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Soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt übertragen wird, ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG der Buchwert anzusetzen.
Bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögen der KG in das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG handelt es sich nicht um eine Übertragung aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen eines Mitunternehmers.
Das Gesamthandsvermögen einer GmbH & Co. KG stellt nach Meinung des FG Düsseldorf kein Betriebsvermögen des ausscheidenden Gesellschafters im Sinne dieser Vorschrift dar.
FG Düsseldorf 4.12.14, 14 K 2968/09 F

Sachverhalt

Im Streitfall war der Gesellschafter einer KG aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Gesellschaft wurde von den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Zum Zwecke der Sachwertabfindung wurden Wirtschaftsgüter auf eine allein von dem Ausscheidenden als Ein-Mann-GmbH & Co. KG geführte GmbH & Co. KG übertragen.
Streitig war nun, ob dies zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG führt oder ob eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 EStG zur Anwendung kommt.

Entscheidung

Das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG stellt zwar grundsätzlich kein Betriebsvermögen des ausscheidenden Gesellschafters im Sinne dieser Vorschrift dar. Gleichwohl hält das FG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG für analog anwendbar, da sich insoweit eine planwidrige Regelungslücke ergibt. Denn ein eindeutiger gesetzgeberischer Wille, die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Ein-Mann-GmbH & Co. KG eines Mitunternehmers vom Buchwertprivileg des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG auszuschließen, ist nach Auffassung des FG nicht ersichtlich.
Das FG entschied daher, dass in analoger Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG kein Veräußerungsgewinn anzusetzen ist, da die Wirtschaftsgüter im Zuge des Ausscheidens des Gesellschafters als Sachwertabfindung auf die GmbH & Co. KG zu Buchwerten übertragen und fortan im dortigen Betriebsvermögen genutzt wurden.
Der sich aus § 6 Abs. 5 EStG ergebende allgemeine Bewertungsansatz bei den privilegierten Übertragungsvorgängen, der eine gewinnwirksame Aufdeckung stiller Reserven verhindert, ist auch bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG heranzuziehen, soweit im Zuge des Ausscheidens eines Mitunternehmers den gesetzlichen Regelungen vergleichbare Übertragungsvorgänge stattfinden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG entsteht dann bei dem ausscheidenden Mitunternehmer kein Veräußerungsgewinn.