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Die Übertragung eines Mobilheims ist grunderwerbsteuerpflichtig.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige erwarb im Jahr 2018 ein „Kleinwochenendhaus“ auf einem Pachtgrundstück nebst Zubehör für 10.000 EUR und verpflichtete sich zugleich, mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag abzuschließen. Über das Haus existiert ein vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellter „Mobilheimbrief“, der unter anderem eine Fahrgestellnummer und die Maße des Hauses (8,35 m Länge, 3,10 m Breite, 2,98 m Höhe) sowie dessen Gewicht (4.250 kg) enthält. Es steht auf Holzbalken und ist an die Kanalisation und das Stromnetz angeschlossen.

Im Pachtvertrag, der für zehn Jahre abgeschlossen wurde, verpflichtete sich die Steuerpflichtige u. a., den Verpächter bei einer Veräußerung des Hauses zu informieren, damit dieser entscheiden könne, mit wem er einen Pachtvertrag abschließt. Die Steuerpflichtige zog in das Haus ein und meldete dort ihren Wohnsitz an.

Das FA unterwarf den Vorgang der Grunderwerbsteuer und ging dabei von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 9.000 EUR (Kaufpreis abzgl. 1.000 EUR für Inventar) aus.

Hiergegen wandte die Mobilheimbesitzerin ein, dass es sich bei dem Mobilheim nicht um ein Gebäude handele, weil es keine feste Verbindung zum Grundstück aufweise. Zudem sei der Wert des Inventars höher anzusetzen, weil sie einen vorhandenen Zaun, eine Terrasse und Bepflanzung übernommen habe.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied, dass der Vertrag über das Mobilheim der Grunderwerbsteuer unterliege.

Das Mobilheim sei zunächst als Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzusehen. Es weise die für die Gebäudeeigenschaft erforderliche feste Verbindung zur Grundfläche sowie die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit auf. Aufgrund des Gewichts des Hauses (4.250 kg) und dessen Alter von fast 40 Jahren sei davon auszugehen, dass es nur mit großem Aufwand und nicht ohne Risiko einer Zerstörung transportiert werden könne. Zudem müsse vorher die Terrasse entfernt werden. Für eine ortsfeste Aufstellung spreche auch, dass es sich seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle befinde, an die Kanalisation sowie an das Stromnetz angeschlossen und umzäunt sei.

Das Gericht ließ offen, ob es sich bei dem über das Mobilheim abgeschlossenen Vertrag

* um einen Kaufvertrag oder
* um einen Vertrag handele, der die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis einräume.

Wäre das Gebäude als Scheinbestandteil anzusehen, hätte die Steuerpflichtige zivilrechtliches Eigentum durch einen Kaufvertrag über ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden erworben. Anderenfalls wäre das Mobilheim zwar Grundstücksbestandteil, aber die Steuerpflichtige hätte durch den Vertrag eine eigentümerähnliche Stellung erlangt, denn der Verpächter beanspruche kein Eigentum am Gebäude und die Mobilheimbesitzerin dürfe es abtransportieren.

Schließlich sei die Höhe der Bemessungsgrundlage im Hinblick auf den für das Inventar angesetzten Abzugsbetrag nicht zu beanstanden, da die Steuerpflichtige den Wert des Zauns, der Terrasse und der Bepflanzung nicht konkretisiert habe.

Fundstelle
FG Münster 18.6.20, 8 K 786/19 GrE,F