In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

1      Einführung

Der Wunsch nach Unabhängigkeit, eine gute Geschäftsidee, die Abkehr von der Arbeitnehmereigenschaft, aber auch Arbeitslosigkeit oder die Aussicht, ein höheres Einkommen zu erzielen, sind oft Ausgangspunkt für die Gründung einer neuen Existenz als selbständiger Unternehmer. Der Erfolg hängt meist von der Sorgfalt bei der Gründung sowie dem Vorhandensein von fachlichem und betriebswirtschaftlichem Know-how ab. Dazu gehören auch Kenntnisse über steuerrecht­liche Regelungen.

Denn anders als Arbeitnehmer müssen Selbständige nicht nur eine Reihe zusätzlicher Pflichten gegenüber dem Finanzamt erfüllen – von der Erstellung der Buchhaltungsunterlagen bis hin zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen –, sie müssen auch die richtige Unternehmensform finden. Diese Entscheidung ist nicht nur steuerlich, sondern auch in Hinsicht auf Haftungsfragen von Bedeutung.

Steuerlich werden Einzelunternehmen und Personengesellschaften vom Fiskus anders behandelt als beispielsweise die GmbH. Schließen sich mehrere Personen zur Existenzgründung zusammen, sind steuerliche Auswirkungen sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch der Ebene der einzelnen Beteiligten zu untersuchen.

Dieses Merkblatt soll Sie über die Unterschiede der jeweiligen Unternehmensformen und deren Steuerbelastung informieren, um Sie bei der Wahl zu unterstützen.

2      Start in die Selbständigkeit

Bei einer Neugründung haben Existenzgründer den Vorteil, dass sie ihr Geschäft vom Start weg nach ihren eigenen Vorstellungen planen und ausrichten können. Dafür besteht der Nachteil, dass der künftige Erfolg unsicher ist, da Berechnungen und Einkommenserwartungen nur auf geschätzten Prognosen basieren. Anders sieht es bei der Übernahme oder der Beteiligung an einem bereits bestehenden Geschäft aus, denn hier liegen bereits aussagekräftige Zahlen aus der Vergangenheit vor. Hinzu kommen zumeist ein bestehender Kundenstamm, vorhandene Betriebs- und Geschäftseinrichtungen sowie erfahrene Mitarbeiter.

Unabhängig von den Startvoraussetzungen sollten Sie vor Beginn der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit Kalkulationen durchführen, um sich einen ersten Überblick über entstehende Kosten sowie mögliche Erträge und damit über die potentiellen Gewinnaussichten zu verschaffen. Erst eine solche grobe Planrechnung gibt Auskunft darüber, ob sich die Geschäftsidee wirtschaftlich überhaupt realisieren lässt. Sie sollten neben der Auflistung der betrieblichen Fixkosten – wie Miete, Strom, Telefon, Kreditzinsen, Löhne, Bürobedarf, Kfz-Kosten, zusätzlicher Versicherungsbedarf – auch die künftig anfallenden Gewerbe-, Körperschaft- oder Einkommensteuern auf die betrieblichen Gewinne berücksichtigen. Erst danach können Sie entscheiden, ob der erwartete Nettogewinn aus der geplanten neuen Existenz den berechneten Bedarf auf Dauer decken kann.

Hinweis

Hilfreich ist die Förderdatenbank www.startothek.de als Online-Informationssystem für Existenzgründer. Über dieses Portal können Sie gründungsrelevante Vorschriften zur Wahl der Rechtsform finden, denn informiert wird unter anderem auch über das Gewerbe-, Gesellschafts-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. So erhalten Sie erste Informationen als Grundlage für ein steuerliches Beratungsgespräch mit uns. Diese Informationen sind zwar ein guter Einstieg, die Komplexität der Materie lässt sich aber nicht auf wenige Sätze zusammenfassen. Scheuen Sie sich nicht davor, Expertenrat einzuholen.

3      Erster Umgang mit dem Finanzamt

Bevor selbständige Berufsstarter mit der Umsetzung ihrer neuen Existenzpläne beginnen, müssen sie eine Reihe von Behörden kontaktieren. Dazu gehört auch das Finanzamt. Unternehmer, die ein Gewerbe anmelden, erhalten nach der Gewerbeanmeldung von dort automatisch einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Unternehmer, die einem freien Beruf nachgehen, müssen dagegen selbst Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen und sich einen Fragebogen zusenden lassen. Freiberufler in diesem Sinne sind zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten, beratende Betriebswirte.

In diesem Bogen müssen Selbständige Angaben zu ihren erwarteten Umsätzen und Gewinnen machen. Diese Informationen sind für die steuerliche Einordnung der geplanten Tätigkeit wichtig.

Nach der Bearbeitung teilt das Finanzamt dem Gründer eine Steuernummer zu. Anhand der Angaben zum vor­aussichtlichen Gewinn berechnet es beim Einzelunternehmer und dem Personengesellschafter

  • die vierteljährlichen Vorauszahlungen für Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag auf den anteiligen Gewinn und
  • den Gewerbesteuermessbetrag, worauf die Gemeinde dann den Hebesatz für die Gewerbesteuer anwendet.

Bei der GmbH als Kapitalgesellschaft läuft dies etwas anders; hier geht es um

  • die Vorauszahlungen für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag für das Einkommen der Gesellschaft und
  • die Gewerbesteuer wie beim Einzelunternehmen.
  • Sind Gewinnausschüttungen an die Beteiligten geplant, muss die GmbH aus diesen Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten und abführen, so dass hier keine Vorauszahlungen ans Finanzamt anfallen.

Die Vorauszahlungen können später auf Antrag der tatsächlichen Gewinnentwicklung nach oben oder unten angepasst werden. Das Finanzamt benachrichtigt den Unternehmer auch darüber, in welchem Turnus (jährlich, monatlich oder vierteljährlich) er seine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben muss.

Hinweis

Um größere Steuernachzahlungen im Folgejahr – mögli­cherweise sogar mit teuren Nachzahlungszinsen – zu vermeiden, sollten Sie die voraussichtlichen Umsätze und Gewinne nicht allzu knapp kalkulieren.

In den ersten beiden Unternehmensjahren muss die Voranmeldung in der Regel monatlich abgegeben werden. Wer Arbeitnehmer beschäftigt, muss außerdem eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgeben. Für die Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen ist ein bestimmter vorgeschriebener Datensatz auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Finanzverwaltung stellt hierfür die kostenlose Software ELSTER zur Verfügung. Seit 2011 muss auch die Jahressteuererklärung nebst Gewinnermittlung online übermittelt werden.

Bis zum 31.05. des Folgejahres muss der Unternehmer die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung (sofern er Gewerbetreibender ist) für das vergangene Jahr einreichen. Schaltet er einen Steuerberater ein, hat er mit der Abgabe bis zum 31.12. des Folgejahres Zeit. Nach der Prüfung der Steuererklärungen und der Gewinnermittlung stellt sich heraus, ob der Selbständige Steuern nachzahlen muss oder aber erstattet bekommt.

Hinweis

Nicht selten geraten junge Unternehmer ohne ausreichende finanzielle Reserven in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten, wenn sie im Folgejahr sowohl eine Steuernachzahlung als auch die Einkommensteuervorauszahlung leisten müssen. Selbständige Berufsstarter sollten daher stets mit der Steuer rechnen und für notwendige finanzielle Reserven sorgen.

Generell ist es sinnvoll, bereits vor der Eröffnung der selbständigen Tätigkeit einen Steuerberater zu Rate zu ziehen. Der Fachmann hilft, Fehler zu vermeiden, und nimmt Arbeit ab, so dass es sich besser auf das Gründungsvorhaben konzentrieren lässt. Steuerberater helfen auch bei betriebswirtschaftlichen Belangen, bei der laufenden Buchführung, der Erstellung des Jahresabschlusses und der Wahl der individuell passenden Rechtsform.

4      Steuerliche Einordnung der Tätigkeit

Ob der Existenzgründer als Gewerbetreibender oder als Freiberufler tätig werden will, zieht steuerlich unterschiedliche Konsequenzen nach sich. Daher ist es wichtig, dies von Anfang an zu klären. Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften und Einkünfte von Freiberuflern, freiberuflich tätigen Personengesellschaften und Partnerschaften unterliegen zwar beide der Einkommen­steuer. Bei Gewerbetreibenden kann im Gegensatz zu Freiberuflern zusätzlich Gewerbesteuer anfallen sowie die Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung bestehen, also zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) nach Handels- und Steuerrecht. Freiberufler hingegen können ihren Gewinn durch eine vereinfachte Einnahmenüberschussrechnung durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ermitteln. Für sie besteht also keine Pflicht, eine Bilanz aufzustellen – auch nicht bei hohen Umsätzen und Gewinnen.

