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Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen.
FG Baden-Württemberg 23.3.16, 7 K 3192/15

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war als Ingenieur selbstständig tätig. Da sein Jahresgewinn mehr als 410 EUR betrug, war er gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet.
Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers ­Edward Snowden machte der Steuerpflichtige geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert werde, möglicherweise ein Eigenleben führen werde.
Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht infrage. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Steuerpflichtigen, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform bzw. auf einer CD zu gestatten, ab.

Entscheidung

Auch die Klage zum FG blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war es dem Steuerpflichtigen zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden.
Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden und gewährleistete ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Konkrete Sicherheitslücken seien nicht erkennbar.

Beachten Sie

Gegen das Urteil ist NZB beim BFH eingelegt worden (VIII B 43/16).