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§ 89 AO sieht Gebühren für verbindliche Auskünfte vor. In Mehrpersonenverhältnissen stellte sich bislang die Frage, ob gegenüber jedem Antragsteller eine eigene Gebühr festzusetzen ist. § 89 Abs. 2 AO ermächtigt das BMF, Fälle einheitlicher Erteilung zu regeln. Die Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) benennt Fallgruppen gemeinsamer Antragstellung, ohne die Gebührenfrage abschließend zu steuern. Wird eine verbindliche Auskunft mehreren Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt, ist fraglich, ob nur eine Gebühr festzusetzen ist.

Sachverhalt

Die Klägerinnen waren teils unmittelbar und teils mittelbar über die N GmbH & Co. KG an einer Holdinggesellschaft beteiligt. Die Beteiligungen waren teilweise mit einem Ertragsnießbrauch belastet.

Um eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile an fremde Dritte zu verhindern, wollten die Kläger eine neue GmbH errichten, in der die Gesellschaftsanteile der Kläger an der Holdinggesellschaft gebündelt und vinkuliert werden sollten. Hierzu wollten sie ihre Anteile an der Holdinggesellschaft zunächst in eine neu zu gründende GmbH & Co. KG einlegen. Anschließend sollte ein Formwechsel in eine GmbH vollzogen werden.

Die Kläger beantragten gemeinsam mit Schreiben vom April 2019 beim Finanzamt in Bezug auf die geplante mehrstufige Umstrukturierung die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Ziel war die Klärung der Frage, ob die geplante Umstrukturierung ohne Aufdeckung stiller Reserven vollzogen werden kann.

Im Schreiben vom April 2019 waren als Antragsteller alle Kläger namentlich bezeichnet. Der Sachverhalt enthielt Angaben zu den einzelnen Beteiligungsverhältnissen sowie zu dem Ertragsnießbrauch, mit dem die Beteiligungen teilweise belastet waren. Gegenstand des Auskunftsersuchens waren sechs Rechtsfragen zu dem geplanten Umstrukturierungsvorgang. In dem Antrag wurde darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt von mehreren Personen gleichermaßen verwirklicht und daher die Auskunft von mehreren Beteiligten gemeinsam beantragt werde.

Das FA erteilte acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte gegenüber den Klägern.

Mit acht Gebührenbescheiden vom Mai 2019 setzte das FA wie vorab bereits angekündigt gegenüber den Klägern ausgehend vom gesetzlichen Gebührenhöchstwert jeweils eine Gebühr i. H. v. 109.736 EUR fest.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihren Einsprüchen, mit denen sie den Erlass eines gemeinsamen Gebührenbescheids über 109.736 EUR beziehungsweise hilfsweise die Herabsetzung der festgesetzten Gebühr auf jeweils 13.717 EUR begehrten. Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 3.4.2020 als unbegründet zurück.

Entscheidung

Der BFH gab den Klägern Recht und stellt klar: Entscheidend sei die tatsächliche Einheitlichkeit der erteilten Auskunft. Bestehe die Bindungswirkung gegenüber allen Antragstellern gleichermaßen, ist nur eine Gebühr zu erheben. Dass das FA in der Praxis inhaltsgleiche, gesonderte Bescheide erlässt, ändere an der materiellen Einheitlichkeit nichts, wenn die Bescheide bei objektiver Auslegung als einheitliche Auskunft zu verstehen sind.

Abgrenzung zur StAuskV (Steuer-Auskunftsverordnung)

Der Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung ist nicht auf die von der StAuskV ausdrücklich genannten Fallgruppen beschränkt. Maßgeblich ist, ob die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wurde. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung ist gerichtlich im Wege der Anfechtungsklage überprüfbar.

Relevanz für die Praxis

Bereits im Antrag sollte auf die Einheitlichkeit der Auskunft hingewiesen und diese anhand des Sachverhalts begründet werden.

Der Sachverhalt ist so zu strukturieren, dass die Bindungswirkung notwendigerweise alle Antragsteller gleichermaßen betrifft.

Lehnt das FA die Einheitlichkeit ab und setzt Mehrfachgebühren fest, ist die Anfechtungsklage gegen die Gebührenbescheide das richtige Rechtsmittel.

Die gesamtschuldnerische Haftung für die (einheitliche) Gebühr ist vertraglich zwischen den Antragstellern zu regeln.

Beispiel (vereinfacht)

Acht Gesellschafter beantragen gemeinsam eine verbindliche Auskunft zur steuerneutralen Umstrukturierung. Das FA erteilt inhaltsgleiche Bescheide, die bei objektiver Auslegung eine einheitliche Auskunft darstellen. Es ist nur eine Gebühr festzusetzen. Die Antragsteller haften gesamtschuldnerisch.

Ein mögliches Vorgehen bei „Mehrpersonen-Anträgen“ stellt sich wie folgt dar: Der einheitliche Lebenssachverhalt ist klar herauszuarbeiten.

Die Einheitlichkeit der beantragten Auskunft ist ausdrücklich zu beantragen und zu begründen. Dabei sind Zuständigkeit und Reichweite der Bindungswirkung zu adressieren.

Die Gebührenfolge (eine Gebühr, eine Gesamtschuldnerschaft) sollte im Antrag klargestellt werden.

Fazit | Für Mehrpersonenverhältnisse bringt das Urteil erhebliche Rechtssicherheit. Wer die Einheitlichkeit der Auskunft von Anfang an klar begründet, minimiert das Risiko mehrfacher Gebühren und stärkt zugleich die Bindungswirkung für alle Beteiligten.

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