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1      Was sind sonstige Leistungen?

Im Umsatzsteuerrecht sind alle Leistungen, die keine Lieferung darstellen, eine sonstige Leistung. Daher fallen insbesondere  Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen (Vermietung und Verpachtung, Darlehensgewährung, Einräumung von Patentrechten etc.) unter diesen Begriff.

2      Ort der sonstigen Leistung

Generell wird im Umsatzsteuerrecht unterschieden zwischen Ländern innerhalb der EU und Drittländern außerhalb davon. Leistungen, die ein Unternehmer aus einem Land innerhalb der EU an einen Abnehmer in einem anderen EU-Land erbringt, werden als innergemeinschaftliche Leistungen bezeichnet. Erbringt ein Unternehmer aus einem EU-Land an einen außerhalb der EU ansässigen Abnehmer Leistungen, sind dies Leistungen in ein Drittland.

Unternehmer brauchen sich keine Gedanken um den Ort der sonstigen Leistung zu machen, wenn sowohl der Leistungserbringer als auch der Leistungsempfänger ihren Sitz bzw. ihre Betriebsstätte im Inland haben. Es liegt dann in der Regel ein steuerbarer Umsatz vor, für den der leistende Unternehmer die deutsche Umsatzsteuer zahlt, wenn keine Steuerbefreiung greift.

Wenn der inländische Unternehmer für ausländische Geschäfts- oder Privatkunden tätig wird oder sonstige Leistungen von einem ausländischen Unternehmer in Anspruch nimmt, gilt der Grundsatz, dass sich der Leistungsort dort befindet,

  • wo der Unternehmer, an den die sonstige Leistung oder Werkleistung ausgeführt wird, sein Unternehmen betreibt. Hat der Unternehmer mehrere Betriebsstätten, ist maßgebend, für welche Betriebsstätte die sonstige Leistung ausgeführt wird;
  • wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, wenn der Empfänger der sonstigen Leistung ein Privatkunde ist.

Dieses Prinzip, bei dem sich der Ort der sonstigen Leistung oder Werkleistung beim Leistungsempfänger befindet, wird innerhalb der EU durch das Reverse-Charge-Verfahren (Wechsel der Steuerschuld) ergänzt. Damit das Reverse-Charge-Verfahren innerhalb der EU funktioniert und nicht unterlaufen werden kann, müssen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen an EU-Unternehmer zusammenfassende Meldungen abgeben werden (siehe Punkt 9).

Das bedeutet, dass Unternehmer immer den Leistungsort bestimmen müssen, wenn sie einen ausländischen Unternehmer beauftragen, für sie sonstige Leistungen oder Werkleistungen auszuführen. Befindet sich der Leistungsort im Inland (Deutschland), zahlt der deutsche Unternehmer, der den Auftrag erteilt hat, die Umsatzsteuer.

2.1     Übersicht: Wann fällt deutsche Umsatzsteuer an?

Sonstige Leistungen oder Werkleistungen innerhalb der EU
an ausländische Unternehmen von ausländischen Unternehmen
Ort der Leistung im EU-Ausland Ort der Leistung im Inland
keine deutsche Umsatzsteuer, ggf. Wechsel der Schuldnerschaft beim ausländischen Unternehmer deutsche Umsatzsteuer fällt an,
Grund: Wechsel der Schuldnerschaft gem. § 13b UStG
Abgabe einer zusammenfassenden Meldung des deutschen Unternehmers Abgabe einer zusammenfassenden Meldung durch den ausländischen Unternehmer

Beispiel 1

Ein selbständiger Unternehmensberater aus Passau (Deutschland) erhält von einem Unternehmensberater aus Linz (Österreich) den Auftrag, für ihn einen Businessplan zu erstellen. Da der Leistungsempfänger Unternehmer ist und seinen Sitz in Linz hat, liegt der Leistungsort gem. § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Linz (Österreich). Der deutsche Unternehmensberater stellt dem österreichischen Unternehmer seine Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung.