Die Abgrenzung zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden kann im Einzelfall schwierig sein. Grundlegend könnte man die beiden Unternehmertypen wie folgt beschreiben:

  • Angehörige der freien Berufe (Architekten, Journalisten, Wissenschaftler, Ärzte, Dozenten, Rechtsanwälte, Ingenieure, Steuerberater, zum Teil auch im EDV-Bereich Tätige) erbringen ihre Arbeitsleistung unter Einsatz ihrer geistigen Fähigkeiten; der Einsatz von Kapital und die kaufmännische Organisation treten in den Hintergrund. Daher geht ein Freiberuflerstatus regelmäßig mit einer besonderen Prüfung einher, die zu absolvieren war (z.B. die Steuerberaterprüfung, deren Bestehen Voraussetzung ist, um zum Beruf des Steuerberaters zugelassen zu werden).
  • Unternehmer üben ihr Gewerbe – anders als Freiberufler – meist mit Kapitalmitteln aus.

Beiden Unternehmertypen ist gemein, dass sie weder feste Bezüge erhalten noch einen automatischen Urlaubsanspruch haben. Sie sind daher selbständig und nicht als Arbeitnehmer zu bewerten. Daher ist kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen und sie sind auch nicht sozialversicherungspflichtig. Selbständige handeln mit Gewinnerzielungsabsicht, beteiligen sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, und ihre Tätigkeit überschreitet den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung.

Existenzgründer haben immer wieder Streit mit dem Finanzamt, wenn in den ersten Jahren Verluste auflaufen. Denn Verluste können nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer mit der Absicht vorgeht, aus seiner Tätigkeit per saldo ein insgesamt positives Ergebnis zu erzielen. Maßgebend ist nicht das Plus oder Minus eines einzelnen Jahres, sondern der Gewinnsaldo. Hier wird auch vom sogenannten „Totalgewinn“ gesprochen. Dieser muss sich in der Zeit von der Gründung bis zur Einstellung der Tätigkeit durch Aufgabe oder durch Verkauf ergeben. Sofern das Finanzamt von einem Totalgewinn ausgeht, wird es die Verluste anerkennen. Ist sich das Finanzamt unsicher, wird es die Anerkennung der Verluste erst einmal aufschieben. Das geschieht regelmäßig in der Form, dass die Steuerbescheide vorläufig ergehen. Nach einigen Jahren wird dann vom Finanzamt die Gewinnsituation jahresübergreifend beurteilt, und gegebenenfalls ändert es die vorläufigen Steuerbescheide.

Durch diese Vorläufigkeit soll gewährleistet sein, dass übermäßig lange Anlaufverluste mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Außerdem will das Finanzamt vermeiden, dass „tendenziell hobbygeneigte“ Verluste in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagert werden (z.B. wenn ein Einzelunternehmer versucht, Verluste aus einem „Hobbybetrieb“ zu nutzen, um die Steuer auf das Arbeitseinkommen des Ehepartners zu mindern). In diesen Fällen spricht man von sogenannten „Liebhabereibetrieben“, die steuerlich irrelevant sind. So ist z.B. der Betrieb „Vermietung einer Segelyacht“ oder „Pferdezucht“ regelmäßig im Fokus der Finanzbehörden. Bei derartigen Tätigkeiten ist ein Totalgewinn aufgrund der hohen Investitionen und geringen Renditen regelmäßig schwierig, so dass Verluste im Zweifelsfall nicht anerkannt werden.

Bei der GmbH besteht diese Gefahr grundsätzlich nicht, weil die Verluste auf der Gesellschaftsebene nicht mit positiven Einkünften der Beteiligten verrechnet werden können. Die Gewinne und insbesondere die Verluste sind auf der Ebene der Kapitalgesellschaft gefangen. Das Unterhalten eines dauernd verlustbringenden Betriebs im (Privat-)Interesse des Gesellschafters kann jedoch als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet werden (siehe dazu Punkt 6.5).

5      Wahl der Unternehmensform

Die Wahl der geeigneten Rechtsform ist besonders wichtig für den Schritt in die Selbständigkeit. Dem Unternehmensgründer stehen verschiedene Formen zur Auswahl, wobei es die optimale Rechtsform für alle Fälle nicht gibt. Jede Entscheidung hat Vor- und Nachteile, und daher sollten Sie stets für sich entscheiden, was Ihnen wirtschaftlich wichtig ist. Denken Sie dabei nicht ausschließlich an steuerliche Vor- und Nachteile.

Für den selbständigen Berufsstarter – allein oder zusammen mit anderen – kommen im Wesentlichen in Betracht:

  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften wie die

o   Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),

o   Offene Handelsgesellschaft (OHG),

o   Kommanditgesellschaft (KG),

o   Stille Gesellschaft oder die

o   Partnerschaft (nur für freiberuflich Tätige),

  • Kapitalgesellschaften wie die

o   Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),

o   Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbe­schränkt),

o   Aktiengesellschaft (AG) oder

o   Limited (Ltd.) nach englischem Recht,

  • Mischformen aus Personen- und Kapitalgesellschaften, z.B. die GmbH & Co. KG oder die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.

In den folgenden Absätzen sollen die wichtigsten bzw. am häufigsten gewählten Unternehmensformen aus dieser Übersicht vorgestellt und weiter unten auch in puncto Steuerbelastung miteinander verglichen werden.

Bei der Wahl der Rechtsform eines Unternehmens ist des Weiteren eine Reihe von Aspekten zu beachten, die nicht steuerlicher Natur, aber trotzdem bedeutsam sind und daher kurz erwähnt werden sollen:

  • Handelsregister, Gesellschaftsvertrag
  • Einlage, Mindesteinzahlung
  • Beteiligung an Gewinn und Verlust
  • Haftung in vollem Umfang oder begrenzt
  • Kapitalbeschaffung
  • Umfang des Jahresabschlusses und entsprechend anfallende Bearbeitungsgebühren

5.1     Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist die einfachste Rechtsform und wird durch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit gegründet. Gesellschaftsverträge sind nicht notwendig. Die Entscheidungsfindung liegt beim Einzelunternehmer selbst, er ist nicht weisungsgebunden. Für Schulden gegenüber Lieferanten, Banken oder dem Finanzamt haftet er aber auch mit seinem Privatvermögen persönlich und unbeschränkt.

Der Gewinn ist in der Einkommensteuererklärung zusammen mit den übrigen Einkünften zu versteuern. Er wird in Form einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder einer Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. Ob eine Bilanz erstellt werden muss, richtet sich zunächst nach handelsrechtlichen Vorschriften. Ist der Unternehmer Kaufmann im Sinne des HGB, der eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs bedarf, muss er seinen Gewinn durch Bilanzierung ermitteln. Bei Unterschreitung bestimmter Größenklassen ist er jedoch von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Bei Einzelkaufleuten ist dies der Fall, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen höchstens 600.000 € Umsatz pro Jahr und nicht mehr als 60.000 € Jahresüberschuss erzielen. Dann genügt eine Einnahmenüberschussrechnung, die die laufenden Einnahmen und Ausgaben entsprechend ihrem Zufluss bzw. Abfluss umfasst. Ferner muss dann die Anlage EÜR der Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden.

Freiberufler sind überhaupt nicht verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen, können dies aber wahlweise tun.

5.2     Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft beginnt mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, benötigt aber mindestens zwei Personen, die sich zusammenschließen.

Personengesellschaften des HGB sind als sogenannte Formkaufleute verpflichtet, ihren Gewinn durch Bilanzierung zu ermitteln. Dies betrifft z.B. die OHG oder die KG, auch wenn sie keine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Bei der GbR kommt es auf die konkrete Tätigkeit an: Gewerbliche GbR haben grundsätzlich dasselbe Wahlrecht wie der Einzelunternehmer mit geringem Jahresumsatz und Jahresüberschuss. Bei einer Vermietungs-GbR ist steuerrechtlich zwingend eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchzuführen.

Eine Personengesellschaft erstellt keine Einkommensteuererklärung, sondern eine Erklärung zur einheit­lichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte. Der Gewinn wird dabei anteilig auf die Beteiligten verteilt; er ist von jedem Gesellschafter in der jeweils eigenen Einkommensteuererklärung zu versteuern.

Die Gesellschaft ist selbst gewerbesteuerpflichtig und Schuldner der Umsatzsteuer. Die bezahlte Gewerbesteuer ist zwar auf Ebene der Gesellschaft nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, die Gesellschafter können sie anteilig aber auf die eigene Einkommensteuerschuld anrechnen.

Hinweis

Eine besondere Form der Personengesellschaft ist die KG. Bei dieser haften nur bestimmte Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen – nämlich die Komplementäre. Die übrigen Gesellschafter – Kommanditisten – stehen nur mit ihrer zu leistenden Einlage für Schulden der Gesellschaft ein. Dies hat bei Verlusten steuerliche Auswirkungen: Die Kommanditisten können sie nur im begrenzten Umfang verrechnen.

5.3     GmbH/UG (haftungsbeschränkt)

Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften und ist eine rechtlich selbständige Person. Hier ist die Haftung der einzelnen Gesellschafter auf das Firmenvermögen beschränkt, das Risiko einer privaten Inanspruchnahme des Gesellschafters entfällt.

Für die Gründung einer GmbH reicht bereits ein Gesellschafter aus. Daher ist diese Gesellschaftsform auch für den einzelnen Existenzgründer interessant. Es ist eine Mindesteinlage von 25.000 € erforderlich, die für die Eintragung ins Handelsregister zu mindestens 50 % erbracht sein muss.

Neben den einmaligen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung kann es nur bei größeren GmbHs auch zu laufenden Aufwendungen kommen. Das betrifft beispielsweise die Erstellung des Jahresabschlusses und die Veröffentlichung im elektronischen Handelsregister.

Der Gewinn einer GmbH wird stets mittels einer Bilanz errechnet. Anders als die Personengesellschaft unterliegt die GmbH der Körperschaftsteuer. Die Steuerpflicht der Gesellschafter wird aber nur berührt, wenn die Gesellschaft Gewinne ausschüttet. Dann unterliegen diese in voller Höhe als Kapitaleinnahmen einer 25%igen Kapitalertragsteuer, die auch als „Abgeltungsteuer“ bezeichnet wird. Diese Ausschüttungen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Allerdings kann ein Gesellschafter auf Antrag seine individuelle Einkommensteuerprogression zugrunde legen und 40 % der Ausschüttung steuerfrei belassen. Bei dieser Wahl lassen sich auch Werbungskosten absetzen, was bei der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht möglich ist.

Da die GmbH rechtlich immer als  gewerblich gilt, fällt
– entsprechend hohe Gewinne vorausgesetzt – neben der Körperschaft- auch Gewerbesteuer an.

Hinweis

Die GmbH ist für Gründer eigentlich nicht zu empfehlen. Denn Verluste – in der Anfangsphase eher die Regel – können nicht sofort mit anderen Einkünften verrechnet werden. Sie sind quasi eingefroren und können erst geltend gemacht werden, wenn die GmbH in Folgejahren Gewinne erwirtschaftet. Ganz ungünstig wird es für Jungunternehmer, wenn ihre GmbH in den ersten Jahren Verluste einfährt und sie für das eigene Geschäftsführergehalt auch noch Lohnsteuer bezahlen müssen, denn eine Verrechnung dieser unterschiedlichen Sphären ist ausgeschlossen.

Mit einem Stammkapital von lediglich 1 € kann auch eine sogenannte Ein-Euro- bzw. Mini-GmbH gegründet werden. Diese Gesellschaft wird bezeichnet als UG (haftungsbeschränkt). Sie soll Existenzgründern bei geringem Kapitalbedarf den späteren Einstieg in eine „normale“ GmbH erleichtern. Sie ist eine Unterart der GmbH, bei der bestimmte Besonderheiten gelten. So dürfen ihre Gewinne nach der Gründung erst einmal höchstens zu 75 % ausgeschüttet werden, und den Rest müssen die Gesellschafter zunächst ansparen, bis sie das Mindeststammkapital von 25.000 € erreicht haben. Dann kann sie sich freiwillig in eine „normale“ GmbH umwandeln.

Für Existenzgründer ist interessant, dass es für unkomplizierte Standardgründungen zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle gibt. Diese Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste bewirkt. Das Muster ist bei Bargründung mit höchstens drei Gesellschaftern möglich.

Hinweis

Diese neue Unternehmensform stellt eine Variante der GmbH dar. Daher gibt es auch keine Unterschiede bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Trotz der Möglichkeit, diese Gesellschaft mit 1 € Stammkapital zu gründen, sollte eine ausreichende Kapitalausstattung vorgesehen werden, damit die Gesellschaft nicht unmittelbar nach Gründung zahlungsunfähig wird und ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.

5.4     Limited

Eine Kapitalgesellschaft lässt sich in Deutschland auch als englische Limited Company führen. Beim deutschen Finanzamt wird sie wie die GmbH behandelt und ist körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Die Gewinnausschüttungen werden ebenfalls identisch behandelt: Die Gesellschafter müssen ihre Dividenden entweder in voller Höhe der Abgeltungsteuer oder auf Antrag mit 60 % der individuellen Progression unterwerfen.

Eine Limited ist aus formaler Sicht einfach zu gründen. Statt des Gangs zum Notar – wie bei der GmbH – genügt hier ein einfacher schriftlicher Vertrag. Allerdings ist dieser nach englischem Recht zu schließen, so dass auch ohne Sprachprobleme regelmäßig eine fachliche Beratung nötig ist. Die Eintragung ins englische Handelsregister erfolgt zügig und ist kaum von Bedingungen abhängig. Da die Limited in Deutschland tätig ist, muss sie zum deutschen Handelsregister eine Zweigniederlassung anmelden und dazu die englischen Dokumente übersetzen.

Auch wenn die Limited in Großbritannien keine Geschäftstätigkeit ausübt, benötigt sie dort ein registriertes und telefonisch erreichbares Büro, an das Post gesendet werden kann. Ferner ist ein britisches Bankkonto erforderlich.

Die Gesellschaft muss in England eine Steuererklärung einreichen, selbst wenn dort in der Regel keine Steuern anfallen, weil ihr Betriebssitz in Deutschland liegt. Jahresabschluss und Gesellschaftsbericht sind innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem britischen Register in englischer Sprache vorzulegen. Dabei erfolgt die Bilanzaufstellung nicht nach dem deutschen Handelsgesetzbuch, so dass hier nicht nur sprachlich zwei getrennte Abschlüsse erstellt werden müssen.

Im Endeffekt ist eine Limited gar nicht mit weniger Aufwand verbunden als die heimische GmbH. Der kleine Vorteil der gesparten Notarkosten bei der Gründung relativiert sich schnell, wenn es um die laufende Geschäftstätigkeit geht. Zumindest für Mittelständler ist die GmbH daher die bessere Option, zumal sie in Deutschland bekannter und durch die „Mini-GmbH“ nunmehr von einigem formalen Ballast befreit ist. Die Rechtsform der Limited würden wir Ihnen als Existenzgründer grundsätzlich nicht ans Herz legen wollen.

Hinweis

Neben den beschriebenen Gesellschaftsformen seien noch folgende erwähnt:

  • Die AG hat keine steuerlichen Unterschiede zur GmbH, weil beide Unternehmensformen Kapitalgesellschaften sind. Statt GmbH-Anteilen gibt es bei der AG Aktien, die das bilanzmäßige Grundkapital von mindestens 50.000 € abbilden. Der Aktionär ist Miteigentümer entsprechend seinem Anteil. An einer AG können eine oder mehrere Personen beteiligt sein.
  • Die Stille Gesellschaft kann es als typische und als atypische geben. Bei einer typisch stillen Beteiligung ist der stille Gesellschafter am Gewinn und – je nach Vereinbarung – am Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch am Gesellschaftsvermögen. Die Gewinnbeteiligung muss er als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Die Verlustbeteiligung kann er unter den Regelungen der Abgeltungsteuer absetzen. Der atypisch stille Gesellschafter ist regelmäßig am Verlust und zusätzlich auch am Vermögen der Gesellschaft einschließlich der bestehenden oder erwirtschafteten stillen Reserven beteiligt. Steuerlich erzielt er als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die GmbH in Verbindung mit einer atypisch stillen Beteiligung wird gewerbesteuerlich praktisch wie eine Personengesellschaft behandelt.

6      Unterschiede bei der Steuer­belastung

Bei der steuerlichen Belastung des Gewinns von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften kann es gravierende Unterschiede geben. Diese können Existenzgründer kaum durchschau­en, zumal sie ihre künftige Gewinnsituation noch nicht exakt einschätzen können.

  • Viele mittelständische Einzelunternehmer können ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschuss­rechnung ermitteln, was ihnen besondere Gestaltungsmöglichkeiten und Verschiebungs­potential zwischen den einzelnen Wirtschaftsjahren ermöglicht. Die GmbH hingegen muss stets eine Bilanz erstellen, denn sie ist hierzu bereits nach Handelsrecht verpflichtet.
  • Stellt ein Personengesellschafter seiner Firma Wirtschaftsgüter oder ein Darlehen gegen Entgelt zur Verfügung, mindern die Vergütungen im Ergebnis nicht den Gewinn der Gesellschaft. Die Vergütungen sind auf Ebene der Personengesellschaft als Betriebsausgaben abziehbar. Auf Ebene des Gesellschafters werden sie im sogenannten „Sonderbetriebsvermögen“ wieder hinzugerechnet. Im Ergebnis sind derartige Vergütungen damit nur Bestandteil der Gewinn- oder Verlustverteilungsabrede.
  • Bei einer GmbH sind es dagegen Betriebsausgaben, sofern sie nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen (siehe weiter unten). Dafür versteuert der GmbH-Gesellschafter diese Einnahmen mit seinem individuellen Einkommensteuersatz.
  • Die Besteuerung des Gewinns von Personen­gesellschaft und Einzelunternehmen erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Gesellschafter mit dessen persönlichen Steuersätzen. Dabei sind die Firmenerträge mit den übrigen Einkünften verrechenbar. So kann beispielsweise ein anteiliger Verlust aus der Gesellschaft die Steuerbelastung auf den Lohn des Ehepartners ausgleichen. Umgekehrt führen negative Mieteinkünfte dazu, dass der Unternehmensgewinn nicht versteuert werden muss. Selbst der private Börsenverlust kann genutzt werden, um die Einkommensteuer auf den Bilanzgewinn zu mindern. Die Gewinne der Personengesellschaft unterliegen – bei Religionszugehö­rig­keit des Gesellschafters – der Kirchensteuer.
  • Der GmbH-Gewinn unterliegt der Körperschaft­steuer. Hier gilt keine Progression, sondern unabhängig von der Gewinnhöhe ein Steuersatz von pauschal 15 % plus Solidaritätszuschlag. Dafür lassen sich die Verluste aus der Kapitalgesellschaft nicht mit den persönlichen Einkünften verrechnen. Um die Gewinne verwenden zu können, bedarf es anders als bei Einzelunternehmern oder Personengesellschaften noch der Gewinnausschüttung. Die ausgeschütteten Gewinne unterliegen seit 2009 der Kapitalertragsteuer, wenn kein besonderer Antrag gestellt wird. Der Gewinn wird also noch einmal auf der Ebene des Beteiligten voll besteuert. Seit Anfang 2015 muss auch eine GmbH, die Gewinne an die Gesellschafter ausschüttet, grundsätzlich Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen.
  • Nur Personengesellschaften und Einzelunternehmen haben die Möglichkeit, einen gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 € zu nutzen. Um diesen Betrag verringert sich der zu versteuernde
    Gewerbeertrag und damit auch die gesamte Gewerbesteuerbelastung. Die GmbH muss ab dem ersten Euro Gewerbesteuer zahlen.

