Zur Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG sind zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Hier ein Überblick über diese Änderungen und die eine oder andere Anmerkung zu häufig gestellten Fragen aus der Beratungspraxis.
Grundsätze zur Thesaurierungsbesteuerung
Mit der Besteuerung nach § 34a EStG soll Einzelunternehmern und Mitunternehmern an Personengesellschaften die Möglichkeit geschaffen werden, ihre Gewinne in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten. Liegen die Voraussetzungen für die Thesaurierungsbesteuerung vor, werden Gewinne auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz von nur 28,25 % besteuert. Kleiner Wermutstropfen: Diese ermäßigte Besteuerung greift nur für nicht entnommene Gewinne. Werden ermäßigt besteuerte Gewinne später doch entnommen, ist eine Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25 % vorzunehmen. Die Gesamtsumme der festgestellten nachversteuerungspflichtigen Beträge beläuft sich aktuell auf 5 Mrd. EUR.
Thesaurierungsbesteuerung im Vorauszahlungsverfahren nicht möglich
Nun könnte man ja auf die Idee kommen, dass dann, wenn für 2025 ein Antrag auf die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG gestellt werden wird, die ermäßigte Besteuerung bereits bei Festsetzung der laufenden Einkommensteuervorauszahlungen beantragt werden könnte.
Das funktioniert leider nicht. Denn die Inanspruchnahme von § 34a EStG ist antragsgebunden und der Antrag kann regelmäßig erst im Rahmen der Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt werden. Zudem könnte im Vorauszahlungsverfahren der Umfang der Begünstigung für 2025 noch nicht bestimmt werden.
Thesaurierungsbesteuerung auch für beschränkt Steuerpflichtige
In der Praxis werden Anträge auf die ermäßigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG i. d. R. ausschließlich für unbeschränkt Steuerpflichtige gestellt. Was hier nicht beachtet wird: Die Thesaurierungsbesteuerung kann auch für beschränkt Steuerpflichtige in Anspruch genommen werden (BMF 12.3.25, IV C 6 – S 2290-a/00012/001/037, Rz. 1).
Ermittlung nicht entnommener Gewinne – altes und neues Recht im Vergleich
Aufgrund der Änderungen durch das Wachstumschancengesetz profitieren Unternehmer bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen bei der Thesaurierungsbegünstigung in einem größeren Umfang. Das verdeutlicht das folgende Beispiel:
Beispiel | ||
Eine Unternehmerin ist Inhaberin eines Malerbetriebs. Für das Wirtschaftsjahr Variante a) 2022 oder Variante b) 2024 hat sie folgende Besteuerungsgrundlagen: |
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Entnahmen |
150.000 EUR |
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Einlagen |
0 EUR |
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Steuerbilanzgewinn |
520.000 EUR |
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Außerbilanzmäßige Hinzurechnungen |
80.000 EUR |
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Davon Gewerbesteuer |
70.000 EUR |
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Ermittlung der nicht entnommenen Gewinne | ||
2022 (altes Recht) |
2024 (neues Recht) |
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Steuerbilanzgewinn |
520.000 EUR |
520.000 EUR |
– positiver Saldo der Entnahmen und Einlagen |
– 150.000 EUR |
– 150.000 EUR |
+ Gewerbesteueraufwand |
+ 70.000 EUR |
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= nicht entnommener Gewinn vor Hinzurechnung der Entnahmen für Steuerzahlungen |
370.000 EUR |
440.000 EUR |
+ Entnahmen für Steuerzahlungen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG), maximal positiver Saldo der Entnahmen und Einlagen |
+ 131.137 EUR* |
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= nicht entnommener Gewinn nach § 34a Abs. 2 EStG |
531.137 EUR |
*Berechnung nach BMF 12.3.2025, Rz. 14 ff.
Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
Von dem begünstigt besteuerten Gewinn wird die angefallene Steuer (mit Tarif 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag) abgezogen. Der danach verbleibende Betrag wird am Ende des Veranlagungszeitraums als nachversteuerungspflichtiger Betrag gesondert nach § 34a Abs. 3 EStG festgestellt.
Seit 2024 besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn im vorangegangenen Jahr ein nachversteuerungspflichtiger Betrag festgestellt wurde (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 25 Abs. 3 EStG i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1a EStG i. V. m. § 56 Satz 2 EStDV).
Für Veranlagungszeiträume bis zum 31.12.2023 bestand diese Erklärungspflicht noch nicht. Sofern ein Unternehmer im Folgejahr nach Festsetzung eines nachversteuerungspflichtigen Betrags gesetzlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war, sollen die Finanzämter die Erklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 EStG anfordern.
Besondere Stundungsmöglichkeiten nach § 34a Abs. 6 Satz 4 EStG beachten
Werden nach § 34a EStG begünstigt besteuerte Gewinne in späteren Jahren entnommen, kommt es zu einer Nachversteuerung mit 25 %. Das kann finanziell zu Problemen führen. Deshalb sieht § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 EStG die Möglichkeit einer Steuerstundung vor. Sollte die Einziehung des Nachversteuerungsbetrags beim Unternehmer bzw. Mitunternehmer zu einer erheblichen Härte führen, kann die geschuldete Steuer auf Antrag in regelmäßigen Teilbeträgen über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet werden.
Ob die Einbeziehung des Nachversteuerungsbetrags in einer Summe für den Unternehmer bzw. Mitunternehmer eine erhebliche Härte darstellt, ist einzelfallbezogen nach den Grundsätzen des § 222 AO zu überprüfen (BMF 12.3.25, Rz. 54).
Beachten Sie | Voraussetzung für eine Stundung nach § 34a Abs. 6 Satz 4 EStG ist nicht, dass der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Hier unterscheidet sich die Stundung nach § 222 AO von der Stundungsmöglichkeit nach § 34a EStG.
Praxistipp
Sollte die Stundung nach § 34a Abs. 6 Satz 4 EStG wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart oder im Rahmen einer freiwilligen Nachversteuerung gem. § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 und 5 EStG beantragt werden, wird das FA die Stundung ablehnen. Eine Stundung nach § 34a EStG ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Es bleibt aber immer noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Steuerstundung nach § 222 AO zu stellen.
Verhältnis der Thesaurierungsbegünstigung zu anderen Vorschriften
In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags (IAB), die Hinzurechnung des IAB sowie die Minderung der Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG rückgängig gemacht werden. Hier ergeben sich i. d. R. Folgeanpassungen zur Thesaurierungsbegünstigung (BMF 15.6.22, IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001, Rz. 51).
Praxistipp
Werden aufgrund der Rückgängigmachung von Beträgen im Zusammenhang mit dem IAB oder mit der Sonderabschreibung keine Anpassungen bei der Ermittlung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a EStG vorgenommen, führt das in der Praxis häufig dazu, dass der Veranlagungsbeamte den Steuerfall zur Betriebsprüfung meldet.
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