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Stecken in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters für Betriebs- und Heizkosten auch Zahlungen für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen, kann der Mieter dafür eine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 3 EStG beantragen. Um dem FA nachweisbare Daten liefern zu können, hat das LG Berlin Vermietern aufgetragen, die nach § 35a EStG begünstigten Zahlungen in der Betriebskostenabrechnung aufzuführen.

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Hintergrund

In vielen Mietverträgen befindet sich die Klausel, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, dem Mieter eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen auszustellen. Diese Klausel ist nach Ansicht des LG Berlin unwirksam.

Der Vermieter ist verpflichtet, die Betriebskosten entsprechend aufzuschlüsseln. Weigert er sich, und verliert der Steuerpflichtige dadurch seine Steueranrechnung, kann er den Vermieter für die entgangenen Steuerrückzahlungen zivilrechtlich in Haftung nehmen.

PRAXISHINWEIS

Gleiches gilt, wenn Steuerpflichtige Handwerker direkt mit Leistungen beauftragt haben, die eine Steueranrechnung ermöglichen. Der Handwerker muss in der Rechnung die abzugsfähigen Arbeits- und die nicht begünstigten Materialkosten aufschlüsseln (AG Mühlheim 30.7.15, Az. 12 C 1124/14).

Fundstelle
LG Berlin 18.10.17, Az. 18 S 339/16