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Treten aufseiten des Veräußerers mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter einheitlicher Erwerbsvorgang vor, wenn die Personen durch ihr abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Grundstückskaufs oder der Verträge zur Bebauung hinwirken.
Das muss nach einem aktuellen Urteil des BFH für den Erwerber nicht unbedingt erkennbar sein.
Insoweit gehören nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Kauf des Grundstücks und die Kosten zur Errichtung in einen bebauten Zustand zum steuerlichen Erwerbsvorgang.
BFH 19.6.13, II R 3/12, BFH 27.9.12, II R 7/12
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Sachverhalt

Im Urteilsfall wurde ein Grundstück von der Hausbank gekauft und von einer Immobiliengesellschaft vermittelt, an der die Bank beteiligt war. Danach schloss der Käufer mit einem Bauträger einen Werkvertrag über den Bau einer Doppelhaushälfte ab. Vermittler und Bauträger hatten einen Vermittlungsvertrag gegen Provision abgeschlossen.

Entscheidung

Für einen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag muss das Angebot der Veräußererseite nicht in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet werden. Entscheidend ist vielmehr, dass das Angebot zur Bebauung bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags abgegeben und der Erwerber das Angebot später nahezu unverändert annimmt.
Für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsvorgangs ist es ausreichend, wenn das Zusammenwirken anhand äußerer Merkmale objektiv festgestellt werden kann. Selbst wenn der Erwerber davon ausgeht, ein unbebautes Grundstück zu kaufen und dieses eigenverantwortlich zu bebauen, erwirbt er das bebaute Grundstück, wenn er unentdeckt das tatsächliche einheitliche Angebot der Veräußererseite auf Erwerb des bebauten Grundstücks annimmt.