Auf den ersten Blick erscheint der geringe Körperschaftsteuersatz von 15 % zwar lukrativer als die Einkommensteuerprogression von bis zu 45 %. Hinzuzurechnen ist jedoch die Gewerbesteuer. Diese Kommu­nalabgabe kann bei Personengesellschaftern und Ein­zelunternehmern nicht nur auf die Einkommensteuer angerechnet werden, sondern es gibt auch noch einen Freibetrag. Die GmbH hingegen zahlt durch beide Abgabenarten zusammen rund 30 % Steuer. Außerdem müssen die Gewinne noch an den Gesellschafter ausgeschüttet werden. Dadurch fällt die Kapitalertragsteuer an, was die tatsächlich von den Gesellschaftern erhaltenen Gewinne weiter senkt. Damit erhöht sich die Gesamtsteuerbelastung bei der GmbH auf etwa 40 %.

Hinweis

Die Regeln bei der Umsatzsteuer differieren bei den einzelnen Unternehmensformen nicht, so dass diese Steuerart bei der Entscheidung über die richtige Rechtsform keine Rolle spielt. Unternehmer sind generell dazu verpflichtet, dem Kunden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung ans Finanzamt abzuführen.

Hiervon ausgenommen sind in der Regel lediglich die typischen Umsätze bestimmter Berufsgruppen (z.B. von Ärzten und Versicherungsmaklern). Diese führen steuerfreie Umsätze aus. Sie haben dann zur Umsatzsteuer in der Regel keine Berührungspunkte.

Ein Unternehmer, der steuerpflichtige Umsätze ausführt, darf die Umsatzsteuer, die ihm andere Unternehmer in Rechnung stellen, von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt abziehen als sogenannte Vorsteuer. Dies tut der Liquidität eines jungen Unternehmens in aller Regel gut, denn gerade im ersten Jahr können durch hohe Investitionen entsprechend hohe Vorsteuerbeträge anfallen.

Das Umsatzsteuergesetz sieht jedoch auch eine praktisch bedeutsame Vereinbarungsregelung vor: Bei einem Umsatz im Jahr der Gründung von voraussichtlich 17.500 € einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer wird für Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer erhoben. Im Folgejahr darf der Umsatz voraussichtlich nicht 50.000 € überschreiten. Dafür lässt sich auch keine Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen absetzen. Auf Ausgangsrechnungen ist auf diese Kleinunternehmerregelung hinzuweisen, damit der Empfänger weiß, weshalb keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Dem Kleinunternehmer ist es damit verboten, Umsatzsteuer in einer Rechnung offen auszuweisen.

6.1     Regeln bei der Gewerbesteuer

Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der Gewinn oder Verlust. Dieser wird um Hinzurechnungen erhöht und um Kürzungen vermindert: Wurde im Vorjahr ein Verlust erzielt, vermindert sich der Betrag um den Gewerbeverlustvortrag. Auf den so berechneten Gewerbeertrag wird eine Steuermesszahl von 3,5 angewendet. Der Steuermessbetrag wird von der Gemeinde mit einem Hebesatz multipliziert, der meist zwischen 350 % und 450 % liegt.

Hinweis

Bei der Standortwahl ist der Blick auf den Hebesatz wichtig, durch den sich jährlich mehrere 1.000 € sparen lassen.

Einzelunternehmer und Personengesellschafter können von ihrem Gewerbeertrag einen Freibetrag von 24.500 € abziehen, die Kapitalgesellschaften nicht.

Beispiel

Der Gewerbeertrag für eine GmbH oder einen Einzelunternehmer bzw. eine Personengesellschaft beträgt 50.000 €.

Steuerrechnung für                      GmbH             Person

Gewinn                                        50.000 €           50.000 €

– Freibetrag                                                       – 24.500 €

Gewinn für Gewerbesteuer        50.000 €           25.500 €

× Steuermesszahl                            3,5 %                3,5 %

= Gewerbesteuermessbetrag     1.750 €                893 €

× Gewerbesteuerhebesatz              470 %               470 %

= Gewerbesteuer                          8.225 €             4.197 €

Aufgrund des bei der GmbH nicht anzuwendenden Freibetrags ist die Gewerbesteuer hier nahezu doppelt so hoch.

Außerdem wird die Gewerbesteuer bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften (dort beim Gesellschafter) auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Gewerbesteuer stellt daher bei Kapitalgesellschaften eine definitive Steuerbelastung dar, die als Kostenfaktor mit zu berücksichtigen ist, während bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften die Gewerbesteuer nahezu vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet wird.

Der zu verwendende Gewinn ergibt sich aus der Gewinnermittlung. Es gelten jedoch mehrere gewerbesteu­erliche Besonderheiten: So werden dem Gewinn alle Fi­nanzierungsaufwendungen mit 25 % hinzugerechnet, soweit die Summe den Freibetrag von 100.000 € überschreitet. Belastet werden in der Regel Großkonzerne, während Mittel- und Kleinbetriebe aufgrund des Freibetrags oftmals ohne Hinzurechnung davonkommen.

Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften können das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer anrechnen. So werden gewerbliche Einkünfte weitgehend von der Gewerbesteuer entlastet. Zu einer vollständigen Entlastung kommt es, wenn die Gemeinde einen Hebesatz von nicht mehr als 380 % verlangt. Im Gegensatz zu Einzelunternehmen und Personengesell­schaften lässt sich die Kommunalabgabe bei Beteiligten an Kapitalgesellschaften nicht von der Einkom­mensteuerschuld abziehen. Auf Gesellschafts- und Ge­sellschafterebene bleibt also eine Endbelastung mit der bezahlten Gewerbesteuer, die nicht als Betriebsausgabe den Gewinn mindern darf (siehe Punkt 10).

6.2     Regeln bei der Einkommensteuer

Grundlage für die Festsetzung ist das Einkommen für ein komplettes Kalenderjahr. Besteht ein Unternehmen nur einen Teil des Jahres, wird der Gewinn nur für diesen Teil des Jahres berechnet. Dabei ist das Finanzamt nicht an seine sachliche Beurteilung aus dem Vorjahr gebunden. Das Argument, Betriebsausgaben wurden bereits im Vorjahr akzeptiert, kann daher nicht helfen. Zu versteuern sind alle Einkünfte, die unter die sieben Einkunftsarten fallen:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Unternehmer
    oder anteilig von einer Personengesellschaft
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Freiberufler: Der Gewinn wird in der Regel aus der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt oder stammt anteilig von einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeit­nehmer oder Beamter
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Zinsen, Dividen­den, Kursgewinnen oder den Gewinnausschüt­tungen einer GmbH; sie unterliegen der Abgeltung­steuer und kommen in der Regel nicht mehr in den Steuerbescheid
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte, Renten, Gewinne aus Spekulationsgeschäften, Unterhalts- und sonstige Leistungen

Bei den Gewinneinkünften (Nr. 1 bis 3) ist die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und -ausgaben maßgebend; besondere Frei- oder Pauschbeträge sind bei den laufenden Gewinnen grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei Ehepaaren werden die Einkünfte separat berechnet. Üben Ehegatten gemeinsam ein Gewerbe aus, gelten sie als Personengesellschaft und geben hierfür keine Einkommensteuer-, sondern eine separate Feststellungserklärung ab. Bei den Überschusseinkünften (Nr. 4 bis 7) ist die Differenz von Einnahmen und Werbungskosten maßgebend. Dabei kommen einige Freibeträge zum Ansatz, etwa Werbungskostenpauschbeträge für Arbeitnehmer und Rentner sowie der Sparerpausch- oder Versorgungsfreibetrag.

Von der Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten werden die Sonderausgaben sowie die außergewöhn­lichen Belastungen abgezogen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich Aufwendungen, die die Privatsphäre des Steuerpflichtigen betreffen (z.B. Gesundheitskosten und Bildungskosten). Sie stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass bei der Einkommensteuer Privataufwendungen grundsätzlich nicht abgesetzt werden dürfen.

