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Überlässt ein Unternehmer nur seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung Parkraum, erbringt er damit eine entgeltliche Leistung.
Die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen erlaubt keinen Rückschluss auf die Besteuerung von Dienstleistungen, die der Unternehmer gegen verbilligtes Entgelt erbringt.
BFH 14.1.16, V R 63/14

Sachverhalt

In der Nähe des Unternehmens des Steuerpflichtigen gab es nur wenige Parkplätze, auf denen zudem nicht länger als zwei Stunden geparkt werden durfte. Mitarbeiter des Steuerpflichtigen, die von Auswärtsterminen (Gerichtsterminen oder Mandantengesprächen) zurückkehrten, hatten regelmäßig Schwierigkeiten, einen öffentlichen Parkplatz zu finden.
Zudem unterbrachen die Mitarbeiter ihre Arbeit mehrmals täglich, um ihre Parkberechtigung zu verlängern.
Zur Ermöglichung eines ungestörten Betriebsablaufs mietete der Unternehmer Abstellplätze in einem Parkhaus am Unternehmensort für monatlich 55 EUR pro Stellplatz an, um diese seinen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen.
Die Mitarbeiter waren nur parkberechtigt, wenn sie sich – auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung – an den Parkraumkosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Diese Zahlungen behielt der Steuerpflichtige unmittelbar vom Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters ein.
Das Finanzamt ging von steuerbaren und steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an die Mitarbeiter aus. Für Zwecke der Bemessungsgrundlage berücksichtigte es die tatsächlichen Zahlungen der Mitarbeiter. Einspruch und Klage des Steuerpflichtigen hiergegen hatten keinen Erfolg.

Entscheidung

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der Unternehmer hat mit der verbilligten Parkraumüberlassung an seine Angestellten entgeltliche Leistungen erbracht.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dieser Leistungstatbestand ist weit auszulegen.

Praxishinweis

Erforderlich ist lediglich eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann. Der Vorteil muss dabei einem identifizierbaren Leistungsempfänger eingeräumt werden.
Der Unternehmer hat seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkraum überlassen. Unerheblich ist, dass der Steuerpflichtige diese Leistungen (überwiegend) zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat.
Anders als vom Steuerpflichtigen ausführt, erlaubt die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen keinen Rückschluss auf die Besteuerung gegen verbilligtes Entgelt erbrachter Dienstleistungen. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung darauf an,
ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dient oder
ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, sodass sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und damit unternehmenseigenen Interessen dient.
Diese in Art. 16 und Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL angelegte Differenzierung kommt ausschließlich bei unentgeltlichen Leistungen zur Anwendung. ­Eine vergleichbare Unterscheidung ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL für entgeltliche Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht angelegt.

Praxishinweis

Einer Vorlage an den EuGH bedürfte es nicht. Wer Parkraum gegen Entgelt – auch an das eigene Personal – überlässt, verschafft unzweifelhaft einen verbrauchsfähigen Vorteil i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL.