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Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeits­zimmer.

Sachverhalt

Im Streitfall hatten die zusammen veranlagten Steuerpflichtigen im Jahr 2011 das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. In dem Eigenheim nutzte der Ehemann ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit als Steuerberater, das etwa 10 % der Gesamtfläche ausmachte. Er machte für das Streitjahr den entsprechenden Prozentsatz der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 EUR berücksichtigte das FA – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht.

Entscheidung

Dies sieht der BFH genauso. Er stellte heraus, dass zwar Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z. B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen sind. Dies gilt jedoch nicht für Kosten, die für einen Raum anfallen, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Steuerpflichtigen ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es bereits an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.

Beachten Sie | Da das FG keine hinreichenden Feststellungen zu ebenfalls streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden des Hauses getroffen hatte, konnte der BFH in der Sache nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück. Er wies darauf hin, dass, sollte es um die Rollladenanlage des Wohnzimmers gehen, auch insoweit keine abziehbaren Aufwendungen vorlägen.

Fundstelle
BFH 14.5.19, VIII R 16/15