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Veräußert ein Mitunternehmer seinen Anteil an einer Personengesellschaft binnen fünf Jahren nach der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in diese Personengesellschaft und verpflichtet er sich, die dadurch ausgelöste Gewerbesteuer (anteilig) zu tragen, handelt es sich insoweit um Veräußerungskosten. Diese Veräußerungskosten mindern den Veräußerungsgewinn. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG steht dem nicht entgegen.

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Hintergrund

Seit der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 ist die Gewerbesteuer steuerrechtlich nicht mehr als Betriebsausgabe einzuordnen und mindert daher nach Einführung des § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr den zu versteuernden Gewinn eines Unternehmens.

Im vorliegenden Fall ging es nun darum, ob die Gewerbesteuer, die im Zusammenhang mit einem Veräußerungsvorgang entstanden ist, möglicherweise als Veräußerungskosten im Rahmen des § 16 EStG oder als laufende Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist. Sollte die Gewerbesteuer nicht als Veräußerungskosten anerkannt werden, würde das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG greifen.

Sachverhalt

Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen „keine Betriebsausgaben“. Daraus folgert ein Großteil der Literaturstimmen, dass die Gewerbesteuer auch nicht als Veräußerungskosten im Sinne von § 16 EStG abzugsfähig ist.

Das FG des Saarlandes sieht dagegen die nach § 18 Abs. 3 UmwStG (nun Abs. 3) entstandene Gewerbesteuer auch nach dem Erhebungszeitraum 2007 als abzugsfähige Veräußerungskosten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG an. Denn die Gewerbesteuer ist wegen ihres Zusammenhangs mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils grundsätzlich den Veräußerungskosten und nicht den laufenden Betriebsausgaben (und damit auch nicht dem laufenden Gewinn) zuzuordnen, da die Veräußerung den laufenden Geschäftsbetrieb überlagert.

An dieser grundsätzlichen Zuordnung hat sich auch durch die Einführung des § 4 Abs. 5b EStG nichts geändert. Damit ist die Gewerbesteuer grundsätzlich bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns (gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu berücksichtigen und nicht bei der Berechnung des laufenden Gewinns gem. §§ 4, 5 EStG.

Im Rahmen der Berechnung des Veräußerungsgewinns gibt es kein Abzugsverbot für die Gewerbesteuer als Veräußerungskosten. § 16 EStG sieht ein solches nicht ausdrücklich vor. Er enthält auch keinen Verweis auf § 4 Abs. 5b EStG.

Dass der Begriff der Veräußerungskosten in § 16 Abs. 2 EStG nun dahin gehend auszulegen wäre, dass entsprechend § 4 Abs. 5b EStG die Gewerbesteuer nicht umfasst wäre, hält das FG für rechtlich unzutreffend. Weder ist § 4 Abs. 5b EStG unmittelbar oder analog anwendbar, noch ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber ein generelles Abzugsverbot für die Gewerbesteuer normieren wollte, welches im Rahmen verfassungskonformer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen wäre.

Der Gesetzgeber verwendet in § 16 EStG und § 4 EStG unterschiedliche Begriffe, nämlich einmal Veräußerungskosten und das andere Mal Betriebsausgaben. Für eine identische Bedeutung unterschiedlicher Begriffe ergeben sich keine Anhaltspunkte. Damit kann auch das Abzugsverbot bei dem einen nicht zwangsläufig für das andere gelten. Der Gesetzgeber hätte dies durch einen Verweis in § 16 EStG regeln können. Ein derartiger Verweis ist an anderen Stellen im EStG durchaus üblich (so verweist etwa § 4 Abs. 1 Satz 9 EStG u. a. auf die Vorschriften über die Betriebsausgaben, ebenso wie § 5 Abs. 6 EStG, nicht aber § 16 EStG).

Praxishinweis

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob das in § 4 Abs. 5b EStG normierte Verbot, Gewerbesteuer als Betriebsausgaben vom Gewinn abzuziehen, auch im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 EStG gilt. Eine höchstrichterliche Entscheidung dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.

Fundstelle
FG Saarland 16.11.17, 1 K 1441/15, Rev. beim BFH unter IV R 18/17