Nach § 19 des österreichischen UStG findet ein Wechsel der Steuerschuld statt (vergleichbar dem deutschen § 13b UStG). Somit schuldet der österreichische Unternehmer wegen des Reverse-Charge-Verfahrens die österreichische Umsatzsteuer, die er in Österreich auch wieder als Vorsteuer abziehen darf.

Beispiel 2

U betreibt eine Kfz-Reparaturwerkstatt in Bad Reichenhall. Ein Privatkunde aus Salzburg (Österreich) beauftragt U, seinen Pkw zu reparieren und eine Inspektion durchzuführen. Da es sich um einen ausländischen Privatkunden handelt, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung am Betriebssitz der Reparaturwerkstatt in Bad Reichenhall.
U muss der österreichischen Privatperson die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Beispiel 3

Fall a) Ein italienischer Messebauer errichtet für einen deutschen Unternehmer auf einer Messe in Rom einen Stand. Der Ort der sonstigen Leistung ist in Deutschland, es findet eine Übertragung der Steuerschuld auf den deutschen Unternehmer statt (§ 13b UStG).

Fall b) Ein deutscher Messebauer erbringt Messeleistungen auf einer Messe in Frankfurt an einen italienischen Unternehmer. Der Ort der sonstigen Leistung ist in Italien, es wird die Steuerschuld auf den italienischen Unternehmer übertragen (Reverse Charge).

Fall c) Ein deutscher Messebauer leistet an einen deutschen Auftraggeber auf einer Messe in Italien. Der Ort der Leistung ist in Deutschland, der Umsatz ist steuerbar und steuerpflichtig. Es findet keine Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger statt.

2.2     Bestimmung der Betriebs­stätte

Hat ein Unternehmer sowohl inländische als auch ausländische Betriebsstätten, kommt es darauf an, für welche dieser Betriebsstätten die Leistung tatsächlich
erbracht wird. Entscheidend ist, ob es sich um die inländische oder um die ausländische Betriebsstätte handelt.

Beispiel

Ein Unternehmer betreibt in Gronau (Deutschland) seine Kfz-Werkstatt. Er erhält einen Auftrag von einem Transportunternehmer, der einen Betriebssitz in Berlin und eine Betriebsstätte in Enschede (Niederlande) hat. Der Unternehmer aus Gronau repariert in Enschede zwei Lkws. Ein Lkw ist auf die Betriebsstätte in Deutschland und der andere Lkw auf die niederländische Betriebsstätte zugelassen. Obwohl der Unternehmer aus Gronau seine Arbeit an ein und derselben Stelle ausführt, muss er wie folgt unterscheiden:

Lösung für den Lkw mit niederländischer Zulassung:

Dieser Lkw gehört zur niederländischen Betriebsstätte, so dass sich der Leistungsort am Betriebssitz in Enschede (Niederlande) befindet. Er berechnet keine Umsatzsteuer. Wegen des Wechsels der Steuerschuldnerschaft zahlt der Transportunternehmer die niederländische Umsatzsteuer als Leistungsempfänger in den Niederlanden.

Lösung für den Lkw mit deutscher Zulassung:

Dieser Lkw gehört zur deutschen Betriebsstätte, so dass sich der Leistungsort am Betriebssitz in Berlin befindet. Der Unternehmer aus Gronau berechnet für die Reparatur dieses Lkw die deutsche Umsatzsteuer (adressiert an den Betriebssitz in Berlin).

2.3     Ausnahmen beim Ort der sonstigen Leistung

Von den beiden Grundsätzen für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung gibt es Ausnahmen, die für Unternehmens- und Privatkunden teilweise übereinstimmen und teilweise unterschiedlich sind.

Die nachfolgende Zusammenstellung enthält die Ausnahmen, die unabhängig davon gelten, ob der Empfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson ist.

