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Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 wurde die Umsatzsteuerlagerregelung zum 1.1.2026 aufgehoben.

Bisherige Regelung

Seit dem Jahr 2004 können Unternehmer im Inland sogenannte Umsatzsteuerlager betreiben. Darin können bestimmte Waren umsatzsteuerfrei gehandelt werden. Die Ware wird dabei nicht bewegt. Wird die Ware aus dem Umsatzsteuerlager entnommen (Auslagerung), fällt Umsatzsteuer an.

Aktuelle Regelung

Die Umsatzsteuerlagerregelung wird nunmehr zum 1.1.2026 abgeschafft, da sie einen erheblichen Verwaltungsaufwand im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung für nur wenige Wirtschaftsbeteiligte darstellt. Mit der Streichung der Vorschrift § 4 Nr. 4a UStG entsteht die Umsatzsteuer künftig bereits auf der vorherigen Stufe – mit beziehungsweise während der Einlagerung des Gegenstands.

Die Aufhebung tritt am 1.1.2026 in Kraft (Art. 26 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 56 Abs. 10 JStG 2024).