Bei den Gewinneinkünften setzt das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Jahreseinkommen­steuerschuld fest (am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. zu entrichten). Sollte sich abzeichnen, dass der Vorjahresgewinn nicht mehr erreicht wird, so besteht die Möglichkeit, die Einkommensteuervorauszahlungen auf Antrag herabsetzen zu lassen. Umgekehrt kann auf Antrag eine (Sonder-)Vorauszahlung festgesetzt werden, um eine hohe Abschlusszahlung zu vermeiden.

Die Personengesellschaft unterliegt als solche nicht der Einkommensteuerpflicht. Träger des Unternehmens und des Gesellschaftsvermögens sind die Gesellschafter; die im Rahmen von KG, OHG oder GbR erzielten Einkünfte sind deshalb den Gesellschaftern zuzurechnen und von ihnen zu versteuern.

Beispiel

Rufen vier Personen (Mitunternehmer) eine KG ins Leben, so ist nicht die KG einkommensteuerpflichtig, sondern die vier Beteiligten. Dies hat zur Folge, dass der Gewinn bzw. Verlust entsprechend eines im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssels (meist im Verhältnis zur erbrachten Einlage) auf sie verteilt wird und bei ihnen der Einkommensteuer unterliegt. Diese Festsetzung und Verteilung erfolgt bereits beim Finanzamt der KG, das einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erlässt und dann Mitteilungen an die vier Wohnsitzfinanzämter der Beteiligten sendet.

Hinweis

Bilanzierende Personenunternehmen dürfen wahlweise eine Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch nehmen, wonach einbehaltene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % plus Solidaritätszuschlag besteuert werden. Die Gewerbesteuer wird hierauf weiterhin angerechnet. Allerdings kommt es im Fall einer späteren Entnahme der thesaurierten Gewinne zu einer Nachversteuerung zu 25 %. Diese Zweifacherfassung kann dazu führen, dass sich bei der späteren Entnahme insgesamt betrachtet eine höhere Steuerlast ergibt als bei der Regelbesteuerung.

Machen die Gesellschafter in ihrer Einkommensteuererklärung Gewinne oder Verluste aus der Beteiligung geltend, kann ihr Wohnsitzfinanzamt hierüber nicht mehr selbst entscheiden, weil es die Ergebnisse der Feststellungserklärung vom Betriebsstättenfinanzamt ansetzen muss. Von dieser Stelle aus wird gemeinsam für alle gleichermaßen entschieden,

  • wie hoch die Einkünfte ausfallen,
  • ob es sich um eine gewerbliche oder vermögensverwaltende Tätigkeit handelt und
  • ob die Verluste wegen Liebhaberei nicht anzuerkennen sind.

Auch über den Aufwand für

  • die Fahrt zur Gesellschafterversammlung oder
  • den Kredit zur Finanzierung der Einlage

entscheidet das Finanzamt am Sitzort der Gesellschaft. Das Wohnsitzfinanzamt der Gesellschafter übernimmt nur die festgestellten Sonderbetriebsausgaben.

Hinweis

Einwände und Rechtsbehelfe hiergegen sind nur über die Gesellschaft möglich.

6.3     Regeln bei der Körperschaftsteuer

Bei einer Kapitalgesellschaft gibt es drei Ebenen, auf denen Abgaben ans Finanzamt gezahlt werden:

  1. Die Kapitalgesellschaft selbst zahlt auf ihre Gewinne Körperschaftsteuer,
  2. die Gesellschafter/Aktionäre zahlen auf Gewinnausschüttungen ins Privatvermögen Abgeltungsteuer und
  3. der Geschäftsführer auf sein Gehalt Lohnsteuer.

Kapitalgesellschaften sind steuerlich selbständige juristische Personen und müssen auf ihren Gewinn Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag abführen. Hinzu kommen Kapitalertrag, Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag, wenn die Gewinne an die Beteiligten ausgeschüttet werden.

Das Einkommen wird zunächst nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ermittelt, jedoch gibt es auch ergänzende Sondervorschriften des Körperschaftsteuergesetzes. Ausgangspunkt ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, ermittelt durch Bestandsvergleich (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung). Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist anschließend um körperschaftsteuerliche Besonderheiten anzupassen. Sie unterliegt dann einem einheitlichen Steuersatz sowohl für Gewinne, die an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, als auch für einbehaltene Gewinne.

Für Kapitalgesellschaften sind in den vergangenen Jahren weitreichende Änderungen in Kraft getreten, insbesondere durch die Unternehmensteuerreform 2008. Seitdem gilt ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 15 %. Der an die Gesellschafter ausgeschüttete Gewinn, der bereits mit 15 % Körperschaftsteuer belastet ist, unterliegt seit 2009 beim Gesellschafter nochmals der Kapitalertragsteuer von 25 %, worauf Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer erhoben wird.

Der ausgeschüttete Gewinn wird beim Gesellschafter in voller Höhe pauschal mit Einkommensteuer belastet. Geschäftsführergehälter zählen nicht zu den Gewinnausschüttungen, da sie bei Gesellschafter-Geschäfts­führern zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen. Insoweit ist, wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäfts­führern ist davon unabhängig nach gesonderten Regelungen zu prüfen. Nur weil es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit handelt, kommt es nicht zur Sozialversicherungspflicht. Ab einer Beteiligung von mehr als 50 % an der GmbH besteht Sozialversicherungsfreiheit.

Beispiel

Die GmbH beschließt eine Gewinnausschüttung für 2010 in Höhe von 4.600 € an Gesellschafter A und B. Hierauf führt die GmbH pauschal 25 % Abgeltungsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag ab.

Gewinnausschüttung                                       4.600,00 €

– 25 % Abgeltungsteuer                                 – 1.150,00 €

– 5,5 % Solidaritätszuschlag                         –      63,25 €

= Gutschrift auf dem Konto                           3.386,75 €

Wenn die Gesellschafter Mitglied einer kirchensteuererhebenden Kirche sind, muss zusätzlich Kirchensteuer in Höhe von 8 % oder 9 % (je nach Bundesland) einbehalten und abgeführt werden. In diesen Fällen sind die Einkünfte aus der Ausschüttung mit dem Kapitalertragsteuerabzug vollständig abgegolten. Andernfalls müsste der Gesellschafter zur Nacherhebung von Kirchensteuern extra eine Einkommensteuererklärung abgeben.

In der Einkommensteuererklärung taucht die Gewinnausschüttung daher grundsätzlich nicht auf. Es gibt jedoch die Möglichkeit einer Günstigerprüfung: Auf Antrag des Gesellschafters können die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn sein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt und es damit zu einer Erstattung der zu viel bezahlten Abgeltungsteuer kommt. Hier wird im Teileinkünfteverfahren die Gewinnausschüttung nur mit 60 % unter der individuellen Progression versteuert und 60 % der Werbungskosten können abgezogen wer­den. Der Gesellschafter muss hierzu aber eine Beteiligung von mindestens 25 % an der GmbH besitzen oder beruflich für sie aktiv sein, etwa als Geschäftsführer.

Fortsetzung des Beispiels

Gesellschafter B beantragt die individuelle Besteuerung bei einer Progression von 35 %.

Gutschrift auf dem Konto                                 3.386,75 €

Kapitaleinnahmen im Steuerbescheid            4.600,00 €

davon steuerpflichtig 60 %                              2.760,00 €

× Steuersatz von 35 %                                         966,00 €

× 5,5 % Solidaritätszuschlag                                 53,13 €

= Zahllast                                                           1.019,13 €

Bereits einbehalten                                           1.213,25 €

= Erstattung durchs Finanzamt                        194,12 €

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) wird auf die Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet.

Hinweis

Der Antrag auf das Teileinkünfteverfahren mit Werbungskostenabzug lohnt sich auf den ersten Blick generell, wenn Gesellschafter ihre Anteile fremdfinanzieren und daher hohe Schuldzinsen haben. Statt eines Nichtabzugs wirken sich diese dann steuermindernd aus. Allerdings erhöht die Gewinnausschüttung dann auch – anders als die Abgeltungsteuer – die Progression des persönliche Steuersatzes für die übrigen Einkünfte (z.B. das Geschäftsführergehalt).

Beispiel

Ein verheirateter GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer be­zieht ein Gehalt sowie Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses. Eine Gewinnausschüttung von 100.000 € kommt noch zu seinem zu versteuernden Einkommen von 80.000 €.

Steuer mit Teileinkünfteverfahren

übriges Einkommen                   80.000 €           80.000 €

Ausschüttung zu 60 %                60.000 €                       –

Einkommen neu                        140.000 €           80.000 €

Einkommensteuer Splitting       42.456 €           18.014 €

× Solidaritätszuschlag 5,5 %       2.335 €                990 €

Regelfall Abgeltungsteuer

Ausschüttung zu 100 %                                     100.000 €

× Kapitalertragsteuer 25 %                                  25.000 €

× Solidaritätszuschlag 5,5 %                                 1.375 €

+ Einkommensteuer/Soli              4.791 €           19.004 €

= Steuerlast gesamt                    44.791 €           45.379 €

6.4     Kurzübersicht

Nachfolgend finden Sie eine tabellarische Übersicht über die geltenden Steuerregeln für Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf der einen und die GmbH als Beispiel für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite.