Gesetzliche Grundlage Sonstige Leistung Ort der sonstigen Leistung
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, z.B. Architektenleistung, Vermittlung durch Makler Ort, wo das Grundstück liegt
§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (bis zu 90 Tage bei Wasserfahrzeugen, ansonsten bis zu 30 Tage) Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird
§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen Ort, wo der leistende Unternehmer seine Leistung tatsächlich erbringt
§ 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG Restaurationsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken)
Ausnahme: Abgabe bei einer Beförderung innerhalb der EU, per Schiff, Flugzeug oder Eisenbahn
Ort, wo die Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird
§ 3b UStG Beförderung von Personen Beförderungsstrecke (Aufteilung in einen in- und ausländischen Streckenanteil erforderlich)

3      Grundstücke

Über den Ort einer sonstigen Leistung bzw. Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück entscheidet allein die Lage des Grundstücks. Der Grundstücksbegriff umfasst hierbei nicht nur das Gebäude und den Grund und Boden, sondern auch die wesent­lichen, fest mit dem Grundstück verbundenen Bestandteile wie z.B. Außenanlagen, fest mit dem Gebäude verbundene Betriebsvorrichtungen und Scheinbestandteile. Zubehör ist nicht einzubeziehen.

Die sonstige Leistung muss in einem engen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn sich die sonstige Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstücks selbst bezieht.

Kein enger Zusammenhang mit einem Grundstück liegt hingegen in den folgenden Fällen vor:

  • Finanzierung und Finanzierungsberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und dessen Bebauung.
  • Erstellung von Bauplänen für Gebäude und Gebäudeteile, die keinem bestimmten Grundstück oder Grundstücksteil zugeordnet werden können.
  • Das Zurverfügungstellen von Gegenständen oder Vorrichtungen (mit oder ohne Personal), die für Arbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück des Leistungsempfängers stehen (z.B. Vermietung eines Baugerüsts), wenn der leistende Unternehmer keine Verantwortung für die Durchführung der geplanten Bauarbeiten übernimmt.
  • Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen.
  • Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Grundstücksgesellschaften.
Checkliste: Leistungen im Zusammenhang mit
einem Grundstück
  • die Vermietung und die Verpachtung wie z.B. die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen
  • die Vermietung von Parkplätzen
  • die Überlassung von Bootsliegeplätzen
  • die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen
  • die entgeltliche Unterbringung auf einem Schiff, das für längere Zeit auf einem Liegeplatz befestigt ist
  • die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer mit dem Grundstück verbundenen Betriebsanlage gehören
  • mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken zusammenhängende Leistung wie z.B. Leistungen der Makler, Sachverständigen, des Notars
  • Leistungen, die der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen, insbesondere die Leistungen der Architekten, Bau- und Erschließungsleistungen, Reparatur- und Wartungsleistungen, Abbruch- und Erdarbeiten

Beispiel 1

Ein Immobilienmakler aus Köln vermittelt Ferienimmobilien in Spanien an deutsche Kunden. Für die Vermittlung einer Eigentumswohnung in Spanien berechnet er eine Provision von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Ort der Vermittlungsleistung befindet sich in Spanien, weil die vermittelte Eigentumswohnung in Spanien liegt. Der Provisionsumsatz ist daher in Deutschland nicht steuerbar.

Der Unternehmer bezieht die Leistungen nicht ein, die nur mittelbar mit dem Grundstück im Zusammenhang stehen, wie z.B. Immobilienanzeigen, Grundstücksfinanzierung, Rechts- und Steuerberatung. Hier besteht weder ein räumlicher noch ein enger Zusammenhang mit dem Grundstück.

Unternehmer können in zweierlei Hinsicht betroffen sein, und zwar als

  • Unternehmer, der die sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt, so dass er den Erlös in seiner Buchführung erfasst,
  • Unternehmer, der eine sonstige Leistung in Anspruch nimmt. Wenn er einen ausländischen Unternehmer beauftragt, wird der Unternehmer regelmäßig als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b UStG).

Beispiel 2

Ein Rechtsanwalt in Bad Reichenhall lässt seine Anwaltspraxis von einem österreichischen Unternehmer für 15.000 € renovieren. Das Grundstück, an dem der österreichische Unternehmer die Arbeiten ausführt, liegt in Deutschland, so dass auch der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland liegt. Der Rechtanwalt aus Bad Reichenhall wird gem. § 13b UStG Schuldner der Umsatzsteuer, die er allerdings gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen kann, weil er die Leistung für sein Unternehmen bezieht.

Der Rechtsanwalt erhält von dem österreichischen Unternehmer eine Nettorechnung über 15.000 €, die er als Aufwand erfasst. Gleichzeitig muss er gem. § 13b UStG in seiner Buchführung die Umsatzsteuer und den Vorsteuerabzug erfassen.

4      Bauträgerleistungen (Änderung seit 01.10.2014)

Nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für bestimmte Bauleistungen, sofern er seinerseits selbst Bauleistungen erbringt (Reverse-Charge-Verfahren). Infolge eines wegweisenden Bundesfinanzhof-Urteils (vom 22.08.2013 – V R 37/10) haben sich gravierende Änderungen in der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Bauträgerleistungen ergeben.

Ein Bauträger erbringt danach keine Bauleistungen. Er betreibt den Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken. Insoweit ist er kein Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG.

Der Generalunternehmer erbringt hingegen an seinen Auftraggeber Bauleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung eines Bauwerks dienen. Er wird damit zum Steuerschuldner für die von den Subunternehmern bezogenen Bauleistungen.

Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ausgestellt, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn er die Bescheinigung gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet.

5      Beförderung

5.1     Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels

Kurzfristig ist eine Vermietung dann, wenn der Zeitraum von 30 Tagen nicht überschritten wird (bei Wasserfahrzeugen nicht mehr als 90 Tage). Der Leistungsort liegt bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln da, wo der Unternehmer das Beförderungsmittel dem Empfänger zur Verfügung stellt, d.h., wo der Unternehmer das Fahrzeug seinem Kunden übergibt.

Beispiel 1

Ein Unternehmer betreibt eine Autovermietung in Passau und übergibt seinem Kunden das Fahrzeug an seinem Betriebssitz. Der Leistungsort liegt in Passau, wobei es keine Rolle spielt, ob der Mieter ein Privat- oder Geschäftskunde ist. Für die Fahrzeugvermietung zahlt der Autovermieter die deutsche Umsatzsteuer, und zwar auch dann, wenn der Mieter den Leihwagen vorwiegend im benachbarten Österreich nutzen wird.

Beispiel 2

Ein Unternehmer betreibt eine Autovermietung in Passau. Er bringt das Leihfahrzeug zu seinem Kunden nach Österreich. Damit stellt er das Fahrzeug seinem Kunden in Österreich zur Verfügung, so dass auch der Leistungsort in Österreich liegt. Es spielt keine Rolle, wo der Kunde anschließend das Fahrzeug nutzt. Der Unternehmer zahlt also keine deutsche Umsatzsteuer.

Die Dauer der Vermietung richtet sich dabei nicht nach der vertraglichen Vereinbarung, sondern nach der tatsächlichen Dauer der Nutzungsüberlassung.

5.2     Längerfristige Vermietung eines Beförderungsmittels

Vermietet ein Unternehmer seinem Kunden z.B. einen Leihwagen über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen, gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach der Ort der sonstigen Leistung da liegt,

  • wo der Kunde wohnt bzw. seinen Betrieb hat, wenn er ein Unternehmer ist,
  • wo der Unternehmer seinen Sitz bzw. Betrieb hat, wenn der Kunde eine Privatperson ist.

Beispiel

Der kanadische Staatsbürger K tritt eine private Europareise in München an und mietet ein Kraftfahrzeug bei einem Unternehmer mit Sitz in München für vier Monate. K will das Fahrzeug sowohl im Inland als auch im Ausland nutzen.

Lösung

Es liegt keine kurzfristige Vermietung vor. Es kommt der allgemeine Grundsatz des Orts der sonstigen Leistung zur Anwendung. In diesem Fall liegt er in Deutschland, wonach die Leistung im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist. Dies gilt, obwohl das Fahrzeug auch im Ausland genutzt wird.

5.3     Personenbeförderung

Der Ort einer Personenbeförderung liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird. Hierbei ist entscheidend, wo sich die jeweilige Beförderungsstrecke befindet. Erstreckt sich die Beförderungsstrecke über mehrere Länder, muss der Unternehmer die Beförderungsstrecke aufteilen. Die Aufteilung unterbleibt jedoch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit kurzen in- oder ausländischen Beförderungsstrecken, wenn diese Beförderungen entweder insgesamt als steuerbar oder insgesamt als nicht steuerbar zu behandeln sind.

Beispiel

Ein Busunternehmer befördert eine Reisegruppe von Münster nach Brüssel. Das Entgelt, das der Busunternehmer für die Fahrtstrecke bis zur belgischen Grenze erhält, unterwirft er der deutschen Umsatzsteuer. Für die Strecke, die er in Belgien zurücklegt, liegt der Leistungsort in Belgien, so dass dafür keine deutsche Umsatzsteuer zu zahlen ist.

5.4     Güterbeförderung

Anders als bei der Personenbeförderung ist der Ort für eine Güterbeförderung wie folgt zu bestimmen:

  • Bei einer Güterbeförderung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft an einen Unternehmer wird die Leistung am Betrieb bzw. an der Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt (§ 3a Abs. 2 UStG).
  • Bei einer Güterbeförderung in ein Drittland an einen Unternehmer wird die Leistung als im Drittlandsgebiet ausgeführt behandelt, wenn diese Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Dies gilt auch für mit der Beförderung im Zusammenhang stehende Dienstleistungen.
  • Bei der Güterbeförderung für Privatpersonen in ein Drittland ist die Strecke ebenso aufzuteilen, wie bei der Personenbeförderung.
  • Bei einer Güterbeförderung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft an Privatpersonen wird die Beförderung da ausgeführt, wo sie beginnt (Abgangsort).

Für das Be- und Entladen, Umschlagen und ähnliche Zusatzleistungen bei der Beförderung liegt, wenn es gesondert abgerechnet wird, der Leistungsort

  • bei Unternehmern am Ort des Leistungsempfängers (nicht aber bei Leistungen in ein Drittland, siehe oben) und
  • bei Privatpersonen da, wo sie jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig werden.

6      Restaurant- und Verpflegungs­dienstleistungen

Der Leistungsort für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, also die Abgabe von Speisen und Getränken, liegt dort, wo der Unternehmer die Leistung tatsächlich erbringt.

Beispiel

Ein Cateringunternehmer in Gronau (nahe der niederländischen Grenze) erhält von einem Unternehmer in Enschede (Niederlande) den Auftrag, ein Buffet mit Speisen und Getränken zu liefern. Geschirr und Besteck werden vom Cateringunternehmen zur Verfügung gestellt. Das Cateringunternehmen übernimmt auch die Bedienung der Gäste, so dass es sich insgesamt um eine sonstige Leistung handelt.

Lösung

Der Ort der Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen befindet sich da, wo das Cateringunternehmen seine Leistung tatsächlich erbringt. Das ist in Enschede (Niederlande). Es zahlt also keine deutsche Umsatzsteuer. Für den niederländischen Unternehmer gilt in den Niederlanden das Reverse-Charge-Verfahren.

Ausnahme

Verpflegungsdienstleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Eisenbahnen; hier gilt der Abgangsort der Personenbeförderung als Leistungsort (§ 3e UStG). Das gilt aber nur, wenn die Restaurationsleistung eine selbständige Hauptleistung ist. Das ist z.B. der Fall, wenn die beförderten Personen für Essen und Getränke ein getrenntes Entgelt bezahlen.

7      Ausnahmen des Leistungsorts bei Privat­kunden

Bei Privatkunden führt der Unternehmer seine sonstige Leistung grundsätzlich da aus, wo er sein Unternehmen betreibt. Allerdings gelten auch für Leistungen an Privatkunden einige Ausnahmen, die in der nachfolgenden Zusammenstellung aufgeführt sind:

Gesetzliche Grundlage (2010) Bezeichnung der sonstigen Leistung Leistungsort
§ 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG Arbeiten an beweglichen körper­lichen Gegenständen und bei der Begutachtung dieser Gegenstände Leistungsort ist da, wo die sonstige Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird
§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG Vermittlungsleistung Leistungsort befindet sich dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird
§ 3a Abs. 5 UStG auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung siehe Punkt 8
§ 3a Abs. 4 UStG sonstige Leistungen (Katalogleistungen), siehe nachfolgende Liste Leistungsort befindet sich dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat

Für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen an ausländische Privatpersonen sind die sogenannten Katalogleistungen relevant. Bei diesen befindet sich der Leistungsort nicht am Unternehmenssitz des Leistenden, sondern am Wohnsitz des privaten Empfängers. Wohnt der private Empfänger einer Katalogleistung im Drittland, befindet sich auch hier der Leistungsort im Drittland und ist somit für die Umsatzsteuer nicht relevant. Diese Katalogleistungen beinhalten:

  • die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähn­lichen Rechten als auch den entgeltlichen Verzicht auf diese
  • Werbedienstleistungen und Leistungen der Öffentlichkeitsarbeit
  • Leistungen aus Beratungen, insbesondere recht­liche, wirtschaftliche und technische Beratung (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Aufsichtsratsmitglieder, Übersetzer etc.)
  • die Datenverarbeitung
  • die Überlassung von Informationen, einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen
  • die sonstigen Leistungen, die in Zusammenhang mit Umsätzen im Geld- und Kapitalverkehr sowie dem Handel von Edelmetallen stehen
  • die Bereitstellung von Personal (z.B. Zeitarbeiter)
  • den entgeltlichen Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben
  • die Vermietung beweglicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel
  • die Gewährung des Zugangs zu Erdgas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältenetzen. Hierbei sind auch die mit den Netzen unmittelbar zusammenhängenden Leistungen mit eingeschlossen wie z.B. Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze

Beispiel

Ein Rechtsanwalt aus Hamburg vertritt einen türkischen Staatsangehörigen, der bereits seit einiger Zeit wieder in der Türkei wohnt, in einem Scheidungsverfahren, das vor einem deutschen Gericht durchgeführt wird. Der Ort der sonstigen Leistung liegt in der Türkei, so dass der Rechtsanwalt in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen darf. Er berechnet für das Scheidungsverfahren seine Gebühren ohne Umsatzsteuer.

8      Auf elektronischem Weg er­brachte sonstige Leistung

Ab 01.01.2015 wird europaweit für elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen ein neues Verfahren eingeführt. Die neue Sonderregelung des sogenannten Mini-One-Stop-Shop richtet sich an Unternehmer, die auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringen, in dem sie weder über einen Sitz noch über eine Betriebsstätte verfügen.

Eine elektronische Leistung liegt nicht bereits vor, wenn der Unternehmer mit seinem Leistungsempfänger lediglich per E-Mail kommuniziert. Verschafft der Unternehmer seinen Kunden jedoch die Möglichkeit, ein Computerprogramm herunterzuladen, handelt es sich um eine elektronische Leistung.

Beispiel 1

Unternehmer M mit Sitz in München bietet im Internet Software zum Download, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an. Die Kunden sind Privatpersonen aus dem EU-Ausland (innergemeinschaftliche sonstige Leistung).

Bis 31.12.2014: Der Leistungsort bestimmt sich nach dem Sitz des Unternehmers M: Die gesamten Umsätze des M unterliegen dem Regelsteuersatz in Deutschland.

Ab 01.01.2015: Der Leistungsort ist dort, wo die Leistungsempfänger ihren Wohnsitz haben.

Folge: Die Steuerpflicht in Deutschland besteht für M nur noch für die Umsätze, die er an Privatkunden tätigt, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Sofern die Kunden nicht in Deutschland wohnhaft sind, sind die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar, sondern  sind im Wohnsitzstaat des Kunden mit den dort geltenden Mehrwertsteuersätzen steuerpflichtig.

Damit eine Anmeldung der (möglicherweise 27) Umsatzsteuer-Voranmeldungen in den unterschiedlichen EU-Staaten für einen Unternehmer nicht nötig wird, kann durch den Mini-One-Stop-Shop die Anmeldung der EU-Umsätze zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zum 20. des auf das Quartalsende folgenden Monats erfolgen.

Bei der Bestimmung des Leistungsorts sind verschieden Faktoren zu berücksichtigen. Zu der Frage, wie der Wohnort des privaten Leistungsempfängers für den leistenden Unternehmer festzustellen ist, hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben veröffentlicht.

Ort der Leistung kann demnach der Ort des Festnetzanschlusses des privaten Kunden sein. Wird die sonstige Leistung via Mobilfunk erbracht, gilt der Ländercode der SIM-Karte als maßgebliches Land, in dem der Umsatz versteuert werden muss.

Beispiel 2

Unternehmer A mit Sitz in Stuttgart schließt einen Vertrag über die Erbringung einer Telekommunikationsleistung (konkret: Klingelton via Mobilfunk) mit der im Inland ansässigen Person C ab. C ist zum Zeitpunkt der Lieferung des Klingeltons aus beruflichen Gründen für ein Jahr in Moskau tätig, wo er vorübergehend eine Wohnung gemietet hat. Das Handy des C ist ausgestattet mit einer deutschen SIM-Karte.

Lösung

Der Leistungsort für die von A erbrachte Telekommunikationsleistung liegt in Deutschland, weil eine deutsche SIM-Karte verwendet wird. Unbeachtlich ist, an welchem Ort C seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Lieferzeitpunkt hat.

9      Zusammenfassende Meldung

Unternehmer müssen ihre innergemeinschaftlichen Dienstleistungen an andere Unternehmer in einer Zusammenfassenden Meldung aufführen. Anzugeben ist hierbei die Summe der Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Leistungsempfänger mit dessen Umsatzsteuer-Identifikations­nummer. Diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann schriftlich oder elektronisch beim BZSt beantragt werden. Zusammenfassende Meldungen müssen bis zu einem Betrag von 50.000 € vierteljährlich, ansonsten monatlich in elektronischer Form an das BZSt abgegeben werden. Das Formular und zusätzliche Erläuterungen sind auf der Homepage des BZSt (www.bzst.bund.de) zu finden.

Meldepflichtige Vorgänge sind:

  • innergemeinschaftliche Warenlieferungen
  • Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG (sogenannte Dreiecksgeschäfte)
  • Innergemeinschaftliche Dienstleistungen

Sind Korrekturen bzw. Änderungen in der Zusammenfassenden Meldung vorzunehmen, muss der Meldepflichtige den zu korrigierenden Betrag – mit einem Minuszeichen versehen – in dem Meldezeitraum der
Änderung berücksichtigen.

Hinweis

Im Rahmen eines der FISCALIS-Aktionsprogramme haben die EU-Mitgliedstaaten vereinbart, multilaterale Umsatzsteuerprüfungen durchzuführen.

Insbesondere werden Unternehmen mit Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in mehreren Mitgliedstaaten geprüft. Die Auswahl und die Koordination der Prüfungen obliegt in Deutschland dem BZSt.

