Nach einem Urteil des BFH können Vereinbarungen der Parteien im notariellen Umwandlungsvertrag regelmäßig nicht als Antrag des § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG verstanden werden. Es fehlt an einer Erklärung der übertragenden Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt. Damit stimmte der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung zu.
Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann jedoch eine Ausnahme zu diesem strengen Grundsatz entnommen werden. Wenn die notarielle Urkunde, deren beglaubigte Abschrift der Notar nach § 54 Abs. 1 EStDV dem FA übermittelt, eine Antragsklausel enthält, das heißt einen an das FA gerichteten Antrag auf Buch- oder Zwischenwertansatz, dann ist diese Form der Antragstellung zulässig (BFH 10.7.24, Rn. 56).
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