Rechtsform Einzelunternehmen,
Personengesellschaft
GmbH
Ertrag­steuer Einkommensteuer mit progressivem Tarif und Grundfreibetrag Körperschaftsteuer mit einheitlich 15 %, kein Grundfreibetrag
Gewerbesteuer Steuermesszahl × 3,5 %, Freibetrag 24.500 €, Anrechnung auf die Einkommensteuer Steuermesszahl x 3,5 %, kein Freibetrag und keine Anrechnung auf die Körperschaft­steuer
Verlust­verrechnung mit anderen Einkunftsarten des Unternehmers möglich, bei Zusammenveranlagung auch mit Einkünften des Ehegatten kein Ausgleich mit Verlusten auf Ebene des Unternehmers
Gewinn­ermittlung Unternehmerlohn, Pensionsrückstellungen und Darlehenszinsen von betrieblich an privat sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar, in der Regel Pflicht zur doppelten Buchführung und beim Mittelständler zur Einnahmenüberschussrechnung Unternehmerlohn, Pensionsrückstellungen und Darlehenszinsen sind bei der GmbH Betriebsausgaben und es besteht Buchführungspflicht

6.5     Risiko verdeckte Gewinn­ausschüttung

Während ein Einzelunternehmer seinem Privatbereich oder seiner Familie und eine KG oder OHG ihren Gesellschaftern Vorteile zuwenden kann und diese lediglich als gewinnneutrale Entnahmen gelten, ist es bei der GmbH als Kapitalgesellschaft schwieriger. Bei einer GmbH stehen sich Gesellschaft und Gesellschafter wie fremde Dritte gegenüber. Gewährt ein Gesellschafter einem Angehörigen Vorteile zu Lasten der GmbH, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Fremden nicht gewährt hätte, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor: Es kommt auf Ebene der GmbH zu einer Vermögensminderung (oder einer verhinderten Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Rechtsfolge einer vGA ist, dass die GmbH keine Betriebsausgaben absetzen darf und der Gesellschafter dennoch Kapitaleinnahmen versteuern muss. In der Praxis werden oft Darlehens-, Miet- oder Lohnvereinbarungen sowie Pensionszusagen als vGA eingestuft, wenn die Konditionen zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer unter fremden Dritten nicht üblich sind und damit die GmbH im Ergebnis wirtschaftlich belasten. Auch die Pkw-Nutzung oder eine Zuwendung unter Preis kann eine vGA zu Lasten der GmbH auslösen. Hierbei sind vier typische Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Die Zuwendung an den Gesellschafter ist unangemessen günstig und würde Fremden nicht gewährt.
  2. Der Gesellschafter stellt seiner GmbH etwas überteuert in Rechnung.
  3. Leistungen zwischen GmbH und Beteiligten werden ohne entsprechende Vereinbarung ausgeführt.
  4. Die Beteiligten handeln nicht nach der zuvor getroffenen Vereinbarung.

6.6     Regeln bei der Grunderwerbsteuer

Wird ein Grundstück ins Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft eingebracht, so löst dies Grund­erwerbsteuer aus, falls die Bemessungsgrundlage die Freigrenze von 2.500 € übersteigt. Eine Steuerbefreiung kann jedoch greifen, wenn ein Gesellschafter das Grundstück einbringt. Die Steuerbefreiung greift in Höhe des Anteils, mit dem der Veräußerer am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist, weil Personengesellschaften transparent behandelt werden. Auf die ermittelte Bemessungsgrundlage kommt ein Steuersatz – je nach Bundesland – zwischen 3,5 % und 6,5 %.

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand, indem mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als steuerpflichtiges Rechtsgeschäft. Es wird ein Rechtsträgerwechsel an dem Grundstück fingiert, obwohl das Eigentum an dem Grundstück weder faktisch noch rechtlich übertragen worden ist. Gleiches gilt, sofern durch die Übertragung mindestens 95 % der Anteile in der Hand des Erwerbers vereinigt werden. Werden Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte in die GmbH eingebracht, so entsteht ebenfalls Grund­erwerbsteuer. Bei Kapitalgesellschaften gibt es keine Steuerbefreiung wie bei Personengesellschaften, denn diese werden nicht transparent behandelt, sondern wie fremde Dritte.

Bei der Auflösung einer Ein-Mann-GmbH kommt es hinsichtlich eines von ihr erworbenen Grundstücks zu einem Rechtsträgerwechsel auf den Gesellschafter. Dies führt zur Grunderwerbsteuerpflicht.

Hinweis

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sind die Grundstücks- oder Anteilsübertragungen im Rahmen bestimmter betrieblicher Umstrukturierungen seit 2010 von der Grunderwerbsteuer befreit. Das gilt bei Änderungen des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft, Anteilsvereinigung bzw. -übertragung und beim Übergang der Verwertungsbefugnis.

Auch Umstrukturierungen von GmbH-Unternehmen ab 2010 werden durch eine Konzernklausel erleichtert. Begünstigt sind solche Umwandlungsvorgänge, an denen sich ausschließlich eine herrschende GmbH und von dieser abhängige Gesellschaften beteiligen.

6.7     Regeln bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

In der Praxis wird das verschenkte oder vererbte Betriebsvermögen durch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren bemessen, und zwar durch Multiplikation des Jahresgewinns mit einem Kapitalisierungsfaktor (variabler Basiszinssatz plus Risikozuschlag von 4,5 %). Hiervon dürfen pauschal 30 % als fiktive Steuerlast abgezogen werden.

Unternehmer können für Betriebsvermögen bis einschließlich zum 30.06.2016 eine Steuerbefreiung von 85 % nutzen, und zwar bei

  • der GmbH, wenn der Vorbesitzer zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist,
  • Einzelunternehmen,
  • Anteilen an Personengesellschaften.

Die restlichen 15 % werden mit dem Verkehrswert angesetzt, abzüglich eines Freibetrags von 150.000 €, der bis zur Höhe eines Gewinns von 450.000 € sukzessive auf null abschmilzt. Die Steuerbefreiung des betrieblichen Vermögens hängt jedoch von vier Bedingungen ab:

  1. Der Erwerber muss den Betrieb fünf Jahre lang fortführen. Andernfalls muss die Steuer nur für den nicht eingehaltenen Restzeitraum nachbezahlt werden.
  2. Die Lohnsumme darf innerhalb des Fünfjahreszeitraums nicht weniger als 400 % unter den Wert vor der Übergabe sinken. Dies gilt nur bei mehr als 20 Beschäftigten.
  3. Der Unternehmer darf bis zum Fristende keine Entnahmen tätigen, die die Summe seiner Einlagen und die ihm zuzurechnenden Gewinne seit dem Erwerb um mehr als 150.000 € übersteigen.
  4. Es darf innerhalb der Fünfjahresfrist zu keinen schädlichen Verfügungen durch Veräußerung, Aufgabe oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen kommen, sofern sie nicht im zeitlichen Zusammenhang einer Reinvestition erfolgen.

Auf Antrag bleibt das gesamte Betriebsvermögen steuerfrei. Hierzu sind die vorgenannten Bedingungen über sieben Jahre zu beachten, und bei der Lohnsumme gelten 700 % statt 400 %.

Hinweis:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Regelungen zur Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer für verfassungswidrig erklärt. Es ist hier zu erwarten, dass der Gesetzgeber neue Verschonungsregelungen schaffen wird, die den Anforderungen des BVerfG genügen. Bis zum 30.06.2016 sind die bisherigen, zuvor skizzierten Regelungen jedoch weiterhin anwendbar. Erste Einschätzungen gehen in die Richtung, dass es zukünftig im Zweifelsfall für Erben und Beschenkte teurer werden wird.

7      Veräußerungsgeschäfte

7.1     Verkauf von GmbH-Anteilen

Beim Verkauf von GmbH-Anteilen müssen zwei Ebenen berücksichtigt werden. Aus Sicht

  • der Gesellschaft werden Veräußerungsgewinne mit anderen Kapitalgesellschaften im Ergebnis zu 95 % steuerfrei vereinnahmt, da 5 % pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten.
  • des Gesellschafters unterliegen Verkaufsgewinne mit 60 % der tariflichen Einkommensteuer.

Bei einer Beteiligung in Höhe von weniger als 1 % („nicht wesentliche Beteiligung“) ist nur ein privates Spekulationsgeschäft innerhalb der einjährigen Haltefrist zur Hälfte steuerpflichtig, sofern die Freigrenze von 600 € überschritten wird und soweit der Erwerb der Anteile vor 2009 erfolgt ist.

Der Verkauf eines Minianteils unterliegt der Abgeltungsteuer, sofern er nach 2008 erfolgt ist.

Verkaufsverluste mit GmbH-Anteilen können mit anderen Einkünften verrechnet werden, sofern es sich nicht um Spekulationsgeschäfte oder seit 2009 Kapitaleinnahmen handelt. Ein Minus macht sich somit sofort steuermindernd bemerkbar, und Beteiligte brauchen nicht zu warten, bis entsprechende positive Verkaufserlöse anfallen.

