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Bei der Geschäftsaufgabe eines Liebhaberei-Betriebs ist der Veräußerungsgewinn zu ermitteln und steuerlich zu erfassen. Streitig war die Berechnung des Aufgabegewinns.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige und ihr Ehemann betrieben bis zum Jahr 2008 ein ­Hotel in Form einer GbR. Beide Eheleute waren an dieser GbR zu 50 % beteiligt. Die GbR bestand bis zum Tod des Ehemannes in 2008. In diesem Jahr veräußerte die Steuerpflichtige das Hotel für 1.850.000 EUR.
FG Düsseldorf 16.10.14, 11 K 1509/14 E; Rev. BFH, X R 15/15

Das Hotel wurde 1983 eröffnet und erwirtschaftete bis einschließlich 1999 jährlich Verluste. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung mit dem FA wurden die Verluste bis einschließlich 1993 als Anlaufverluste angesehen und steuerlich anerkannt.
Für die Zeit ab dem Veranlagungszeitraum 1994 sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Hotel in der derzeit von den Gesellschaftern praktizierten Art und Weise um einen sogenannten Liebhabereibetrieb handele. Die zum 31.12.1993 in dem Hotelbetrieb ruhenden stillen Reserven belaufen sich auf rund 1,5 Mio. EUR und wurden mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung in dieser Höhe festgestellt.
In der Einkommensteuererklärung 2008 machte die Steuerpflichtige aus der Hotelveräußerung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Veräußerungsverlust i.H.v. rund 900.000 EUR geltend. Demgegenüber kam das FA zu einem Veräußerungsgewinn in Höhe von ca. 600.000 EUR, indem es die zum 31.12.1993 festgestellten stillen Reserven dem erklärten Ver­äußerungsverlust hinzurechnete.
Im erfolglos gebliebenen Einspruchsverfahren trug die Steuerpflichtige vor, die auf den 31.12.1993 festgestellten stillen Reserven seien nur im Falle einer tatsächlichen Gewinnrealisierung zu versteuern.
Eine Versteuerung komme somit im vorliegenden Fall nur dann in Betracht, wenn der Kaufpreis höher als der damalige Buchwert (ca. 1.830.000 EUR) gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil der Kaufpreis lediglich 1.850.000 EUR betragen habe und davon etwas mehr als die Hälfte auf das Anlagevermögen entfalle, welches während des Zeitraums der Liebhaberei angeschafft worden sei.

Entscheidung

Die eingelegte Klage blieb erfolglos. Das FG entschied, dass aufgrund der im Jahr 2008 erfolgten Veräußerung des Hotels und der damit einhergehenden Betriebseinstellung ein Aufgabegewinn zu ermitteln ist. Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Aufgabegewinns ist der Zeitpunkt des Übergangs des Hotelbetriebs vom steuerlich relevanten Betrieb zum Liebhabereibetrieb.
Der Übergang zum Liebhabereibetrieb führt nicht zu einer Betriebsaufgabe, sodass zu diesem Zeitpunkt, solange der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, das Betriebsvermögen nicht unter Auflösung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt wird. Gleichwohl hat der Übergang zur Liebhaberei eine der Betriebsaufgabe ähnliche Wirkung.
Denn die Fortführung des Liebhabereibetriebs ist in Ermangelung einer Gewinnerzielungsabsicht der steuerlich irrelevanten Privatsphäre (§ 12 Nr. 2 EStG) zuzuordnen.
Das hat die Folge, dass das dabei eingesetzte Vermögen als Privatvermögen angesehen wird. Das ist der Fall, obwohl eine Betriebsaufgabe mangels Aufgabehandlung (noch) nicht vorliegt.
Die Zuordnung zur Privatsphäre wirkt sich im Streitfall in der Weise aus, dass bei der Betriebseinstellung im Jahr 2008 ein Betriebsaufgabegewinn zu ermitteln ist. Dieser richtet sich ausschließlich nach dem Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei.
Ebenso wie die Einkünfte aus dem Liebhabereibetrieb steuerlich nicht mehr erfasst werden, sind auch alle Wertänderungen des Betriebsvermögens während der Zugehörigkeit zum Liebhabereibetrieb steuerlich unbeachtlich.
Stille Reserven, die sich während dieser Zeit gebildet haben, können deshalb steuerlich nicht erfasst werden.
Dies hat jedoch zwingend zur Folge, dass das Betriebsvermögen zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei „festzuschreiben“ ist. Die zum 31.12.1993 festgestellten stillen Reserven sind auch unabhängig von der ­Höhe des im Jahr 2008 erzielten Veräußerungserlöses als Aufgabegewinn zu versteuern.
Die Versteuerung im Jahr 2008 setzt nicht voraus, dass die zum 31.12.1993 festgestellten stillen Reserven der Höhe nach tatsächlich realisiert worden sind. Durch den Übergang zum Liebhabereibetrieb wird das Betriebsvermögen des Hotels der steuerlich irrelevanten Privatsphäre zugeordnet.
Es liegt quasi eine Betriebsaufgabe vor, für die der zum 31.12.1993 entstandene und festgeschriebene Aufgabegewinn aber erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Betriebseinstellung versteuert wird.
Die im Jahr 2008 erfolgte Veräußerungshandlung stellt keine steuerlich relevante Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG dar. Vielmehr liegt in der Veräußerungshandlung die für steuerliche Zwecke seit 1993 hinausgeschobene Betriebseinstellung.
Die Hinausschiebung bewirkt ausschließlich eine spätere Versteuerung des bereits im Jahr 1993 „­angelegten“ Betriebsaufgabegewinns. Durch die spätere Versteuerung soll vermieden werden, dass der Steuerpflichtige alleine aufgrund einer steuerlichen Umqualifizierung des gewerblichen Betriebs in einen Liebhabereibetrieb gezwungen wird, seinen Betrieb zu veräußern, um die Mittel zur Begleichung der durch den Aufgabegewinn entstandenen Steuern aufzubringen.

Praxishinweis

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin, hat der BFH die Revision jetzt zugelassen.