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Unternehmen müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2007 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2008 bei der jeweiligen ausländischen Behörde stellen.
OFD Karlsruhe 29.2.08, S 7359S 7056
FG Köln 21.2.08; 2 K 736/07; 2 K 754/04
BFH 18.1.07, V R 22/05, V R 23/05, BStBl II 07, 426, 430


Das Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG gilt in den EU-und EWR-Staaten sowie auch in Mazedonien, der Schweiz, Kanada, Japan und den USA.
Voraussetzung ist, dass ein Unternehmer dort keine steuerbaren Umsätze tätigt. Notwendig sind die jeweiligen Antragsformulare sowie die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original. Die Rechnungen müssen den formellen Anforderungen des betreffenden Staates entsprechen und der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Der Erstattungsbehörde muss die Unternehmereigenschaft für den Vergütungszeitraum durch eine Bescheinigung des deutschen Finanzamtes nachgewiesen werden (§ 61 Abs. 3 UStDV). Fehlt es hieran, entfällt die Vergütung der Vorsteuer.
In EU-Staaten ist das Antragsformular USt 1 T/EG verwendbar, das auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern („www.bzst.bund.de“:http://www.bzst.bund.de) zur Verfügung steht.
Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr. In den einzelnen Staaten gibt es Mindestbeträge für jährliche oder vierteljährliche Vergütungen. Im Inland sind dies beispielsweise 200 EUR im Quartal und 25 EUR im Jahr und für Unternehmer aus Drittländern 500 EUR sowie 250 EUR.
Steuer-Tipp:
Das Vergütungsverfahren kommt insbesondere bei Auslandsreisen oder Messekosten in Betracht. Allerdings wird die in Tankrechnungen enthaltene Vorsteuer bei Drittländern nicht erstattet. Weitere Hinweise ergeben sich aus den A 240 ff. UStR. Die zuständigen Erstattungsbehörden in den Ländern mit Anschrift und Internetadresse listet ein Schreiben der OFD Karlsruhe auf.