In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG können Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten als außerordentliche Einkünfte begünstigt (§ 34 Abs. 1 EStG) besteuert werden.
Der BFH hat nun entschieden, dass der Ertrag aufgrund der geballten Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen für sechs Jahre, die darauf beruhen, dass der EuGH die gesamte Tätigkeit des Steuerpflichtigen für umsatzsteuerfrei hält, auch bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen ist.
BFH 25.2.14, X R 10/12

Typischerweise anfallende Progressionswirkung

Zwar sind Einnahmen, deren Höhe im Vergleich der einzelnen Jahre in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg des Steuerpflichtigen schwankt, bei den Gewinneinkünften nicht ungewöhnlich. Bei den im Streitfall in Rede stehenden Umsatzsteuer-Erstattungen trat aber nicht nur im Einzelfall, sondern typischerweise eine Progressionswirkung ein.
Es handelte sich um einmalig anfallende Erträge, die sich für jedes verfahrensrechtlich noch offene Jahr auf 16 Prozent des seinerzeitigen Umsatzes beliefen. Die Erstattungen betragen in derartigen Fällen, in denen Umsatzsteuerveranlagungen für 6 bis 8 Jahre offen und damit noch änderbar sind, insgesamt 96 bis 128 Prozent des gewöhnlichen Umsatzes aus der Haupttätigkeit , sodass sich typischerweise eine erhebliche Progressionswirkung ergibt.
Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche stellen auch „Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten“ i.S. des „§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Als Vergütungen kommen alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert in Betracht, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt.
Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, weil dem Steuerpflichtigen bisher einbehaltene Teile des Entgelts für sechs Jahre seiner betrieblichen Tätigkeit nachgezahlt wurden. Der BFH stellte klar, dass allein der Umstand, dass sich die zusammengeballt zu versteuernde Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, der Annahme einer „mehrjährigen“ Tätigkeit nicht entgegensteht.
Abzustellen ist daher nicht auf den einzelnen Umsatz, für den das Entgelt in Gestalt einer Umsatzsteuererstattung nun nachträglich realisiert wird, sondern auf die geballte Realisierung der während eines insgesamt sechsjährigen Zeitraums erzielten Entgelt-Anteile.

Praxishinweis

Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist zu beachten, dass die Grundsätze der Bilanzierung, insbesondere die Pflicht zur Aktivierung von Forderungen und zur Gewinnrealisierung bei teilfertigen Leistungen, Gewinnschwankungen in etwas größerem Maße vermeiden können als dies bei Anwendung des reinen Zuflussprinzips möglich ist.
Im Streitfall war der Steuerpflichtige aber durch ein Aktivierungsverbot an der jährlichen Realisierung der Gewinne aus den streitig gewesenen Forderungen gehindert, sodass es zu einem späteren zusammengeballten Zufluss kam.