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Eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Es steht auch grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.760 EUR erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 EUR an eine Sparkasse wieder veräußert, die wiederum Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt.

In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte er den Verlust in Höhe von 5.760 EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und stellte u. a. den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 EStG. Das FA ließ die Verluste unberücksichtigt.

Entscheidung

Der BFH entschied jedoch, dass jede entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung darstellt. Weitere Tatbestandsmerkmale nennt das Gesetz nicht. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung ist daher weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.

Wenn der Steuerpflichtige sich so verhält, handelt er auch nicht gestaltungsmissbräuchlich im Sinne von § 42 AO. Denn er verstößt nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung, sondern macht lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch. Es steht grundsätzlich in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Beachten Sie | Die Entscheidung kollidiert mit der Verwaltungsauffassung, die eine Verlustberücksichtigung von der Höhe der Gegenleistung sowie der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig macht (BMF 18.1.16, IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2016, 85).

Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, konnte der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit weiterhin offenlassen.

Fundstelle
BFH 12.6.18, VIII R 32/16