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Das FG München hat entschieden, dass die Vermietung eines Wohnhauses an eine Filmproduktionsgesellschaft für einen Tag nicht als gewerblich einzuordnen sei.
Bei einer tageweisen Vermietung liege ein Ausnahmefall vor, in dem nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht schon grundsätzlich und typisierend Einnahmenerzielungsabsicht angenommen werden kann.
FG München 5.7.12, 5 K 2947/10

Sachverhalt
Im Urteilsfall ging es um eine Wohnfläche von 450 m2 auf einem 3.000 m2 großen Grundstück in Grünwald bei München, das für Dreharbeiten zu einer Fernsehsendung entgeltlich überlassen wurde. In der Einkommensteuererklärung gab der Kläger einen Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung des Anwesens an, den das Finanzamt jedoch nicht berücksichtigte.
Entscheidung
Dem Gericht fehlte es im vorliegenden Fall am Gewinnstreben. In Anbetracht der riesigen Wohnfläche und des aufwendig gestalteten Gebäudes ist nicht typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.
Abgesehen davon stellt die tageweise Vermietung auch unabhängig von der Wohnfläche vor allem dann einen Ausnahmefall dar, wenn es im Gesamtjahr nur selten gelingt, das Anwesen an Filmproduktionsgesellschaften zu vermieten.
Dadurch erzielte Einnahmen unterschreiten die anfallenden Vermietungsaufwendungen. Das Gegenargument, das Objekt an weiteren Tagen auf der Basis lukrativer Tagessätze vermieten zu können, greift nicht, wenn das nicht auf nachgewiesenen Prämissen beruht.