In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Veräußerungskosten i. S. d. § 16 Abs. 2 EStG sind Betriebsausgaben, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind. § 4 Abs. 5b EStG steht dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, nicht auch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet.

Sachverhalt

Mit Anteilsverkauf- und Abtretungsvertrag vom 8.5.2012 veräußerte der Kommanditist A seinen Gesellschaftsanteil an der GmbH u. Co KG (Steuerpflichtige) mit Wirkung zum 1.5.2012 an den Kommanditisten B. In dem Vertrag vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Gewerbesteuer, die bei dieser Veräußerung (nach § 18 Abs. 3 UmwStG) anfiel, von ihnen jeweils zur Hälfte zu tragen sei.

Das FA setzte in der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen den Veräußerungsgewinn ohne Berücksichtigung des von A übernommenen Teils der Gewerbesteuer als Veräußerungskosten an. Nach Auffassung des FA sei die Gewerbesteuer (nach § 4 Abs. 5b EStG) nicht als Veräußerungskosten abzugsfähig.

Entscheidung

Dies sah der BFH jedoch anders und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurück.

Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist – nach Auffassung des BFH – Veräußerungsgewinn vielmehr der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt.

Zu den Veräußerungskosten gehören die Aufwendungen, die nach ihrem auslösenden Moment und damit nach dem Veranlassungsprinzip dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind, sofern sie betrieblich veranlasst sind.

Privat veranlasste Aufwendungen sind dagegen keine Veräußerungskosten. Entsprechendes gilt für Aufwendungen, die ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben. Denn auch solche Aufwendungen sind nicht betrieblich veranlasst.

Im Streitfall ermöglichten die bisherigen Feststellungen des FG dem BFH keine Entscheidung der Frage, ob die streitigen Aufwendungen des A betrieblich veranlasst und deshalb bei der Ermittlung seines Veräußerungsgewinns gewinnmindernd zu berücksichtigen sind oder ob sie außerbetrieblich, insbesondere gesellschaftsrechtlich veranlasst und daher nicht zu berücksichtigen sind. Derartige Feststellungen muss das FG nunmehr nachholen.

Fundstelle
BFH 7.3.19, IV R 18/17