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Werden Wirtschaftsgüter, die zuvor der Erzielung von Überschusseinkünften gedient haben, in ein Betriebsvermögen eingelegt, mindert sich der Einlagewert um die zuvor in Anspruch genommene AfA, Sonder-AfA oder erhöhte AfA (§ 7 Abs. 1 S. 5 EStG). Eine solche Konstellation ist auch dann gegeben, wenn Gesellschafter ein Wirtschaftsgut in eine Personengesellschaft einbringen, soweit neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten (Gutschrift auf Kapitalkonto I) eine Gutschrift auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagekonto erfolgt. |

Praxistipp | 

Nach der Rechtsprechung des BFH begründet die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft (gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen) allerdings keine Einlage i. S. v. § 7 Abs. 1 S. 5 EStG. Dies gilt auch, wenn der Wert des Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern auch anderen Kapitalunterkonten gutgeschrieben wird (BFH 24.1.08, IV R 37/06, BStBl II 11, 617). Daher ist offen, ob in einer mit dem Besprechungsfall vergleichbaren Konstellation nicht vielmehr ein tauschähnlicher Vorgang und damit eine entgeltliche Anschaffung des Wirtschaftsguts durch die Gesellschaft vorliegt, mit der Folge, dass die Anschaffungskosten die zukünftige AfA-Bemessungsgrundlage bilden.

Fundstelle
FG Niedersachsen 17.10.19, 7 K 67/15, Rev. BFH IV R 2/20