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Ein Übungsleiter, der für seine Tätigkeit Geld im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags bekommt, kann Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch dann abziehen, wenn seine Ausgaben die steuerfreien Einkünfte übersteigen. Das hat der BFH entschieden.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige bezog im Streitjahr 2012 von einem Sportverein Einnahmen in Höhe von 1.200 EUR als Übungsleiterin. Diese Einnahmen lagen unter dem in 2012 maßgebenden Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.100 EUR. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hatte sie Ausgaben in der unstreitigen Höhe von rund 4.000 EUR. Die Aufwendungen entstanden überwiegend für Fahrten mit dem Pkw zu Wettbewerben. Unter Abzug der Aufwendungen ergab sich ein Verlust, den die Steuerpflichtige im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machte. Das FA ließ den Verlust jedoch nicht zum Abzug zu.

Entscheidung

Diese Auffassung hat der BFH jetzt in einer aktuellen Entscheidung kassiert. Der BFH gewährte den Verlustabzug.

Im Revisionsverfahren stellte der BFH heraus, dass in derartigen Fällen zunächst die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen ist. Denn sollte die Tätigkeit als Liebhaberei anzusehen sein, wären die daraus stammenden Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich.

Da das FG die Prüfung eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht vorgenommen hatte, wies der BFH den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das FG zurück.

Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass die Steuerpflichtige ihrer Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht nachgegangen ist, wäre der geltend gemachte Verlust berücksichtigungsfähig. Der BFH machte deutlich, dass die Abziehbarkeit der Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit stehen, sich nach § 3c Abs. 1 EStG und nicht nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG richtet.

§ 3 Nr. 26 Satz 2 EStG ist im Streitfall nicht anwendbar, weil die steuerfreien Einnahmen von 1.200 EUR den Maximalbetrag von 2.100 EUR nicht übersteigen.

Aber auch § 3c Abs. 1 EStG steht einem Abzug nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Die Einschränkung „soweit“ in § 3c Abs. 1 EStG besagt zunächst, dass bei Aufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Einnahmen stehen, eine Aufteilung vorzunehmen ist („Aufteilungsgebot“). Dabei richtet sich der nicht abziehbare Teil nach dem Verhältnis, in dem die steuerfreien zu den gesamten Einnahmen stehen, die der Steuerpflichtige aus einer Tätigkeit bezogen hat.

Die Bedeutung der Konjunktion „soweit“ ist jedoch nicht auf solche Fälle beschränkt. Liegen ausschließlich steuerfreie Einnahmen vor und sind die damit unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Aufwendungen höher, ermöglicht die Vorschrift eine Auslegung, wonach die Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind und der übersteigende Betrag steuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

Praxistipp

Bereitet sich ein Steuerpflichtiger auf eine Tätigkeit vor, die nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt ist, und kommt es wider Erwarten nicht dazu, dass die Tätigkeit später ausgeübt wird, muss das FA die Ausgaben trotzdem anerkennen. Der Freibetrag von 2.400 EUR spielt hier keine Rolle. Dieser überraschende Hinweis entstammt einer Verfügung der OFD Frankfurt (Rundverfügung vom 15.11.16, S 2245 A – 2 – St 213, Abruf-Nr. 191715). Rechtsprechung gibt es dazu bisher aber nicht.

Fundstelle
BFH 20.12.17, III R 23/15