Der Veräußerungsgewinn oder -verlust bei wesent­lichen Beteiligungen von mehr als 1 % ergibt sich aus der Differenz von Veräußerungspreis und Anschaffungskosten und mindert sich um Kosten, die beim Verkauf anfallen. Vom Gewinn kann ein Freibetrag in Höhe von maximal 9.060 € abgezogen werden. Der gilt allerdings für die gesamte Gesellschaft und nur bei Beträgen bis zu 36.100 €. Werden lediglich Teilanteile verkauft, ist der Freibetrag entsprechend um die Beteiligungsquote zu mindern.

Ist die GmbH an einer anderen GmbH beteiligt und veräußert ihre Beteiligung, so ist der Veräußerungsgewinn zu 95 % steuerfrei. Verbleiben diese Gewinne jedoch nicht bei der GmbH, sondern werden an die Gesellschafter ausgeschüttet, so müssen die Gesellschafter 56 % des Gewinns (Teileinkünfteverfahren) versteuern.

Beispiel

Ein Gesellschafter verkauft seinen 10%igen Anteil an einer GmbH. Der Gewinn ist zum Teil steuerpflichtig. Dabei kann ein anteiliger Freibetrag angesetzt werden.

Verkaufsgewinn                                                     5.000 €

Höchstgrenze
(10 % vom Höchstbetrag 36.100 €)                      3.610 €

übersteigender Betrag                                           1.390 €

Freibetrag
(10 % vom Gesamtfreibetrag 9.060 €)                     906 €

– übersteigender Betrag                                     – 1.390 €

= verbleibt                                                                      0 €

Gewinn                                                                   5.000 €

– Freibetrag                                                                – 0 €

= Gewinn fürs Finanzamt                                      5.000 €

bis 2008: Zu versteuern sind 50 %                      2.500 €

seit 2009: Zu versteuern sind 60 %                     3.000 €

Um den Verlust nutzen zu können, müssen die Gesellschafter innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren wesentlich – also mit mindestens 1 % – beteiligt gewesen sein.

7.2     Verkauf von Personengesellschafts­anteilen

Der Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft unterliegt – bei Berücksichtigung einiger Vergünstigungen – voll der Besteuerung. Hier wird für einkommensteuerliche Zwecke nicht zwischen der Ebene der Gesellschaft und der der Gesellschafter unterschieden. Die Personengesellschaft ist im Ertragsteuerrecht transparent. Das bedeutet, dass sämtliche Gewinne der Gesellschaft – seien sie aus dem laufenden Geschäft oder aus außerordentlichen Geschäftsvorfällen wie der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen – beim Gesellschafter der Besteuerung auf Basis seiner individuellen Rahmenbedingungen unterliegen.

Wenn der Gesellschafter seinen gesamten Anteil an der Personengesellschaft veräußert oder aufgibt, gibt es als Vergünstigung einen Freibetrag von maximal 45.000 €, der ab einem Gewinn von 181.000 € vollständig abgeschmolzen ist. Ferner wird ein ermäßigter Steuersatz gewährt, die sogenannte Tarifbegünstigung. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Begünstigungen:

  • Zum einen gibt es die Besteuerung mit dem hälftigen Durchschnittssteuersatz (genauer: 56 %), der allerdings erst ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gewährt wird und auch nur einmal im Leben beantragt werden darf.
  • Ist diese Altersgrenze nicht erreicht, kommt von Amts wegen und ohne gesonderten Antrag an das Finanzamt die sogenannte Fünftelregel zur Anwendung. Dabei wird ein Fünftel des Veräußerungsgewinns zusätzlich zu den übrigen Einkünften angesetzt und die sich daraus ergebende Mehrsteuer, soweit sie auf den Veräußerungsgewinn entfällt, verfünffacht. Dadurch kann es, da so die Steuerprogression abgemildert wird, zu einer deutlichen Begünstigung kommen. Allerdings kann diese Tarifbegünstigung auch, je nach Höhe der übrigen Einkünfte des Veräußernden, ins Leere laufen, und zwar wenn die Einkünfte so hoch sind, dass er sowieso mit dem Spitzensteuersatz besteuert wird.

Hinweis

Wird hingegen nur ein Teil des Gesellschaftsanteils an einer (gewerblichen) Personengesellschaft übertragen, werden Freibetrag und Tarifbegünstigung nicht angewendet. Außerdem unterliegt der Gewinn aus dieser Veräußerung der Gewerbesteuer.

8      Die richtige Gewinnermittlung

Unternehmer sind verpflichtet, eine Gewinnermittlung zu erstellen. Der Zeitraum der Gewinnermittlung ist grundsätzlich das Wirtschaftsjahr, das regelmäßig dem Kalenderjahr entspricht, sofern kein abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt. Es wird zwischen Bilanz und Einnahmenüberschussrechnung unterschieden.

Hierbei sind einige wesentliche Unterschiede zu beachten:

  • Ins Handelsregister eingetragene Kaufleute (Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften) müssen nach dem Handelsgesetzbuch Bücher führen. Dies hat auch für das Steuerrecht Bedeutung, weil für den Fiskus alle, die nach anderen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet sind, dies auch zum Zwecke der Besteuerung tun müssen. Die Buchführungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem ersten Geschäftsvorfall.
  • Einzelkaufleute, die zwar im Handelsregister als „echte Kaufleute“ eingetragen sind, aber bestimmte Schwellenwerte (600.000 € Umsatz oder 60.000 € Gewinn) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, sind von der Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung laut Handelsrecht befreit. Dies gilt dann auch für das Steuerrecht. Bei Neugründungen gilt es schon bei einer Unterschreitung am ersten Abschlussstichtag. Die Buchführungspflicht beginnt dann erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt, die Grenzen seien nun überschritten und es solle zur doppelten Buchführung übergegangen werden. Diese Vereinfachungsregeln können Personenhandelsunternehmen sowie die GmbH nicht nutzen.
  • Selbständige sind nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Sie können ihren steuerpflichtigen Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln und müssen den Vordruck „Anlage EÜR“ ausfüllen. Arbeit und Aufzeichnungspflichten sind deutlich geringer, weil es sich um eine einfache Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und -aus­gaben nach dem Prinzip einer Geldverkehrsrechnung handelt. Maßgeblich ist nämlich erst der Zu- oder Abfluss. Auf eine periodengerechte Zuordnung von Aufwand und Ertrag wird aus Vereinfachungsgründen hier verzichtet.
  • Für Kapitalgesellschaften gibt es Erleichterungen durch die Klassifizierung als kleine, mittelgroße oder große Gesellschaft mit maßgeblichen Schwellenwerten. Diese Werte sind entscheidend für die Informationspflichten der Kapitalgesellschaften.

Hinweis

Einteilung der Größenklassen (zwei von drei der Voraussetzungen müssen hier erfüllt sein):

Kleinstkapitalgesellschaft

Bilanzsumme                                                      350.000 €
Umsatzerlöse                                                      700.000 €
Arbeitnehmer                                                                  10

Kleine Kapitalgesellschaft

Bilanzsumme                                                   6.000.000 €
Umsatzerlöse                                                 12.000.000 €
Arbeitnehmer                                                                  50

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

Bilanzsumme                                                 20.000.000 €
Umsatzerlöse                                                 40.000.000 €
Arbeitnehmer                                                                250

Alles, was darüber liegt, gilt als große Kapitalgesellschaft und kann bei den Veröffentlichungspflichten keine Erleichterungen in Anspruch nehmen.

Kleine GmbHs müssen ihre Bilanz und den Anhang offenlegen, wobei dieser keine Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung enthalten muss. Für mittelgroße und große Gesellschaften gilt die Publizitätspflicht zusätzlich für den Jahresabschluss und den Lagebericht. Kommt es durch Unterschreiten der Schwellen zur Rückstufung einer bislang mittelgroßen zu einer kleinen Kapitalgesellschaft, entfällt für den Jahresabschluss die Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer und es treten Erleichterungen bei der Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger ein.

Hinweis

Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Buchführungspflicht schon mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Durch die notarielle Errichtung der Gesellschaft entsteht eine sogenannte „Vorgesellschaft“, die bereits wie eine eingetragene Kapitalgesellschaft behandelt wird. Dies gilt insbesondere steuerrechtlich: Die Vorgesellschaft ist bereits mit ihrem Gewinn körperschaftsteuerpflichtig.

