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Für Außenprüfungen des Finanzamts, bei denen die Prüfungsanordnung im Jahr 2025 erlassen wurde, können Unternehmen einen Antrag auf Ausstellung eines Teilabschlussbescheids stellen. Wann das möglich ist, aus welchen Gründen sich das lohnen kann und welche Besonderheiten es rund um einen solchen Teilabschlussbescheid zu beachten gilt – wird in den folgenden Passagen beleuchtet.

Grundsätzliches und zeitliche Anwendung

Nach § 180 Abs. 1a AO kann das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung für abgrenzbare Feststellungen des Prüfungszeitraums „vor“ Abschluss der Außenprüfung einen Teilabschlussbescheid erlassen. Grundsätzlich ist diese Neuregelung für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen (siehe Art. 97 § 37 Abs. 2 EGAO). Doch ein Teilabschlussbescheid kann auch für Steuern und Steuervergütungen früherer Jahre erlassen werden, sofern die Prüfungsanordnung nach dem 31.12.2024 bekanntgegeben wurde (siehe Art. 97 § 37 Abs. 3 EGAO).

Voraussetzungen für die Erteilung eines Teilabschlussbescheids

Ein Antrag auf Erteilung eines Teilabschlussbescheids für Feststellungen im Rahmen einer Außenprüfung kommt nur in Betracht, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Außenprüfung ist noch nicht beendet. Es darf also noch kein abschließender Prüfungsbericht nach § 202 Abs. 1 AO ergangen sein.

  • Die Prüfungsfeststellungen, für die der Teilabschlussbescheid erstellt werden soll, sind abschließend ermittelt worden.

  • Die betreffenden Feststellungen für den Teilabschlussbescheid sind gegenüber den anderen Feststellungen abgrenzbar.

  • Zu den Feststellungen, die dem Teilabschlussbescheid zugrunde liegen sollen, ist bereits ein schriftlicher bzw. elektronischer Teilprüfungsbericht ergangen (§ 202 Abs. 3 AO).

Beachten Sie — Ob es für bestimmte Feststellungen vor Abschluss der Außenprüfung einen Teilabschlussbescheid geben wird, liegt im Ermessen des Finanzamts (Kann-Vorschrift). Kann ein Unternehmer jedoch glaubhaft machen, dass ein erhebliches Interesse an einem Teilabschlussbescheid besteht, soll dem Antrag stattgegeben werden (§ 180 Abs. 1a Satz 2 AO; s. a. AEAO zu § 180 Nr. 7.3).

Erlass des Teilabschlussbescheids

Der Teilabschlussbescheid ist ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO). Die darin getroffenen Feststellungen können somit nur durch einen Einspruch gegen den Teilabschlussbescheid angefochten werden, nicht dagegen durch Anfechtung des Folgebescheids (§ 351 Abs. 2 AO).

Beispiel

Das Finanzamt führt bei einem Unternehmen eine Betriebsprüfung für die Jahre 2020 bis 2023 durch (Prüfungsanordnung vom 13.10.2025). Eine Feststellung betrifft steuerlich unzulässige Teilwertabschreibungen auf Ersatzteile (sog. Gängigkeitsabschläge bzw. Reichweitenabschläge). Um die Bewertung von Ersatzteilen ab dem 1.1.2026 im gesamten Konzern anpassen zu können, beantragt das Unternehmen im Januar 2026 einen Teilabschlussbescheid. Gegen den Teilabschlussbescheid wird kein Einspruch eingelegt. Im Verlauf der Betriebsprüfung ergeben sich weitere Feststellungen. In der Summe ist das Unternehmen mit der Höhe der Steuernachzahlungen aufgrund der Prüfung nicht einverstanden. Es möchte insbesondere bei den Feststellungen zur Teilwertabschreibung auf Ersatzteile nachverhandeln.

Folge: Da der Teilabschlussbescheid (= Grundlagenbescheid) nicht angegriffen wurde, kann zu den Teilwertabschreibungen nicht mehr nachverhandelt werden.

Vorteile eines Teilabschlussbescheids

Ein Antrag auf Erteilung dieses neuen Teilabschlussbescheids kann aufgrund individueller Zielsetzungen erfolgen. Anbei folgende praktische Überlegungen dazu:

  • Ein Teilabschlussbescheid schafft für das Unternehmen Rechtssicherheit und es können für die zukünftigen Steuerjahre (konzernübergreifende) Anpassungen vorgenommen werden.

  • In der Regel wird das Finanzamt aufgrund des Teilabschlussbescheids auch die Folgebescheide anpassen (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuermessbescheid). Dadurch entstehen geringere Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, sollte die Prüfung noch länger dauern.

  • Ist während der Betriebsprüfung der Verkauf des Unternehmens geplant, können bestehende Unsicherheiten hinsichtlich nachträglicher Kaufpreisanpassungen aufgrund von Steuernachzahlungen reduziert werden.

  • Handelt es sich bei der Feststellung für den Teilabschlussbescheid um eine Feststellung zu Verrechnungspreisen, kann bei einer Doppelbesteuerung umgehend ein Verständigungsverfahren beantragt werden und nicht erst (möglicherweise Jahre später), wenn die Gesamt-Betriebsprüfung abgeschlossen ist.

  • Der Teilabschlussbescheid kann ggfs. auch einen psychologischen Aspekt haben. Denn hat der Betriebsprüfer bereits seine erste größere Feststellung sicher, kann es passieren, dass er im Verlauf der Betriebsprüfung unkritischer prüft.

Nachteil des Teilabschlussbescheids

Einen Nachteil sollten Unternehmer bei Beantragung eines Teilabschlussbescheids aber kennen, den es auch bei der zeitnahen Betriebsprüfung gibt. Denn wird für eine Feststellung ein Teilabschlussbescheid erlassen und wird dieser Grundlagenbescheid nicht mit einem Einspruch angefochten und ändert sich noch vor Abschluss der Betriebsprüfung die Rechtslage zugunsten des Unternehmens durch eine rückwirkende Gesetzesänderung oder durch ein Urteil des BFH, so bleiben die Feststellungen aus dem Grundlagenbescheid unverändert.