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Eine selbstständig tätige Tagesmutter kann Aufwendungen für ihr Eigenheim, in dem sie mehrere Kinder betreut, nicht anteilig als Betriebsausgaben geltend machen.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine Steuerpflichtige, die zu Hause als selbstständig tätige Tagesmutter vier bis fünf Kinder zu unterschiedlichen Zeiten ab 7:30 Uhr betreut und verpflegt. Sie und ihr Ehemann sind Eigentümer eines Einfamilienhauses.

Im Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 war nun streitig, ob Gebäudeaufwendungen (Renovierungskosten, Kosten für eine neue Kücheneinrichtung, Schuldzinsen für den Hauskauf und Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes) anteilig neben der vom FA bereits berücksichtigten Betriebsausgabenpauschale als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Das FA ließ derartige Aufwendungen gänzlich außer Betracht, da die Aufwendungen, die auf die ausschließlich betrieblich genutzten Schlaf- und Spielzimmer entfielen, geringer waren als die Pauschale.

Entscheidung

Auch das FG ließ keinen über die Pauschale hinausgehenden Betriebsausgabenabzug zu. Hierfür fehlt es nach Meinung des FG an einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab. Da das Gebäude abwechselnd betrieblich und privat genutzt wird, ist auch eine flächenmäßige Aufteilung unter Anwendung eines zeitlichen Maßstabs im Ergebnis nicht praktikabel. Das FG ließ die Revision ausdrücklich nicht zu.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 7.5.19, 8 K 751/17