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Aufwendungen für die künstliche Befruchtung mit einer gespendeten Eizelle im Ausland, die dort – anders als in Deutschland – nicht verboten ist, können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.
FG Berlin-Brandenburg 11.2.15, 2 K 2323/12

Der Steuerpflichtige bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden lediglich doppelte Exemplare.
Hiermit erzielte der Kläger jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 EUR. Das FA schätzte den erzielten Gewinn des Klägers mit 20 % des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest. Die beim FG Köln erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG stufte den Steuerpflichtigen aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein.