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Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 AO kommt nicht in Betracht, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis auch nicht anders hätte entscheiden können. Das trifft nach Auffassung des BFH auch dann zu, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Norm wie beispielsweise die zu den Spekulationsgewinnen festgestellt wird.
BFH 12.5.09, IX R 45/08, 15.3.07, III R 57/06, BFH/NV 07, 1461; 10.10.07, VI B 48/06, BFH/NV 08, 191


Die Feststellung einer Verfassungswidrigkeit durch das BVerfG hat Gesetzeskraft und stellt keine neue Tatsache dar. Das Finanzamt hätte im Urteilsfall auch bei Kenntnis des Vollzugsdefizits für Spekulationsgewinne keine andere Entscheidung treffen dürfen. Vielmehr hätte es die Norm bis zur Entscheidung des BVerfG anwenden müssen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG, wonach Rechtsnormen bis zu ihrer Aufhebung oder einer entsprechenden Gerichtsentscheidung als gültig zu behandeln sind. Ein Gesetz verliert seine Bindungswirkung erst, wenn seine Nichtigkeit durch das BVerfG festgestellt wurde.
Steuertipp: Da die Entscheidung des BVerfG auch kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO darstellt, lässt sich bei bestandskräftigen Bescheiden nicht mehr im Nachhinein von einem günstigen Urteil profitieren. Daher sollten Sachverhalte insbesondere bei Kenntnis eines anhängigen Verfahrens mittels eines ruhenden Einspruchs offengehalten werden. Nicht immer werden die strittigen Sachverhalte frühzeitig nur vorläufig festgesetzt.