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In der aktuellen Entscheidung des FG Nürnberg war streitig, ob der Steuerpflichtige beim Erwerb einer radiologisch-nuklear-medizinischen Praxis lediglich den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung oder die gesamte Praxis erworben hatte.
Das FA gelangte im Rahmen einer Außenprüfung zu der Auffassung, dass der für die Praxis gezahlte Kaufpreis ausschließlich für den Erwerb der Vertragsarztzulassung gezahlt worden sei.
Somit liege ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut vor. Insoweit handele es sich um ein nicht abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut, das ausschließlich in dem mit der Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil bestehe.
FG Nürnberg 12.12.13, 6 K 1496/12, Revision unter VIII R 7/14

Finanzgerichtliche Entscheidung

Auch im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Steuerpflichtige keinen Erfolg. Zwar ist beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils“ vorhanden.
Der Kaufpreis für eine Vertragsarztpraxis lässt sich aber grundsätzlich nicht – auch nicht teilweise – dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zuordnen. Der Erwerb einer eingeführten Arztpraxis schafft für den Erwerber die Grundlage für die freiberufliche Tätigkeit.
Das erworbene Chancenpaket bildet den Praxiswert, der sich aus den verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen zusammensetzt (Patientenstamm, Standort, Umsatz, Facharztgruppe). Es handelt sich um einen Inbegriff von im Einzelnen nicht messbaren Faktoren.
Diese Rechtsfolge ergibt sich nach Auffassung des FG jedoch nur dann, wenn sich der Kaufpreis einer Praxis ausschließlich nach ihrem Verkehrswert richtet. In diesem Fall lässt sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ abspalten.
Dagegen kann ein unselbstständiger werterhöhender Faktor eines Wirtschaftsguts zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs gemacht und dadurch zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut konkretisiert werden (BFH 9.8.11, VIII R 13/08, BStBl II 2011, 875).
Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor, da aufgrund eines vorliegenden Wertgutachtens der tatsächlich vereinbarte und geleistete Kaufpreis erheblich von dem ermittelten Praxiswert abwich. Das FG kam daher zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige nicht die Praxis als solche, sondern den mit der Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil und damit ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut erworben hatte.
In einem derartigen Fall ist daher keine Aufspaltung des Kaufpreises in einen Preis für die Praxis und einen für den Vertragsarztsitz vorzunehmen.