Werden sperrfristbehaftete Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist veräußert, liegt eine Sperrfristverletzung nach § 22 Abs. 1 und 2 UmwStG vor und diese führt zu einem steuerpflichtigen Einbringungsgewinn. Nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene wurde nun ein weiterer Sachverhalt als Sperrfristverletzung eingestuft.
Es geht dabei um die Begründung einer atypischen stillen Gesellschaft an einer Kapitalgesellschaft, die sperrfristverhaftete Anteile i. S. v. § 22 Abs. 2 UmwStG an einer anderen Kapitalgesellschaft hält. Abgeleitet wird diese strenge Auffassung von der BFH-Rechtsprechung, nach der die Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich wie eine Einbringung des Betriebs des Inhabers des Handelsgewerbes in die stille Gesellschaft i. S. v. § 24 UmwStG zu würdigen ist (u. a. BFH 1.3.2018, IV R 38/15).
Praxistipp
Dieser Auffassung der Finanzverwaltung steht auch nicht entgegen, dass die atypisch stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft kein zivilrechtliches Eigentum erwerben kann. Da die atypisch stille Gesellschaft aus ertragsteuerlicher Sicht aber als Mitunternehmerschaft und damit als Steuersubjekt zu beurteilen ist, sind ihr die sperrfristverhafteten Anteile wirtschaftlich zuzuordnen. Trotz des zivilrechtlich fehlenden Rechtsträgerwechsels liegt somit nach § 22 UmwStG eine schädliche Übertragung vor.