Das EU-Gesetzgebungsverfahren für Teil 1 des sog. Omnibus-Pakets zur Nachhaltigkeit ist abgeschlossen und nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 17.4.2025 in Kraft getreten. Dieser Teil des Omnibus-Pakets verschiebt teilweise die Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) und die Umsetzungs- und Anwendungsfristen der sog. Lieferkettenrichtlinie (CSDDD). Die Mitgliedstaaten haben jetzt bis zum 31.12.2025 Zeit, die Änderungen an den zwei europäischen Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.
Die Europäische Kommission hat am 26.2.2025 das Vereinfachungspaket „Omnibus I“ vorgelegt. Nachdem das EU-Parlament am 3.4.2025 den Vorschlag der EU-Kommission COM(2025)80 in erster Lesung angenommen hat, hat der Rat am 14.4.2025 seinen formalen Beschluss gefasst. Bereits am 16.4.2025 wurden die Änderungen an den Richtlinien im EU-Amtsblatt veröffentlicht und sind am Folgetag, den 17.4.2025 in Kraft getreten.
Teil 1 des Omnibuspakets I
Mit den jetzt in Kraft getretenen Änderungen wird die Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD, (EU) 2022/2464) für Unternehmen der 2. Welle und 3. Welle um jeweils 2 Jahre verschoben. Das bedeutet für
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Unternehmen der sog. 2. Welle: Für große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sowie Mutterunternehmen einer großen Gruppe (Änderung von Art. 5 Abs. 2, 1. Unterabsatz, lit. b der Richtlinie (EU) 2022/2464) gilt die Nachhaltigkeitsberichtspflicht erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2027 beginnen.
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Unternehmen der sog. 3. Welle: Für kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Gesellschaften, bestimmte kleine und nicht komplexe Institute, bestimmte firmeneigene Versicherungsunternehmen (Änderung von Art. 5 Abs. 2, 1. Unterabsatz, lit. C Richtlinie EU 2022/2464 gilt die Nachhaltigkeitsberichtspflicht erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen.
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Emittenten: Entsprechende Änderungen auch für Emittenten nach Art. 5 Abs. 2, 3. Unterabsatz lit. b und lit. c RL (EU) 2022/2464).
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Unternehmen der sog. 1. Welle: Für die Unternehmen der sog. 1. Welle, also große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit mehr als 500 Mitarbeitern, sind dem Vorschlag der EU-Kommission entsprechend keine Änderungen vorgesehen.
Hinsichtlich der Änderungen der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive/CSDDD) ist Folgendes vorgesehen: Während die Grundidee, menschenrechtliche und umweltbezogene Standards entlang globaler Lieferketten zu sichern, bestehen bleibt, sollen die Sorgfaltspflichten künftig weniger umfangreich und weniger streng sanktioniert werden. Unternehmen sind nach den Änderungen der CSDDD nur dazu verpflichtet, ihre eigenen Geschäftstätigkeiten, jene ihrer Tochterunternehmen sowie die der direkten Geschäftspartner zu überprüfen. Indirekte Geschäftspartner sollen erst bei konkreten Hinweisen auf Risiken oder Verstöße in den Blick genommen werden. Die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen und des Risikomanagements soll nur noch alle fünf Jahre oder bei konkretem Anlass erfolgen. Damit soll der administrative Aufwand verringert und den Unternehmen mehr Planungssicherheit gegeben werden.
Teil 2 des Omnibus-Pakets I
Der zweite Teil des Omnibus-Pakets I enthält Vorschläge für eine Veränderung des Anwendungsbereichs der Berichterstattung und der inhaltlichen Anforderungen der CSRD. Die Beratungen darüber haben nun im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments begonnen.
Wie geht’s weiter?
Die beschlossenen Erleichterungen und Entlastungen für Unternehmen durch Teil 1 des Omnibus-Pakets I müssen als EU-Richtlinie nun noch von den nationalen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, gelten also – anders als EU-Verordnungen – nicht unmittelbar. Für den Umsetzungsprozess haben die Mitgliedstaaten nunmehr bis zum 31.12.2025 Zeit.
Der Bundesrat hatte sich am 11.4.2025 mit den Kommissionsvorschlägen zu den Änderungsrichtlinien befasst und diese ausdrücklich begrüßt (BR-Drs. 111/1/25 v 11.4.25). Daneben appelliert er an die EU-Kommission, in einem nächsten Schritt sämtliche EU-Rechtsakte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Hinblick auf eine weitere Entbürokratisierung zu überprüfen. Das politische Ziel der Entbürokratisierung auf EU-Ebene war auch Gegenstand des Koalitionsvertrags 2025.
Das seit 1.1.2023 in Deutschland zum Schutz von Arbeits- und Menschenrechten sowie Umweltstandards in Lieferketten geltende Lieferkettensorgfaltsgesetz (LKSG; BGBl I 21, 2159) gilt seit 1.1.2023 für Unternehmen ab einer Größe von 3.000 Mitarbeitern, seit dem 1.1.2024 für Unternehmen ab einer Größe von 1.000 Mitarbeitern. Nach dem Koalitionsvertrag 2025 (S. 57, Zeile 1907 – 1938) soll das LKSG jetzt abgeschafft und durch die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich ersetzt werden. Die Berichtspflicht nach dem LKSG soll unmittelbar abgeschafft werden. Die geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten sollen bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes, mit Ausnahme von massiven Menschenrechtsverletzungen, nicht sanktioniert werden.
fundstellen
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Änderungsrichtlinie COM(2025)80, ABL. L v. 16.4.2025:
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Vorschlag EU-Kommission COM(2025)81 für Teil 2 des Omnibus-Paketes I:
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BR-Drs.111/1/25 v. 11.4.2025: TOP010=0111-1-25=1053.BR-11.04.25
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Koalitionsvertrag 2025: Verantwortung für Deutschland – Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD