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Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nicht dem Regelsteuersatz von (im Streitjahr) 19 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von (im Streitjahr) 7 %.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren 2017 und 2018 als selbstständiger Zauberkünstler tätig. Seine Dienstleistungen stellte er für betriebliche und private Feierlichkeiten zur Verfügung. Neben der klassischen Bühnenzauberei bot er die sog. „Close-up“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen an. Außerdem trat der Steuerpflichtige jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher. In seinen Umsatzsteuererklärungen erklärte er im Hinblick auf die Tätigkeiten als Zauberer und seine Auftritte als Nikolaus ermäßigt besteuerte und hinsichtlich seiner übrigen Tätigkeiten regel­besteuerte Umsätze.

Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Umsätze des Steuerpflichtigen aus seinen Tätigkeiten als Zauberkünstler und Nikolaus dem Regelsteuersatz unterliegen würden, da es sich nicht um theaterähnliche Leistungen handele, und erließ entsprechende Umsatzsteuer­bescheide. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Steuerpflichtige Klage beim Finanzgericht.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat der Klage in Teilen stattgegeben. Die Leistungen des Steuerpflichtigen in Gestalt von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterfielen dem ermäßigten Steuersatz.

Der Steuersatz ermäßigt sich für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.

Bei der Auslegung der Begriffe „Theater“ und „den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen“ seien speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stünden.

Bei dem Steuerpflichtigen handele es sich um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringe, denn er habe eigenschöpferische Leistungen in einem theaterähnlichen Rahmen erbracht.

Praxistipp | Für die Vorführungen als Nikolaus bleibt es nach Auffassung des FG (ohne nähere Begründung) bei der Anwendung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes.

Fundstelle
FG Münster 26.11.20, 5 K 2414/19 U