Um Missverständnissen und nachträglichem Korrekturbedarf im Rahmen von Betriebsprüfungen vorzubeugen, erfordert daher die Beachtung der umsatzsteuerlichen Regelungen im Binnenmarkt eine besondere Sorgfalt.

10    Nachweise

Wird eine sonstige Leistung an einen Unternehmer erbracht, so ist es die Pflicht des Auftragnehmers, die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers zu überprüfen. Andernfalls ist eine Steuerfreiheit bzw. Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nicht möglich.

Das BZSt hat ein gebührenfreies Online-Be­stä­ti­gungs­verfahren eingerichtet, das deutschen Unternehmen die Prüfung erleichtert, ob zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Leistung an einen in einem anderen Mitgliedstaat der EU registrierten Unternehmer ausgeführt wurde. Anfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Es können eine einfache und eine qualifizierte Bestä­tigung durchgeführt werden. Bei der einfachen Bestätigung erhält der Unternehmer Auskunft darüber, ob eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Zeitpunkt der Anfrage gültig ist. Die qualifizierte Anfrage ermöglicht dem Unternehmer darüber hinaus Auskunft zu Rechtsform, Firmenname und Adresse des in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers.

Bei einem Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in welcher diese bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist.

Sonderfall

Sofern ein Unternehmer sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer erbringt, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch bestimmt sind, ist es als Nachweis der unternehmerischen Verwendung nicht ausreichend, wenn dieser gegenüber dem leistenden Unternehmer für diesen Umsatz seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.

Der leistende Unternehmer muss über ausreichende Informationen verfügen, die eine Verwendung der sonstigen Leistung für unternehmerische Zwecke bestätigen. Hier ist eine Erklärung des Leistungsempfängers als ausreichende Information anzusehen, in der er bestätigt, dass die bezogene sonstige Leistung für sein Unternehmen bestimmt ist.

Sonstige Leistungen im Sinne dieses Sonderfalls sind beispielsweise:

  • Krankenhausbehandlungen oder Heilbehandlungen
  • Persönliche oder häusliche Pflegeleistungen
  • Betreuung von Kindern und Jugendlichen
  • Erziehung von Kindern und Jugendlichen (Schul- und Hochschulunterricht)
  • Software zum Download von Filmen und Musik
  • Online-Nachrichten
  • Abonnements von Zeitschriften, digitalisierte Texte, ausgenommen Fachliteratur und Fachzeitschriften
  • Beratungsleistungen in persönlichen Angelegenheiten

Beispiel

Der spanische Unternehmer B bezieht von einem Online-Anbieter W mit Sitz in Deutschland Wettervorhersagen für Spanien. Er verwendet hierfür im Online-Formular der Bestellung seine spanische Umsatzsteuer-Iden­ti­fi­ka­tions­nummer.

Voraussetzung für einen Übergang der Steuerschuld auf den spanischen Unternehmer ist, dass der Online-Anbieter W vom Unternehmer B zusätzliche Informationen über seine Verwendungsabsicht als Nachweis erhält. Ohne weitere Nachweise ist ansonsten davon auszugehen, dass der spanische Unternehmer B das Online-Angebot für seinen privaten Gebrauch gekauft hat. Damit würde keine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bestehen, also die deutsche Steuerpflicht greifen.

11    Ausstellen der Rechnung

Grundsätzlich wird eine meldepflichtige innergemeinschaftliche Dienstleistung in dem Mitgliedstaat des Leistungsempfängers erbracht. Deshalb wären konsequent die Vorschriften über die Rechnungsstellung des anderen Mitgliedstaates zu beachten.

Ab 01.01.2013 sind allerdings bei innergemeinschaft­lichen Dienstleistungen die Formvorschriften desjenigen Mitgliedstaates maßgeblich, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Daher sind für in Deutschland ansässige Leistungserbringer die Rechnungslegungsvorschriften der §§ 14 und 14a UStG maßgeblich.