9      Sechs häufige Steuerfehler

  1. Falsche Rechtsform: Viele junge Unternehmer starten als GmbH. Nachteil: Es fällt Lohnsteuer für das Geschäftsführergehalt an, obwohl das Unternehmen womöglich noch gar keinen Gewinn erzielt. Außerdem ist die GmbH wenig flexibel. Gehaltszahlungen können nicht nach Gutdünken (Liquiditätslage) variiert werden.
  2. Zu niedrige Steuervorauszahlungen: Nach Gründung des Unternehmens dauert es in der Regel zwei Jahre, bis der erste Einkommensteuerbescheid vorliegt. Bei zu niedrigen Einkommensteuervorauszahlungen können Einkommensteuernachzahlungen für zwei bis drei Jahre das Unternehmen in ernsthafte finanzielle Engpässe führen. Eine freiwillige Anpassung der Vorauszahlung nach oben kann daher sinnvoll sein. Wichtig ist stets eine vorausschauende Planung der zukünftig entstehenden finanziellen Belastungen.
  3. Fehlende Verträge: In den Betrieben von Gründern und jungen Firmen hilft oft die ganze Familie kräftig mit. Geschieht dies ohne Arbeitsvertrag und Gehalt, verschenkt die Familie Steuern. Denn bei der Einkommensteuer hat jedes Familienmitglied, vom Urgroßvater bis zum Neugeborenen, gleich eine ganze Reihe persönlicher Freibeträge, die oft ungenutzt verfallen. Oft leihen Angehörige auch Geld oder stellen Räumlichkeiten zur Verfügung. Es ist steuerlich meist sinnvoll, in diesen Fällen Darlehens- bzw. Mietverträge abzuschließen, denn die Darlehenszinsen können bei der Gesellschaft steuerlich abgesetzt werden.
  4. Falsches Timing bei der Umsatzsteuer: Viele Gründer beantragen in der Anfangsphase dauerhaft eine Fristverlängerung zur Voranmeldung der Umsatzsteuer. Gleichzeitig mögliche Vorsteuererstat­tungen kommen dann erst einen Monat später.
  5. Fehler bei der Umsatzsteuer: Wegen nicht ordnungsgemäßer Belege (z.B. wenn auf Rechnungs­belegen für gekaufte Waren die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen ist) wird der Vorsteuerabzug nicht anerkannt. Dadurch verschenkt man bares Geld. Hier ist besonders darauf zu achten, dass die Eingangsrechnungen ordnungsgemäß sind und damit Sie als Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen.
  6. Mängel in der Buchführung: Eine falsche Kontierung, die Verbuchung fehlerhafter Belege, auf denen die Mehrwertsteuer fehlt, eine Zeitverzögerung bei der Durchführung und ähnliche Mängel führen nicht selten dazu, dass zu wenig oder zu spät Umsatzsteuer gezahlt wird. Bei Anträgen auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen können dem Finanzamt dann oft auch keine aussagefähigen Unterlagen vorgelegt werden. Außerdem sind Mängel in der Buchführung ein Problem bei Außenprüfungen. Sichern Sie durch sorgfältiges Verbuchen der Geschäftsvorfälle eine Beanstandung bei zukünftigen Betriebsprüfungen.

10    Steuerbelastungsvergleich

Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen ist danach zu unterscheiden, ob die Gewinne

  • an die Beteiligten ausgeschüttet werden, also der Gesellschaft anschließend nicht mehr zur Verfügung stehen, oder
  • im unternehmerischen Bereich thesauriert werden und damit für weitere Investitionen zur Verfügung stehen.

Da die GmbH (Kapitalgesellschaft) auf eingehaltene Gewinne seit 2008 nur einen Körperschaftsteuersatz von 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer bezahlt, entsteht eine Gesamtbelastung von zusammen rund 30 %. Auf den ersten Blick erscheint es günstiger, sich für die KG (Personengesellschaft) zu entscheiden. Bei dieser wird die Gewerbesteuer nämlich auf die persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet. Doch ist die GmbH bei hohen Einkünften attraktiver, da die Progression beim Kommanditisten bis auf den Höchstsatz bei der Einkommensteuer von 42 % plus 3 % Aufschlag an Reichen­steuer für Einkommen über 250.730 € zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag kommen kann.

Beachten Sie zudem: Bei einer GmbH erzielt der Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem ausgezahlten Lohn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dies min­dert als Betriebsausgaben den Gewinn der GmbH für Körperschaft- und Gewerbesteuer. Liegt die individuelle Progression des GmbH-Gesellschafters allerdings unter 30 % (Belastung der GmbH mit Körperschaft- und Gewerbesteuer), so fällt die Steuerbelastung des Geschäftsführergehalts geringer aus als der Entlastungseffekt bei der GmbH. Bei Personengesellschaften sind Lohnvergütungen Sonderzahlungen an den Gesellschafter, die den Gewinn der KG nicht mindern und dem Kommanditisten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zufließen. Bei Einzelunternehmern gelten Auszahlun­gen als steuerlich unerhebliche Privatentnahme.

Schüttet eine GmbH ihren bereits versteuerten Gewinn an die Anteilseigner aus, so unterliegt dieser Betrag bei den Gesellschaftern

  • in voller Höhe der Abgeltungsteuer mit 25 %. Werbungskosten dürfen dabei nicht mindernd geltend gemacht werden.
  • auf Antrag nur mit 60 % der individuellen Progression und 60 % der Werbungskosten dürfen abgezogen werden – wenn der Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 25 % an der GmbH besitzt oder beruflich für sie aktiv ist.

Beispiel

Vereinfachend gilt, dass die Personengesellschaft (PersG) bzw. der Einzelunternehmer und die GmbH als Kapitalgesellschaft jeweils nur einen Beteiligten haben, die keine weiteren Erträge aus anderen Einkunftsarten erzielen.

51.000 € Gewinn (vor Steuern) hat das Unternehmen im laufenden Wirtschaftsjahr erzielt. Nur dieser wird vollständig ausgeschüttet bzw. thesauriert. Um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten, bleiben Gewinn- oder Verlustvorträge der Vorjahre unberücksichtigt. Die Gesellschafter haben einen Einkommensteuersatz von 40 %, arbeiten nicht in der Firma mit und sind konfessionslos. Die Gemeinde am Sitz der Firma verlangt einen Gewerbesteuerhebesatz von 400 %.

Alternative 1: Vollausschüttung

                                                         PersG              GmbH

Gewinn vor Steuern                   51.000 €           51.000 €

Gewerbesteuer
(Freibeträge berücksichtigt)        3.710 €             7.140 €

Einkommensteuer 42 %             21.420 €                    0 €

Körperschaftsteuer 15 %                     0 €             7.650 €

Gewerbesteueranrechnung      – 3.524 €                    0 €

Solidaritätszuschlag                     1.178 €                420 €

Steuerbelastung insgesamt     22.784 €           15.210 €

Vorteil GmbH                                                         7.574 €

Ausschüttung von 51.000 €

Ausschüttung des nach
Steuern verbleibenden Betrags          0 €           35.790 €

Abgeltungsteuer 25 %                                           8.947 €

Solidaritätszuschlag                                                 492 €

Steuerbelastung Ausschüttung           0 €             9.439 €

Steuerbelastung Gesellschaft    22.784 €           15.210 €

Steuerbelastung insgesamt     22.784 €           24.649 €

Vorteil PersG                                                         1.865 €

Alternative 2: Thesaurierung

                                                         PersG              GmbH

Gewinn vor Steuern                   51.000 €           51.000 €

Gewerbesteuer
(Freibeträge berücksichtigt)        3.710 €             7.140 €

Einkommensteuer 40 %             21.420 €                    0 €

Körperschaftsteuer 15 %                     0 €             7.650 €

Gewerbesteueranrechnung      – 3.524 €                    0 €

Solidaritätszuschlag                     1.178 €                420 €

Steuerbelastung insgesamt     22.784 €           15.210 €

Vorteil GmbH                                                         7.574 €

Selbst wenn die Gesellschafter die erwirtschafteten Gewinne nicht an sich ausschütten wollen, müssen sie im Fall der Personengesellschaft Einkommensteuern zahlen. Es ändert nichts daran, dass die Gesellschafter die Gewinnanteile nach Versteuerung nicht entnehmen wollen. Wollen die Gesellschafter der Personengesellschaft diese Rechtsfolge verhindern, so können sie – auf Wunsch jeder für sich – eine Begünstigung für „nicht entnommene Gewinne“ beantragen. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn der Gewinnanteil des Gesellschafters mehr als 10 % oder mehr als 10.000 € beträgt. Diese Begünstigung führt dazu, dass die Einkommensteuer des Gesellschafters mit einem Steuersatz von 28,25 % zu berechnen ist. Hieraus ergibt sich folgende Vergleichsberechnung:

                                                         PersG              GmbH

Gewinn vor Steuern                   51.000 €           51.000 €

Gewerbesteuer
(Freibeträge berücksichtigt)        3.710 €             7.140 €

ESt: 28,25 % des
nicht entnommenen Gewinns   14.407 €                    0 €

Körperschaftsteuer 15 %                     0 €             7.650 €

Gewerbesteueranrechnung      – 3.524 €                    0 €

Solidaritätszuschlag                        792 €                420 €

Steuerbelastung insgesamt     15.385 €           15.210 €

Vorteil PersG                                                            175 €

Schlussendlich darf bei dieser Vergleichsberechnung nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Besteuerung nicht entnommener Gewinne beim Gesellschafter einer Personengesellschaft einer sogenannten Nachversteuerung unterliegt. Diese dient dazu, die Vorteile aus der Thesaurie­rungsbegünstigung zu kompensieren. Sie ist spätestens im Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vorzunehmen. Der Nachversteuerungsbetrag, der sich im Wesentlichen zusammensetzt aus den begünstigten, nicht entnommenen Gewinnen abzüglich der insoweit zu zahlenden Einkommensteuer, wird mit einem zusätzlichen pauschalen Einkommensteuersatz von 25 % belastet. Vor diesem Hintergrund muss genau berechnet werden, ob die Begünstigung nicht entnommener Gewinne unter besonderer Berücksichtigung der Nachsteuer im Vergleich noch günstiger ist.

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