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Der X. Senat des BFH hat sich zu der Frage geäußert, ob Beamte im Hinblick auf eine zeitlich befristete Einwilligung zur Datenübermittlung eine Schlechterstellung bei der Altersvorsorgezulage („Riester-Rente“) im Vergleich zu Rentenversicherungspflichtigen hinzunehmen haben.
BFH 22.10.14, X R 18/14

Hintergrund

Hintergrund für den Streitfall ist folgende rechtliche Ausgangslage: Sowohl rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch Beamte können die Altersvorsorgezulage erhalten.
Bei Rentenversicherungspflichtigen genügen dafür der Abschluss eines zertifizierten Vertrags mit einem entsprechenden Anbieter sowie die Leistung bestimmter Mindestbeiträge. Beamte müssen dagegen zusätzlich gegenüber ihrem Dienstherrn ausdrücklich darin einwilligen, dass dieser ihre Gehaltsdaten an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übermittelt.
Wird diese Einwilligung nicht innerhalb einer bestimmten Frist erteilt, verfällt der Anspruch auf Altersvorsorgezulage endgültig.
Für die Zeit von 2002 bis 2004 enthielt das Gesetz keine ausdrückliche Frist. Die DRV vertrat seinerzeit aber die Auffassung, die Einwilligung müsse noch im Jahr der Beitragszahlung erteilt werden. Ab 2005 greift eine Gesetzesänderung, wonach eine Zwei-Jahres-Frist für die Erteilung der Einwilligung zu beachten ist.

Entscheidung

Die vom DRV vertretene Rechtsauffassung für die Zeit bis 2004 teilt der BFH nicht. Er hat stattdessen entschieden, dass die Einwilligung bis zum Eintritt der sogenannten „Bestandskraft“ nachgeholt werden kann. Denn das Gesetz sah insoweit keine Frist vor. Für die betroffenen Beamten gilt damit dieselbe (mehrjährige) Frist, wie sie auch der DRV für die Überprüfung der Richtigkeit der Zulagefestsetzung zur Verfügung steht.
Darüber hinausgehend hat der BFH die geänderte Rechtslage für die Zeit ab 2005 (Einführung einer gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist) jedoch als verfassungsgemäß angesehen.
Entscheidend hierfür ist, dass Beamte seit 2005 deutlich besser über das Erfordernis der Einwilligung informiert werden als zuvor. So sind seither die Anbieter verpflichtet, über dieses Erfordernis aufzuklären. Auch sind die amtlichen Antragsformulare erheblich verbessert worden.