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Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 20.12.2010 verstorbenen Ehemanns (Erblasser), dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch seinen Tod endete. Laut Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) standen dem Erblasser in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu.

Der Erblasser wurde mit Wirkung vom 18.8.2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er hatte danach gemäß SGB für das Jahr 2010 Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen. Die Witwe verlangte die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zustand.

Entscheidung

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Der ehemalige Arbeitgeber hat den nicht gewährten Urlaub des Erblassers mit einem Betrag i. H. v. rund 6.000 EUR brutto abzugelten.

Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist nach § 7 BUrlG abzugelten. Die nach dem Unionsrecht gebotene Auslegung des § 7 BUrlG ergibt, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Der EuGH hatte dazu bereits entschieden, dass ein gewährleisteter Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht. Dieser geht im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers über (EuGH 6.11.18, C-569/16 und C-570/16 [Bauer und Willmeroth]).

Daraus folgt, dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse wird. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.

Fundstelle
BAG, PM vom 22.1.19 zum Urteil 9 AZR 45/16 vom 22.1.19