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Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über. |

Grundsatz

Nach § 2a EStG dürfen negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese – wie im Streitfall – in einem ausländischen Staat (hier: Schweiz) belegen sind, nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden.

Zudem dürfen diese nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Soweit die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, mindern sie nach § 2a Abs. 1 Satz 3 EStG die positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat erzielt. Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen.

Sachverhalt

Der Kläger war Gesamtrechtsnachfolger seines 2012 verstorbenen Vaters. Dieser hatte in der Schweiz ein Haus, mit dem er Vermietungseinkünfte erzielte.

Aufgrund hoher Renovierungsaufwendungen, die er mit Darlehen finanzierte, entstanden negative Einkünfte aus Vermietung. Ende 2011 betrugen die gesondert festgestellten verbliebenen negativen Einkünfte rund 250.000 EUR. Nach dem Tod des Vaters begehrte der Sohn den Übergang der negativen Schulden auf ihn. Dies lehnte der BFH jedoch ab.

Entscheidung

Der BFH vertritt die Auffassung, dass die verbleibenden negativen Vermietungseinkünfte i. S. d. § 2a EStG nicht auf den Erben im Wege der Erbfolge übergehen. Er begründet dies u. a. damit, dass ein vom Erblasser erzielter Verlust nur dessen eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht aber diejenige des oder der Erben mindere.

Insoweit verweist der BFH vor allem auch auf die Entscheidung des großen Senats des BFH vom 17.12.2007 (GrS 2/04, BStBl II 08, 608), wonach der zu § 10d EStG vorgesehene Verlustabzug nicht vom Erblasser auf den Erben übergeht.

Fundstelle
BFH 23.10.19, I R 23/17