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Werden bei einem verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb Nutzflächen von mehr als 3.000 m2 unentgeltlich übertragen, liegt eine Teilbetriebsübertragung vor, die nach § 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert erfolgt.
FG Münster 17.2.16, 7 K 2471/13 E, Rev. zugelassen

Sachverhalt

Im Streitfall ging es (vereinfacht dargestellt) um einen landwirtschaftlichen Betrieb, der nicht aufgegeben, sondern durch den Rechtsnachfolger im Wege der Betriebsverpachtung fortgeführt wurde.
In 1996 übertrug dieser Rechtsnachfolger eine Teilfläche von mehr als 17.000 m2 unentgeltlich auf seine Ehefrau. Aus dieser Fläche veräußerte die Ehefrau in 2008 wiederum eine Teilfläche.
Das FA war der Auffassung, der hierbei erzielte Gewinn sei zu versteuern, da es sich um die Veräußerung von weiterhin zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz handele.
Der eingelegte Einspruch blieb ebenso erfolglos wie die nachfolgend erhobene Klage.

Entscheidung

Das FG entschied, dass früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben, sofern sie nicht infolge einer Nutzungsänderung zu notwendigem Privatvermögen werden.
Eine Entnahme kann nur bei einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung angenommen werden. Der Steuerpflichtige muss ggf. die Folgerungen aus der Entnahme ziehen und einen Entnahmegewinn erklären.
Hierzu genügt es nicht, dass er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.
Im Streitfall war durch die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks in 1996 auf die Ehefrau, aus dem das im Jahr 2008 veräußerte Flurstück stammte, dieses nicht aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen worden.
Denn es fehlte insofern an der hierzu erforderlichen unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung sowie an der Erklärung eines entsprechenden Entnahmegewinns.
Stattdessen war das Grundstück, das deutlich über 3.000 m2 groß war, gem. § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen der Ehefrau übertragen worden, aus dem heraus sodann 2008 die steuerpflichtige Grundstücksveräußerung erfolgte.

Praxishinweis

Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechende Fälle in jedem Fall durch Einspruchseinlegung offenhalten, da zu dieser Streitfrage beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 27/15 bereits ein Revisionsverfahren anhängig ist. Eingelegte Einsprüche ruhen daher nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung des BFH.