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Der Verkauf eines Sauenbestands unter gleichzeitiger Verpachtung der Ställe führt zu einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen. Dadurch ist ein Vorsteuerabzug aus der Veräußerung ausgeschlossen. |

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GbR, betrieb eine Ferkelaufzucht in einem dafür typischen Aufzuchtstall. Einer ihrer Gesellschafter hielt Sauen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs mit eigenen und zugepachteten Flächen.

Dem Gesellschafter drohte die Versagung der Durchschnittssatzbesteuerung wegen Überschreitung der Vieheinheitengrenze durch eine geplante Ausweitung der Sauenhaltung. Deshalb vereinbarte die GbR mit ihrem Gesellschafter, die Sauenhaltung zu übernehmen und ihm im Gegenzug die Ferkelaufzucht zu übertragen.

Dementsprechend erwarb die GbR den Sauenbestand, nicht aber dessen Ackerflächen, und pachtete die bisherigen und weitere zu errichtende Sauenställe von ihrem Gesellschafter an. Gleichzeitig übertrug sie ihm ihren Ferkelbestand und verpachtete die Ferkelställe.

Den in der Rechnung ihres Gesellschafters ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag für die Übertragung der Sauen machte die GbR als Vorsteuer geltend. Dies versagte das FA unter Hinweis darauf, dass es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt habe.

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trug die GbR vor, dass sie den Betrieb ihres Gesellschafters mangels Erwerbs dessen Ackerflächen nicht fortgeführt habe.

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Das FA habe den Vorsteuerabzug zutreffend unter Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen versagt.

Die GbR habe zunächst sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen von ihrem Gesellschafter erworben, die zur Fortführung des Betriebs Sauenhaltung erforderlich gewesen seien. Hierfür genüge es, dass sie die erforderlichen Ställe lediglich angepachtet habe und die Fütterungsanlagen habe nutzen dürfen.

Die nicht erworbenen Ackerflächen seien nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, da sie den Charakter des Unternehmens des Veräußerers nicht beeinflusst hätten.

Den erworbenen Betrieb habe die GbR auch tatsächlich fortgeführt.

Praxistipp | Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 18/20 anhängig.

Fundstelle
FG Münster 20.5.20, 15 K 1850/17 U, Rev. BFH V R 18/20