussen, wohl aber Gewinne innerhalb eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe steuersparend gestalten.
Nicht nur Unternehmen im internationalen Konzernverbund erbringen gegenüber verbundenen Unternehmen Dienstleistungen und Lieferungen in vielfältigster Form. Auch bei klein- und mittelständische Unternehmen treten die unterschiedlichsten, grenzüberschreitenden Kooperationsformen auf.
Die Preise, die bei derartigen Kooperationen für die Erbringung von Warenlieferungen oder Dienstleistungen untereinander ausgehandelt, vereinbart und in Rechnung gestellt werden, bezeichnet man als Verrechnungspreise.
Bei einer Betriebsprüfung ist entscheidend, dass Sie dem Finanzamt ausführlich nachweisen, mit allgemein üblichen Verrechnungspreisen gearbeitet zu haben.
Verstoßen Sie gegen Ihre Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht hat der Gesetzgeber umfangreiche und empfindliche Sanktionen vorgesehen (§ 162 Absatz 3 und 4 AO). Weitere Einzelheiten zu Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen regelt die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 28. Oktober 2003.

Wer muß dokumentieren.

Alle Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsverbindungen mit nahestehenden Unternehmen (d.h. ausländische Mutter- , Tochter- oder Schwestergesellschaft), sind nunmehr verpflichtet, nach Aufforderung der Finanzverwaltung innerhalb von 60 Tagen geeignete Aufzeichnungen und Dokumentationsunterlagen vorzulegen, welche die Basis ihrer Geschäftsbeziehungen darstellen (§ 90 Absatz 3 Abgabenordnung – AO).

Was ist zu dokumentieren

In Ihrer Verrechnungspreisdokumentation sind zu fixieren
# die Sachverhalte
# die Angemessenheit

Worauf stützen Sie Ihre Dokumentation

Innerbetriebliche Daten,
Marktbezogene Daten
Analysen zur Herstellung des Fremdvergleichs
Sie haben voralllem folgende Informationen aus den innerbetrieblichen Daten bereitzustellen:
„Darstellung der Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen“: (Geschäftsbeziehungen; Zusammenstellung der wesentlichen eigenen immateriellen Rechtsgüter, die im Rahmen dieser Beziehungen genutzt oder lizensiert werden.)
wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen der Vereinbarung von Bedingungen (Veträge)
„Informationen über Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsbetrieb und Organisationsaufbau“: (Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Unternehmen und nahestehenden Personen; Darstellung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur sowie deren Veränderungen; Beschreibung der Tätigkeitsbereiche)
„Funktions- und Risikoanalyse“: (Informationen über die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken sowie deren Veränderungen, über eingesetzte eigene Wirtschaftsgüter, vereinbarte Vertragsbedingungen, gewählte Marktstrategien sowie bedeutsame Markt- und Wettbewerbsverhältnisse; Beschreibung der Wertschöpfungsbeitrags sowie der -kette)
„Verrechungspreisanalyse“: (Aufarbeitung der Vergleichspreise; Begründung der Eignung und Berechnung der angewandten Methode; Darlegung der Vergleichbarkeit der herangezogenen Daten. In besonderen Fällen sind diejenigen Dokumente, die in der Regel nicht für Prüfungen erforderlich sind, die aber im Einzelfall für die Beurteilung der Geschäftsbeziehung von Bedeutung sein können oder die zur Begründung der Fremdüblichkeit geeignet sind, nach Maßgabe der genannten Grundsätze zu erstellen. Siehe den Beispielskatalog in „§ 5 GAufzV
Grundsätzlich muss jeder einzelne Geschäftsvorfall aufgezeichnet werden. Da dies aber zu einem nicht mehr zu überblickenden Papierberg führen würde, erlaubt die GAufzV die Zusammenfassung von gleichartigen und gleichwertigen Geschäftsvorfällen, sofern die Risiken und Funktionen wirtschaftlich vergleichbar sind. Voraussetzung ist die Dokumentation der Regeln und Kriterien für die Gruppenbildung.
Falls in Ihrem Unternehmen die Preisfindung gegenüber verbundenen Unternehmen auf der Basis interner Verrechnungspreisrichtlinien erfolgt, kann auf geschäftsvorfallbezogene Aufzeichnungen verzichtet werden, sofern diese in der Praxis auch befolgt werden. Dies entbindet Sie jedoch nicht von der Dokumentation der übrigen in den § 4 und „5 der GAufzV verlangten Informationen wie z. B. die Markt- oder Beteiligungsverhältnisse.