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Das FG Sachsen-Anhalt sieht in einer Schenkung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte der GmbH im Rahmen der Einleitung der Unternehmensnachfolge eine nicht zu Arbeitslohn führende Anteilsschenkung.

Sachverhalt

Streitig war, ob die der Steuerpflichtigen unentgeltlich übertragenen Anteile an einer GmbH, deren Arbeitnehmerin sie ist, als Arbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu versteuern sind, oder ob es sich bei der Übertragung vielmehr um einen der Schenkungsteuer unterliegenden Vorgang handelt.

Im Streitfall wollten Ehegatten als Gesellschafter einer GmbH eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeiführen. Sie sahen jedoch eine alleinige Übertragung der Anteile an ihren gemeinsamen Sohn aufgrund dessen anderweitiger branchenfremder beruflicher Erfahrung und dessen fehlender unternehmerischen Erfahrung als kritisch an. Um die Unternehmensnachfolge bei einer Übertragung der wesentlichen Anteile auf den Sohn wirtschaftlich erfolgreich zu gestalten, übertrugen sie fünf leitenden Angestellten der GmbH ebenfalls einen Anteil an der GmbH (im Streitfall von jeweils 5,08 %).

Entscheidung

Das FG hält es im Aussetzungsverfahren für ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung der Anteile bei den leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt,

* wenn der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag weder einen Grund für die Übertragung angibt noch eine Gegenleistung verlangt noch regelt, dass die Übertragung der Anteile etwa für in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der leitenden Angestellten für die Gesellschaft erfolgen soll,
* wenn auch keinerlei „Haltefrist“ für die Anteile vereinbart oder geregelt wird, dass eine Veräußerung erst nach einer bestimmten Frist der Weiterbeschäftigung bei der GmbH erfolgen darf, und
* wenn die Übertragung vielmehr „vorbehalt- und bedingungslos“ erfolgen soll.

Letztlich führt der Vorgang zu einer Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Diese soll den Fortbestand des Unternehmens sichern, bei der gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund stehen und der durch die gesellschaftsrechtlich motivierte Schenkung eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde liegt, die auch selbstständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen kann und somit nicht zu Arbeitslohn führt.

FG Sachsen-Anhalt 14.6.21, 3 V 276/21