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Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist das Buchwertprivileg auch dann anzuwenden, wenn Mitunternehmeranteil und Sonderbetriebsvermögen am selben Tag veräußert werden.

Sachverhalt

Im Streitfall übertrug die Miteigentümerin eines im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der Betriebs-Gesellschaft überlassenen Grundstücks ihren Grundstücksanteil auf ihren Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Von ihrem Anteil an der Betriebs-GmbH trat sie einen Teilanteil an ihren Sohn ab und veräußerte die restlichen GmbH-Anteile an den zweiten Gesellschafter der Grundstücks-GbR sowie an dessen Bruder. Durch die Übertragungen wurde die Betriebsaufspaltung nicht beendet, da nunmehr der Sohn zusammen mit dem verbleibenden Gesellschafter der Grundstücks-GbR eine beherrschende Personengruppe bildete.

Das FA behandelte den Vorgang als Aufgabe des Anteils der Miteigentümerin an der Besitzgesellschaft und unterwarf alle stillen Reserven der Besteuerung. Nach Auffassung des FA kann das Buchwertprivileg für die Übertragung des Mitunternehmeranteils aufgrund des taggleichen Verkaufs der GmbH-Anteile nicht in Anspruch genommen werden.

Entscheidung

Dies sieht das FG Düsseldorf jedoch anders und hat der Klage stattgegeben. Im Streitfall sei von einer unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils auszugehen, sodass die Buchwerte fortgeführt werden könnten.

Nach der neueren Rechtsprechung des BFH steht einer Buchwertfortführung nicht entgegen, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens vor oder zeitgleich mit der Übertragung des Mitunternehmeranteils zum Buchwert übertragen werden.

Im Streitfall handelte es sich um die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft. Dies gilt jedenfalls, solange es durch die Übertragung nicht zu einer Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit kommt.

Zudem muss nur das gesamte zum Zeitpunkt der Übertragung existierende Betriebsvermögen übertragen werden. Zuvor entnommene oder veräußerte Wirtschaftsgüter sind nicht mehr Bestandteil des Mitunternehmeranteils.

Diese Rechtsprechung ist zwar auf den Streitfall nicht unmittelbar übertragbar, gleichwohl hält das FG die Inanspruchnahme des Buchwertprivilegs dennoch (insoweit der herrschenden Literaturmeinung folgend) für vertretbar.

Dies ergebe sich insbesondere aus der systematischen Stellung sowie dem Sinn und Zweck der betreffenden Begünstigungsnorm. Die Generationennachfolge müsse erleichtert werden, da die Betriebsaufspaltung auch nach den Übertragungsvorgängen fortbestanden habe.

Zudem seien die stillen Reserven in den veräußerten Wirtschaftsgütern aufgedeckt worden. Wenn sich die Buchwertübertragung einzelner Wirtschaftsgüter als unschädlich darstelle, müsse dies erst recht für Veräußerungsfälle gelten, in denen es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven kommt.

Entsprechend erachtet das FG die im Streitfall erfolgte taggleiche Veräußerung der GmbH-Anteile als unschädlich für die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG mit der Folge, dass die unentgeltliche Übertragung nach dieser Norm unter Fortführung der Buchwerte erfolgen konnte.

Hierfür spricht, dass der Wortlaut der Vorschrift keine eindeutige Auslegung zulässt. Aus der systematischen Stellung sowie nach Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 EStG, insbesondere im Zusammenspiel mit § 6 Abs. 5 EStG, und dem Vergleich zu den §§ 16, 34 EStG folgt im Gegenteil, dass der Gesetzgeber bestimmte Konstellationen der Überführung von Betrieben, Mitunternehmeranteilen oder einzelnen Wirtschaftsgütern mit unterschiedlichen Rechtsfolgen versehen wollte, nämlich zum einen der Ermöglichung der Buchwertfortführung und zum anderen der Aufdeckung der stillen Reserven (ggf. abgemildert durch eine ermäßigte Besteuerung).

Fundstelle
FG Düsseldorf 19.4.18, 15 K 1187/17 F, Rev. beim BFH unter IV R 14/18