Die Frage, ob die Tätigkeit eines Mandanten ein Liebhabereibetrieb ist, tritt in der Praxis häufig auf. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine freiberufliche, gewerbliche oder gar land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit handelt – nach relativ kurzer „Verlustzeit“ unterstellen die Finanzbehörden meist, dass keine Gewinnerzielungsabsicht bestehe und vorhergehende Verluste abzuerkennen seien. Konsequenterweise haben sich die Finanzgerichte ebenfalls regelmäßig mit dem Thema zu beschäftigen.
Damit es aber gar nicht erst zu Diskussionen über die „Liebhaberei“ kommt, hier ein paar (nicht abschließende) praktische Tipps dazu:
Bei Beginn der Tätigkeit sollte man auf das Folgende achten:
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Zu Beginn einer jeden Tätigkeit sollte ein Business Plan erstellt werden. Der Umfang und die inhaltliche Tiefe eines solchen Gründungskonzepts hängt selbstverständlich von dem jeweiligen Geschäftsmodell und der zu erwartenden Größe des Betriebs ab. Idealerweise sollte das Papier die Geschäftsidee klar und nachvollziehbar darstellen, inklusive einiger Gedanken zur Marktanalyse, der Zielgruppe, dem Wettbewerb, der Marketingstrategie sowie einer Finanzplanung mit Rentabilitäts- und Liquiditätsvorschau. Solch ein Konzept zeigt, dass man sich als Gründer mit dem Geschäftsmodell intensiv auseinandergesetzt hat und mit Gewinnen (ggf. nach anfänglichen Verlustjahren) rechnet.
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Bei Geschäftsideen, die in die Bereiche „Sport, Hobby, Erholung, Freizeit“ fallen (typischerweise irgendwas mit Pferden), sollte man wissen, dass die Finanzverwaltung hier sehr genau hinschaut. Insofern sollte von Anfang an dargelegt werden, dass der Betrieb nichts mit privaten Interessen zu tun hat und die Gewinnerzielung sehr ernst genommen wird. Umfangreiche Dokumentationen und ein guter Business Plan sind hier entscheidend.
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Es darf auf gar keinen Fall der Eindruck erweckt werden, dass durch die Tätigkeit nur private Aufwendungen in den betrieblichen Bereich verlagert werden. Auch wenn dies nur theoretisch möglich sein sollte, sollte der ernsthafte Wille und die Gewinnerzielungsabsicht ausführlich schriftlich dokumentiert werden.
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Zudem darf es sich bei der neuen Beschäftigung nicht lediglich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, die nicht existenznotwendig ist. Wenn zum Start erst einmal nur eine nebenberufliche Tätigkeit möglich ist, ist es zu empfehlen, dass dargelegt wird, dass dies zurzeit nicht anders handhabbar ist, dass dies jedoch möglichst zeitnah abgestellt wird und die Tätigkeit in Vollzeit ausgeübt werden soll.
Und während der Tätigkeit sollte Folgendes beachtet werden:
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Die Tätigkeit sollte „marktgerecht“ durchgeführt werden, d. h. es sollten marktübliche Preise abgerechnet werden, man sollte „auffindbar“ (Homepage, Firmenschild etc.) und erreichbar sein (z. B. übliche Öffnungszeiten). Leider ist dies in der Praxis bei Liebhaberei-Betrieben oft nicht der Fall.
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Der wichtigste Punkt während der laufenden Tätigkeit ist jedoch, dass ständig überprüft wird, ob das Geschäftsmodell so wie gedacht zu einem Gewinn führen kann. Ist absehbar, dass länger als vermutet Verluste entstehen, muss aus Sicht der Finanzverwaltung das Geschäftsmodell angepasst werden. Vor allem sollte in dieser Situation versucht werden, Kosten zu senken und Einkünfte zu erhöhen. Wird die verlustbringende Tätigkeit unverändert fortgeführt, wertet das Finanzamt dies als sehr negativen Punkt.
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Aus Sicht der Finanzverwaltung aber auch der Finanzgerichte muss schließlich eine sog. Totalgewinnprognose ergeben, dass am Ende des Prognosezeitraums ein Totalgewinn zu erwarten ist. Diese Totalgewinnprognose sollte im Idealfall laufend aktualisiert werden, um nachweisen zu können, dass der Totalgewinn im Blick behalten und durchgehend mit einem Gewinn gerechnet wurde.