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Als unüblich und außerbetrieblich veranlasst kann folgender Sachverhalt angesehen werden. Ein Steuerpflichtiger, der eine chirurgische Praxis betreibt, erteilt für seine beiden Kinder und einen Freund seines Sohnes die Zusage, die Kosten für den Zugang zu einer Universität in der EU einschließlich damit verbundener Beratungs- und Anwaltskosten sowie die Studiengebühren und Unterkunftskosten zu übernehmen. Im Gegenzug verpflichten sich die jungen Leute nach bestandenem Examen und zu erlangender Approbation mindestens fünf Jahre als Praxispartner des Steuerpflichtigen zu arbeiten.

Sachverhalt

Streitig war, ob die von der Steuerpflichtigen (Inhaberin einer chirurgischen Praxis) übernommenen Studienkosten ihrer beiden Kinder sowie des Freundes ihres Sohnes als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Das FA versagte den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab.

Aufwendungen für den Freund des Sohnes

Das FG entschied, dass der Kostenübernahme durch die Steuerpflichtige außerbetriebliche Erwägungen zugrunde lagen. Hierfür sprachen insbesondere folgende Gesichtspunkte:

  • Die Steuerpflichtige ging mit den getroffenen Vereinbarungen ein sehr hohes finanzielles Risiko ein.

  • Die Zusage zur finanziellen Unterstützung wurde für mehrere Jahre gegeben, in denen die Steuerpflichtige vollständig in Vorleistung ging.

  • Letztlich waren die Zusage und die finanziellen Vorleistungen der Steuerpflichtigen vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Zusage durch die Steuerpflichtige der Freund ihres Sohnes noch nicht einmal einen Studienplatz für Medizin hatte.

Aufwendungen für die Kinder

Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Ausbildung oder die berufliche Fortbildung seiner Kinder tätigt, gehören grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten und dürfen allenfalls unter bestimmten spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen (z. B. als außergewöhnliche Belastungen) steuermindernd in Abzug gebracht werden. Dieses generelle Abzugsverbot gilt regelmäßig auch dann, wenn die Aufwendungen (auch) der „Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen“ dienen.

Wesentlicher Grund dafür ist, dass Eltern ihren Kindern gegenüber – losgelöst von betrieblichen Erwägungen – unterhaltsrechtlich nach Maßgabe von §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB zur Übernahme von Kosten einer „angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“ verpflichtet sind.

Die Übernahme von Ausbildungskosten der Kinder führt ausnahmsweise nur dann zu Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 4 EStG, wenn sie nachweisbar vollständig oder jedenfalls ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind, d. h., entweder gar keine oder nur eine zu vernachlässigende private (Mit-)Veranlassung für den Kostenaufwand besteht. Dabei sind an das Vorliegen und den Nachweis eines solchen Ausnahmefalls mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) strenge Maßstäbe anzulegen.

Das gilt auch in den Fällen, in denen die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll; denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen. Die Zuordnung von Ausbildungskosten zum betrieblichen Bereich setzt für einen solchen Ausnahmefall darüber hinaus auch voraus, dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die den für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Anforderungen genügen, d. h., sie müssen klar und eindeutig getroffen sein, vereinbarungsgemäß durchgeführt werden und dem sog. Fremdvergleich standhalten.

Hiergegen sprach im Streitfall bereits, dass die Eheleute als Eltern zivilrechtlich dazu verpflichtet waren, die Kosten des Studiums für ihre Kinder zu tragen. Die gesetzliche Kostenübernahmepflicht der Eltern berührt derart intensiv die private Sphäre der Eheleute, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung nach Auffassung des FG ausgeschlossen ist.

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